07.026 Botschaft zur Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds vom 28. Februar 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der am 19. Dezember 2006 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. Februar 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2007-0224

2425

Übersicht Die liechtensteinische Gesetzgebung verlangt die Schaffung oder Bestimmung eines Sicherheitsfonds für die betriebliche Personalvorsorge (2. Säule) spätestens am 1. Januar 2007. Da die berufliche Vorsorge Liechtensteins nicht die kritische Grösse für die Schaffung eines eigenen Fonds erreicht, sind die liechtensteinischen Behörden mit dem Anliegen an die Schweiz herangetreten, ihre Vorsorgeeinrichtungen dem schweizerischen Sicherheitsfonds BVG anzuschliessen.

Die vorliegende Vereinbarung sieht vor, dass die Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds vollumfänglich vom schweizerischen Sicherheitsfonds BVG übernommen werden. Es handelt sich im Wesentlichen um die Sicherstellung der Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sowie um die Funktion als Zentralstelle 2. Säule. Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen werden zu den gleichen Bedingungen wie schweizerische Vorsorgeeinrichtungen an den Sicherheitsfonds BVG angeschlossen. Der Sicherheitsfonds BVG untersteht jedoch weiterhin ausschliesslich dem schweizerischen Recht und der Aufsicht der schweizerischen Behörden. Bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergeben können, liegt der Gerichtsstand am Sitz des Sicherheitsfonds BVG, und das schweizerische Recht ist massgeblich.

Die Vereinbarung wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet. Sie untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

2426

Botschaft 1

Grundzüge der Vereinbarung

1.1

Ausgangslage

In Liechtenstein wurde das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (2. Säule) per 1. Januar 2006 revidiert. Im Bestreben den Schutz der Versicherten zu verbessern, verpflichtet das neue Gesetz die Vorsorgeeinrichtungen, sich durch einen Sicherheitsfonds gegen die Risiken der Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Die liechtensteinische Regierung musste bis spätestens am 1. Januar 2007 einen Sicherheitsfonds errichten bzw. bestimmen. Da die berufliche Vorsorge Liechtensteins nicht die kritische Grösse für die Schaffung eines eigenen Fonds erreicht, sind die liechtensteinischen Behörden im September 2005 mit dem Anliegen an die Schweiz herangetreten, ihre Vorsorgeeinrichtungen dem schweizerischen Sicherheitsfonds BVG anzuschliessen. Liechtenstein hat dabei insbesondere auf die engen Beziehungen zwischen beiden Ländern sowie die Ähnlichkeit der Gesetzgebungen beider Staaten auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge hingewiesen.

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Bereich der sozialen Sicherheit sind durch das Abkommen vom 8. März 19891 über Soziale Sicherheit, durch das Übereinkommen vom 9. Dezember 19772 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit und durch Anhang K zum Übereinkommen vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in umfassender Weise geregelt. Im Bereich der beruflichen Vorsorge wurde angesichts der Ähnlichkeit der beiden Systeme sogar die Übertragung der Vorsorgeguthaben auf die Vorsorgeeinrichtung im anderen Land im Falle eines länderübergreifenden Stellenwechsels vereinbart.4 Die erwähnten staatsvertraglichen Regelungen beziehen sich hauptsächlich auf die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Die neue Vereinbarung überschneidet sich inhaltlich nicht mit den bestehenden Abkommen.

Das Fürstentum Liechtenstein hat auch in anderen Bereichen öffentliche Aufgaben an schweizerische Einrichtungen übertragen. So wurde mit Notenaustausch vom 3. November 20035 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds der Schweiz mit den entsprechenden Aufgaben der
analogen Einrichtungen Liechtensteins betraut.

Weitere Beispiele finden sich in den Bereichen Telekommunikation, Heilmittel und Zivilluftfahrt.

Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein pflegen gute und enge freundnachbarschaftliche Beziehungen, die auch für die Schweiz in verschiedensten Bereichen von Vorteil sind.

1 2 3 4 5

SR 0.831.109.514.1 SR 0.831.109.136.2 SR 0.632.31 Zweites Zusatzabkommen vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 über Soziale Sicherheit, SR 0.831.109.514.13 SR 0.741.319.514

2427

1.2

Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Expertengespräche zwischen den schweizerischen und den liechtensteinischen Behörden, die hauptsächlich dem Informationsaustausch dienten, fanden im September 2005 und im April 2006 statt. Nach eingehender Prüfung des Anliegens wurde dem liechtensteinischen Begehren entsprochen. Der Vereinbarungstext wurde auf dem Schriftweg ausgehandelt. Das Verhandlungsergebnis ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarung (siehe Ziff. 1.3 und 2).

