Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Salih Sahin, geb. 23. Januar 1969, Türkei, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 600 Franken einzuzahlen.

2.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-7486/2006 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6) zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

30. Oktober 2007

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2007-2571

7611