Bundesbeschluss zur Festlegung des Mehrjahresprogramms des Bundes 2008­2015 zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik (NRP)

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Regionalpolitik, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20072, beschliesst: Art. 1

Förderschwerpunkte (Ausrichtung 1 der NRP)

Das Mehrjahresprogramm des Bundes zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik enthält die folgenden thematischen Förderschwerpunkte in der folgenden Prioritätenordnung:

a.

1. Priorität: 1. Vernetzen exportorientierter industrieller Wertschöpfungssysteme zur Erhöhung von Innovationsintensität und Vermarktungsfähigkeit, 2. Unterstützen des Strukturwandels im Tourismus;

b.

2. Priorität: 1. Vernetzen und Stärken marktwirtschaftlich organisierter Bildungs- und Gesundheitsunternnehmen, 2. Ausschöpfen von Exportpotenzialen der Energiewirtschaft, 3. Erhöhen der Wertschöpfung aus der Nutzung natürlicher Ressourcen, 4. Erhöhen der Wertschöpfung der Agrarwirtschaft in geöffneten Märkten.

Art. 2

Förderinhalte (Ausrichtung 1 der NRP)

Zur Umsetzung der Förderschwerpunkte werden gefördert (Förderinhalte):

1 2

a.

Aktivitäten im vorwettbewerblichen Bereich;

b.

Aktivitäten im überbetrieblichen Bereich;

c.

wertschöpfungsorientierte Infrastrukturen;

d.

interregionale und internationale Vernetzung;

e.

Institutionen und institutionelle Reformen.

SR 901.0; AS 2007 681 BBl 2007 2445

2006-3315

2517

Genehmigung des Mehrjahresprogrammes 2008­2015 des Bundes zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik (NRP). BB

Art. 3

Flankierende Massnahmen (Ausrichtung 2 und 3 der NRP)

Für die Jahre 2008­2015 werden für die flankierenden Massnahmen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik folgende Schwerpunkte festgelegt: a.

Stärkung der Zusammenarbeit auf Bundesebene zwischen den Bereichen Regionalpolitik und weiteren Bundesaufgaben mit dem Ziel, Synergien zu schaffen und gemeinsame Vorhaben durchzuführen (Ausrichtung 2);

b.

Förderung von Regionen mit besonderen Problemen (Ausrichtung 2);

c.

Schaffung und Betrieb eines Wissens- und Qualifizierungssystems zur Regionalentwicklung (Ausrichtung 3).

Art. 4

Selektionsregeln

Die Förderinhalte sind in der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton so festzulegen, dass: a.

die zentralen Herausforderungen des Berggebiets, des weiteren ländlichen Raums und der Grenzregionen abgedeckt sind und der Strukturwandel in diesen Gebieten aktiv begleitet wird;

b.

die Massnahmen, die der Bund gestützt auf die Programmvereinbarungen mit den Kantonen fördert, gemäss Exportbasis-Ansatz zur Stärkung der Gebiete als Standorte für exportfähige wirtschaftliche Leistungen beitragen.

Export bedeutet dabei einen Güter- oder Leistungstransfer aus der Region, dem Kanton oder der Schweiz hinaus;

c.

den Marktrealitäten und den sich daraus ergebenden Potenzialen Rechnung getragen wird.

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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