1.3

Überblick über den Inhalt der Vereinbarung

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds vollumfänglich vom schweizerischen Sicherheitsfonds übernommen werden.

Dabei handelt es sich um folgende Aufgaben: ­

die Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder, im Fall von vergessenen Guthaben, von liquidierten Vorsorgeeinrichtungen;

­

die Sicherstellung der über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf welche das liechtensteinische Gesetz über die berufliche Vorsorge (BPVG) anwendbar ist;

­

die Koordination, Übermittlung und Aufbewahrung der Angaben zu den Vorsorgeguthaben als Zentralstelle der 2. Säule.

Für diese Aufgaben werden die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen zu den gleichen Bedingungen wie schweizerische Vorsorgeeinrichtungen an den Sicherheitsfonds BVG angeschlossen. Die von den liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen entrichteten Beiträge werden nur für die obgenannten Aufgaben verwendet.

Die Subventionierung bei ungünstiger Altersstruktur und die Entschädigung der Ausgleichskassen für die Anschlusskontrollen fallen nicht in den Geltungsbereich des Abkommens. Sie bleiben schweizerische Aufgaben und werden lediglich durch schweizerische Beiträge finanziert.

Der Sicherheitsfonds BVG untersteht weiterhin ausschliesslich dem schweizerischen Recht und der Aufsicht der schweizerischen Behörden. Er wird also nicht zu einer gemeinsamen Einrichtung beider Staaten, in dessen Stiftungsrat beispielsweise die liechtensteinischen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Amtes wegen einen Anspruch auf Vertretung hätten. Ebenso bleiben die Finanzierungsmodalitäten des Sicherheitsfonds (Beiträge) in der alleinigen Zuständigkeit der schweizerischen Behörden. Es besteht jedoch eine Informationspflicht gegenüber den liechtensteinischen Stellen.

Bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergeben können, liegt der Gerichtsstand am Sitz des Sicherheitsfonds BVG, und das schweizerische Recht ist massgeblich.

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Eine mögliche Variante hätte darin bestanden, die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen nicht zu den gleichen Bedingungen wie schweizerische Einrichtungen anzuschliessen und den Sicherheitsfonds eher zu einer gemeinsamen Einrichtung umzugestalten. Dies hätte es erlaubt, anders als bei den schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen von Liechtenstein eine Äufnung von Reserven6 zu verlangen.

Dies hätte jedoch auch bedeutet, dass bei einer Auflösung des Abkommens ein Anspruch an den Reserven bestanden hätte. Ausserdem hätte damit wohl auch eine gewisse Mitbestimmung, insbesondere bei der Festlegung der Beitragshöhe und der stärkere Einbezug liechtensteinischen Rechts, allenfalls auch ein liechtensteinischer Gerichtsstand, akzeptiert werden müssen. Um das Ziel, die Garantie der Leistungen und die Funktion der Zentralstelle 2. Säule für die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen, zu erreichen ohne langfristig die Abläufe für den Sicherheitsfonds stärker zu komplizieren, wurde daher die Gleichbehandlung mit schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen gewählt.

Schliesslich enthält die Vereinbarung Regelungen über das Inkrafttreten und die Kündigung. Das Abkommen wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet (siehe Ziff. 5.3).

2

Erläuterung zu den einzelnen Artikeln der Vereinbarung

Art. 1

Anschluss der Vorsorgeeinrichtungen

Die schweizerische Stiftung Sicherheitsfonds BVG soll für die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen, die die Personalvorsorge gemäss dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) und gemäss demjenigen über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG) betreiben, die Funktion des Sicherheitsfonds übernehmen. Der genauere Umfang der Sicherung wird in den folgenden Artikeln definiert. Im Rahmen der Vereinbarung sollen die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen den schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt sein. Im BPVG ist die Möglichkeit, mit einem anderen Staat ein Abkommen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsfonds abzuschliessen, ausdrücklich vorgesehen (Art. 27b BPVG).

In Absatz 2 wird der Anwendungsbereich in Bezug auf die betroffenen Personen definiert. Nur Vorsorgeansprüche von Personen, die dem liechtensteinischen BPVG unterstehen, werden gesichert. Da die Verordnung zum BPVG (BPVV) den Anwendungsbereich von BPVG und BPVV auf Personen begrenzt, die in der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 1 BPVV), wird der Kreis der Personen, die von der Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds profitieren können, der schweizerischen Regelung entsprechend umschrieben (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Es soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass der Sicherheitsfonds Leistungen für Personen garantieren müsste, für die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Pensionsfonds6 7

Im Verhältnis zu den Beiträgen und der Zielgrösse der Reserven des Sicherheitsfonds (ca. eine Jahresausgabe) hätte ein solche Äufnung ca. 0,85 Mio. CHF betragen.

