1288
#ST#
Bekanntmachungen von
Departements und ändern Verwaltungsstellen les Bondes, Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf vorgekommene Mißbräuche bei der Einfuhr von Trockenbeeren hat der Bundesrat unterm 30. November abhin folgenden Beschluß gefaßt : 1. Alle nicht unter dem NB. ad 396 des Tarifs speciell genannten getrockneten Weintrauben, welche in Kistchen oder Trommeln von höchstens 5 kg. Bruttogewicht verpackt sind, können nur dann zu Fr. 3 per q., nach Nr. 398--a, ohne Monopolgebühr, zugelassen werden, sofern der authentische Nachweis geleistet wird, daß sie vom Einschiffungshafen des Herkunftslandes weg in Kistchen oder Trommeln von höchstens 5 kg. verpackt waren.
2. Dieser Entscheid tritt auf 1. Januar 1898 in Kraft.
3. Das Zolldepartement wird indessen ermächtigt, diejenigen Sendungen von Trockentrauben welche vor der Bekanntmachung dieses Entscheides nachgewiesenermaßen bereits unterwegs waren, ausnahmsweise noch zu Fr. 3 per q. zuzulassen, sofern es sich nicht um solche getrocknete Weintrauben handelt, welche gemäß NB. ad 396 des Tarifs einem Zoll von Fr. 20 per q. und einer Monopolgebühr von Fr. 4. 20 per q.
unterliegen.
Die unter Ziffer l und 3 vorgesehenen Nachweise sind mittelst Vorlage der Schiffskonnossemente oder beglaubigter Abschriften derselben zu leisten.
B e r n , den 9. Dezember 1897.
'Schweiz. Oberzolldirektion.
1289
Verpfändung einer Eisenbahn.
Die Verwaltung der Birsigthalbahn sucht mit Eingabe vom 11. Dezember 1897 um die Bewilligung nach zur Verpfändung im l. Range ihrer schmalspurigen Eisenbahn von Basel nach Flühen (Birsigthalbahn), in einer Länge von 12,12 km., samt Betriebsmaterial und Zubehörden für einen Betrag von Fr. 500,000 behufs Sicherstellung eines zur Rückzahlung der altern Anleihen zu verwendenden neuen Anleihens im genannten Betrage.
Soweit die Bahn auf der Straße angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht zur Benutzung der Straße für die Bahnanlage nach Maßgabe der kantonalen Bewilligungen.
Diesem Pfandrecht gehen bis zur Löschung der betreffenden Titel, bezw. in dem Umfange als noch Titel ausstehen, diejenigen im I. Rang für Fr. 200,000, d. d. 30. Juni 1887 auf die Linie BaselTherwyl, für Fr. 150,000, d. d. 30. Juni 1888 auf die Linie TherwylFlühen, und im II. Range für Fr. 150,000, d. d. 1. Januar 1893 auf die ganze Strecke Basel-Flühen im Range noch vor.
Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 23. Dezember nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 13. Dezember 1897.
[Vz]
Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.
Bekanntmachung.
In Wiederholung einer frühern Bekanntmachung machen wir aufmerksam, daß bei der A u s f u h r von T a s c h e n u h r e n , fertigen Werken und Gehäusen von Taschenuhren (Gebrauchstarifnummer 230--237) im Eisenba'hn- und S t r a ß e n v e r k e h r nur p r o v i s o r i s c h e D e k l a r a t i o n e n von den Zollämtern entgegengenommen werden.
1290 Binnen a c h t T a g e n nach Abgang der Frachtstücke haben sodann die Exportfirmen die auf dem regulären Formular 15, rosa, nach bestehender Vorschrift ausgestellten d e f i n i t i v e n A u s f u h r d e k l a r a t i o n e n direkt an das Bureau für Handelsstatistik, alter Zähringerhof, Bern, einzusenden. Auf den mit der Bezeichnung ,,Amtlich" (portofrei) zu versehenden Briefumschlägen soll der Firmastempel aufgedrückt oder der Name des Exporthauses gedruckt vorhanden sein.
Formulare für die provisorischen und die definitiven Ausfuhrdeklarationen sind bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei sämtlichen Zollämtern erhältlich.
Es wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß die vorstehende Vorschrift nur für Uhrensendungen im Eisenbahn- und Straßenverkehr Geltung hat; im direkten Postverkehr nach dem Auslande sind jeweilen definitive Ausfuhrdeklarationen den Sendungen seitens der Exportfirmen beizugeben.
B e r n , den 1. Dezember 1897.
Schweiz. Oberzolldirektion.
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat.
1897.
1896.
Zu- oder Abnahme.
Januar bis Ende Oktober November
2211 182
2889 2»3
--678 --101
Januar bis Ende November
2393
3172
--779
B e r n , den 10. Dezember 1897.
(B.-B1.1897, IV, 627.)
Eidg. Auswanderungsbureau.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Bundesblatt
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Jahr
1897
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
51
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.12.1897
Date Data Seite
1288-1290
Page Pagina Ref. No
10 018 120
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