Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 14.12.2006

Tarifvorlage der Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Sachverhalt Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt hat beim Bundesamt für Privatversicherungen beantragt, den Kollektivlebensversicherungstarif «Tarif collectif 2005 La Suisse Vie» des ehemaligen Bestandes der La Suisse Vie anzupassen. Namentlich sollen Invaliditäts- und Kostenparameter sowie die Zinssätze für die Verzinsung des überobligatorischen Altersguthabens geändert werden.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 14. Dezember 2006 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2007 auf den von der La Suisse Vie übernommenen Bestand in der Kollektivlebensversicherung anzuwenden.

2007-0024

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Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

23. Januar 2007

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Bundesamt für Privatversicherungen