SR 831.40

2429

gesetz) Vorsorgeformen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bestehen oder geschaffen werden und die nicht in der liechtensteinischen AHV versichert sind.

Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG soll nicht der Rechtsprechung von liechtensteinischen Gerichten unterstellt werden. Nicht zuletzt im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sollen schweizerische Gerichte auch über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Leistungen gemäss dieser Vereinbarung entscheiden. Dabei wird für die Klärung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb der Schweiz der Gerichtsstand am Sitz der Stiftung Sicherheitsfonds BVG festgelegt.

Art. 2

Aufgaben der Stiftung Sicherheitsfonds BVG

In Artikel 2 werden die Aufgaben der Stiftung Sicherheitsfonds BVG definiert. Die Stiftung soll die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen in Liechtenstein im gleichen Umfang wie in der Schweiz garantieren und als Zentralstelle 2. Säule fungieren.

Neben der Verbesserung für die Versicherten in Liechtenstein können dadurch auch Personen, die im Verlauf ihrer Erwerbstätigkeit sowohl für Arbeitgeber in der Schweiz als auch in Liechtenstein arbeiten, während der ganzen Zeit von der Sicherung ihrer Leistungen profitieren und mit Hilfe der Zentralstelle 2. Säule allfällig vergessene Guthaben ausfindig machen. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG leistet keine Zuschüsse für ungünstige Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst a BVG und Art. 15 und 21­23 der Verordnung vom 22. Juni 19988 über den Sicherheitsfonds BVG, SFV) an liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen. Solche Zuschüsse sind auch im liechtensteinischen Recht nicht vorgesehen.

Im Detail enthalten die Bestimmungen dieses Artikels folgende Regelungen: Absatz 1 Buchstabe a der Vereinbarung (Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen) entspricht Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b BVG. Absatz 1 Buchstabe b der Vereinbarung (Sicherstellung der überobligatorischen Leistungen in gew. Umfang, vgl.

Absatz 2 der Vereinbarung) entspricht Buchstabe c in Artikel 56 Absatz 1 BVG. In der Vereinbarung wird dabei auf Artikel 11 des BPVG verwiesen, um eine äquivalente Abgrenzung gegenüber allfälligen nicht der Freizügigkeit unterliegenden Vorsorgeansprüchen zu erreichen, wie sie durch den Verweis auf den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19939 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) im schweizerischen Recht besteht. Absatz 1 Buchstabe c in der Vereinbarung entspricht Buchstabe f in Artikel 56 Absatz 1 BVG (Funktion als Zentralstelle 2. Säule).

Absatz 2 fixiert die summenmässige Begrenzung der Sicherstellung entsprechend Artikel 56 Absatz 2 BVG. Dabei bezieht sich die Vereinbarung auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 BPVG, die inhaltlich eine vergleichbare Regelung bilden, wie Artikel 8 Absatz 1 BVG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 BVG und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung vom 18. April 198410 über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Als zusätzliche Sicherheit dafür, dass Versicherte von liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen keine höheren Leistungen von der Stiftung Sicherheitsfonds BVG beanspruchen können

8 9 10

SR. 831.432.1 SR 831.42 SR 831.441.1

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als Versicherte schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen, wird als Höchstbegrenzung Artikel 56 Absatz 2 BVG ausdrücklich aufgeführt.

In Absatz 3 wird die Gleichbehandlung der liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen, der Arbeitgeber und der Versicherten mit denjenigen in der Schweiz ausdrücklich statuiert, wobei das schweizerische Recht massgebend ist.

Art. 3

Beiträge

Die Leistungen, die die Stiftung Sicherheitsfonds BVG für die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherten erbringt, werden über zwei grundlegend verschieden berechnete Beiträge finanziert, die Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für die Entschädigung an die Ausgleichskassen (Art. 15 SFV) einerseits und die Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und anderen Leistungen (Art. 16 SFV) andererseits. Da die Stiftung Sicherheitsfonds BVG aufgrund dieser Vereinbarung keine Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur an liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen ausrichten wird, werden diese Einrichtungen auch keine Beiträge nach Artikel 15 SFV bezahlen. Sie bezahlen hingegen vollumfänglich die Beiträge nach Artikel 16 SFV (Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen), die neben der Sicherung der Leistungen auch zum Teil die Funktion der Zentralstelle 2. Säule finanzieren (vgl. Art. 12 und 12a SFV).

Für die Erhebung der Beiträge soll gleich vorgegangen werden, wie in der Schweiz.

Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG soll kein anderes Verfahren anwenden müssen, da sonst ihre Administration kompliziert und damit verteuert würde.

Art. 4

Amtshandlungen

Auf liechtensteinischem Gebiet sollen keine Amtshandlungen durch die schweizerische Stiftung Sicherheitsfonds BVG vorgenommen werden, ohne dass die liechtensteinischen Behörden, konkret die Finanzmarktaufsicht (FMA), vorgängig darüber informiert werden. Die FMA kann sich an dieser Amtshandlung beteiligen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

Art. 5

Meldung durch die FMA

Die FMA beaufsichtigt die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen und entspricht in dieser Funktion den Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 ff. BVG. Sie übernimmt daher die Meldepflicht, die im schweizerischen Recht durch die Aufsichtsbehörden wahrgenommen wird (Art. 10 SFV) und beachtet dabei die schweizerischen Bestimmungen (z. B. Meldefrist und relevante Änderungen).

Art. 6

Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtungen

Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen melden die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge direkt der Stiftung Sicherheitsfonds BVG wie dies auch für die schweizerischen Einrichtungen vorgesehen ist (vgl. Art. 16 f. SFV).

2431

Art. 7

Zentralstelle 2. Säule

Artikel 7 regelt spezifische Punkte der Beziehungen der liechtensteinischen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, der FMA und der liechtensteinischen AHV mit der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, die für die Funktion der Zentralstelle 2. Säule unerlässlich sind.

Nach Absatz 1 der dieses Artikels müssen die vergessenen Guthaben der Stiftung Sicherheitsfonds BVG gemäss Artikel 20 Absatz 5 BPVG gemeldet werden. Dieser Artikel des BPVG ist zusammen mit seinen Ausführungsbestimmungen (Art. 60 ff.

BPVV) das Gegenstück zur schweizerischen Regelung (Art. 24a­24d FZG und Art. 19a ff. FZV). Guthaben von Personen, die das 75. Altersjahr erreicht haben, werden nach Artikel 18a BPVG an den Sicherheitsfonds überwiesen und dort zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule verwendet (vgl. schweizerische Regelung in Art. 41 Abs. 3 BVG).

Gleich wie das BSV und die kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 19b FZV), erhält die FMA nach Absatz 2 Einsicht in das Register der vergessenen Guthaben.

Auch die Zusammenarbeit mit der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll nach Absatz 3 der Eruierung von Berechtigten und vergessenen Guthaben dienen, wie dies mit der schweizerischen AHV bereits geschieht.

Art. 8

Anerkennung und Vollstreckung von Rechtstiteln

Dieser Artikel sichert die Anerkennung und Vollstreckung der von schweizerischen Stellen im Rahmen der Anwendung der Vereinbarung ergangenen Entscheide. Die rechtskräftigen Titel werden in Liechtenstein anerkannt und können nach dem dort geltenden Recht vollstreckt werden.

Art. 9

Anwendbares Recht

Verschiedene schweizerische Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen entfalten aufgrund der Vereinbarung ihre Wirkung auch gegenüber liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen, Versicherten und Personen, die zu einer Zahlungsunfähigkeit beigetragen haben. Aus rechtsstaatlichen Gründen müssen diese Bestimmungen in der Anlage mit ihren Fundstellen aufgeführt werden.

Beide Seiten sollen über Gesetzes- und Verordnungsänderungen in diesem Bereich jeweils möglichst frühzeitig informiert werden. Die Änderungen können für die Vereinbarung nur wirksam werden, wenn schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist. Das Gleiche gilt für Ergänzungen der Anlage. In Bezug auf die innerstaatliche Regelung bleiben beide Seiten frei, die Regelungen abzuändern.

Art. 10

Kündigung

Die Vereinbarung kann jeweils auf das Jahresende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate.

Art. 11

Inkrafttreten

Weil das liechtensteinische Recht die Errichtung bzw. Bestimmung eines Sicherheitsfonds bis spätestens am 1. Januar 2007 verlangt und die vorliegende Vereinbarung nicht mehr rechtzeitig von den nationalen Parlamenten verabschiedet werden 2432

konnte, sieht Artikel 11 eine vorläufige Anwendung ab dem erwähnten Zeitpunkt vor. Mit der Unterzeichnung am 19. Dezember 2006 wurde gleichzeitig die vorläufige Anwendung vereinbart. Das Abkommen tritt erst in Kraft, wenn die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren abgeschlossen und die entsprechenden gegenseitigen Mitteilungen erfolgt sind.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

3.2

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

3.3

Andere Auswirkungen

Die zusätzlichen Aufgaben, welche die Stiftung Sicherheitsfonds BVG für die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen übernimmt, werden durch deren Beiträge und durch die Erträge aus dem Vermögen finanziert.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003­200711 nicht angekündigt, da Liechtenstein erst nach Abschluss dieser Planung mit dem entsprechenden Anliegen an die Schweiz herangetreten ist.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Gestützt auf Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung (BV)12 ist der Bund zuständig für die Gesetzgebung im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge fällt nach Artikel 54 Absatz 1 BV in die Zuständigkeit des Bundes. Die Bundesversammlung genehmigt die völkerrechtlichen Verträge (Artikel 166 Abs. 2 BV).

11 12

BBl 2004 1149 SR 101

2433

5.2

Erlassform

Das Abkommen unterliegt nicht dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 und 2 BV. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes13 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Artikel 164 Absatz 1 BV sieht vor, dass alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung erfordert zwar keinen Erlass von Bundesgesetzen.

Sie regelt jedoch die Zuständigkeit des Sicherheitsfonds BVG für die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen und sieht somit eine Ausweitung der Aufgaben dieser Einrichtung vor (vgl. Artikel 56 BVG). Eine solche Änderung müsste im schweizerischen Recht auf Gesetzesstufe erfolgen. Des Weiteren umschreibt die Vereinbarung Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Anschluss dieser Einrichtungen an den Sicherheitsfonds BVG. Damit enthält sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Die Vereinbarung untersteht demzufolge dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

5.3

Vorläufige Anwendung

Das liechtensteinische Recht schreibt die Errichtung bzw. Bestimmung eines Sicherheitsfonds bis spätestens am 1. Januar 2007 vor. Da die Vereinbarung in beiden Ländern im ordentlichen parlamentarischen Verfahren genehmigt werden muss, war eine rechtzeitige Ratifizierung und Inkraftsetzung auf diesen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Artikel 11 der Vereinbarung sieht daher die vorläufige Anwendung ab dem 1. Januar 2007 vor.

Gemäss Artikel 7b Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714 (RVOG) kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

Die wichtigen Interessen der Schweiz ergeben sich aus den gutnachbarlichen Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein, die auch für die Schweiz in verschiedensten Bereichen von Vorteil sind und bereits auf anderen Gebieten analoge Lösungen möglich gemacht haben (siehe Ziff. 1.1). Mit der Vereinbarung wird dem Fürstentum Liechtenstein die zeitgerechte Umsetzung eines wichtigen sozialpolitischen Anliegens ermöglicht. Die Schweiz kann diesem Wunsch entsprechen, indem der bestehende Sicherheitsfonds sein Aufgabengebiet auf die liechtensteinischen Vor13 14

SR 171.10 SR 172.010

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sorgeeinrichtungen ausdehnt. In Liechtenstein arbeiten auch zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer. Sie profitieren aufgrund der Vereinbarung von der gleichen Absicherung ihrer liechtensteinischen Vorsorgeleistungen wie in der Schweiz erwerbstätige Personen. Die Übernahme der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds ergänzt die bestehenden umfassenden Beziehungen im Bereich der Sozialversicherungen und lässt sich angesichts der Gleichwertigkeit der Systeme der beruflichen Vorsorge in beiden Ländern einfach bewerkstelligen. Der Ausbau der Zusammenarbeit in diesem Gebiet festigt zudem die guten Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

Besondere Dringlichkeit lag vor, weil das liechtensteinische Recht die Frist für die Schaffung eines Sicherheitsfonds auf den 1. Januar 2007 festlegte. Aus den bereits angeführten Gründen rechtfertigte sich auch eine möglichst rasche Umsetzung des liechtensteinischen Anliegens.

Artikel 152 Absatz 3bis des Parlamentsgesetzes sieht vor, dass der Bundesrat die zuständigen Kommissionen konsultiert, bevor er einen internationalen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet.

Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit wurden im Dezember 2006 konsultiert und haben zur vorläufigen Anwendung positiv Stellung genommen.

Da die Voraussetzungen erfüllt waren, wurde mit der Unterzeichnung am 19. Dezember 2006 gleichzeitig die vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2007 vereinbart.

Gemäss Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet. Die vorliegende Botschaft wurde rechtzeitig vorgelegt.

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