Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Bosnien-Herzegowina, nachfolgend die Vertragsparteien genannt, in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten, in der Überzeugung, dass die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien sowie des Terrorismus, von wesentlicher Bedeutung ist, in dem Bestreben, die schon bestehende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen Behörden und den Behörden von Bosnien-Herzegowina zu präzisieren und zu ergänzen, in der Achtung der Rechte und Pflichten der Angehörigen beider Vertragsparteien sowie in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsvorschriften, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Zweck des Abkommens Art. 1 Dieses Abkommen dient der Verstärkung der bilateralen Polizeizusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Aufklärung, Verhinderung und Entdeckung von strafbaren Handlungen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie durch regelmässige Kontakte zwischen den zuständigen Behörden auf allen sich entsprechenden Ebenen.

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Kapitel II Anwendungsbereich Art. 2

Vom Abkommen erfasste Kriminalitätsbereiche

1. Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf alle Kriminalitätsbereiche, vorwiegend jedoch auf: a.

organisierte Kriminalität;

b.

Terrorismus und Terrorismusfinanzierung;

c.

Menschenhandel und Menschenschmuggel;

d.

Pädokriminalität;

e.

Computerkriminalität;

f.

illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien;

g.

illegale Beschaffung und illegalen Besitz von sowie illegalen Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien von strategischer Wichtigkeit oder militärischer Technologie;

h.

Straftaten gegen Objekte von kulturhistorischer Bedeutung;

i.

Fälschung oder Verfälschung von Geld, Zahlungsmitteln und offiziellen Dokumenten;

j.

Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität;

k.

Korruption;

l.

Straftaten im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen.

2. Neben den in Absatz 1 erwähnten Kriminalitätsbereichen erlaubt das Abkommen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien keine Zusammenarbeit in Angelegenheiten politischer, militärischer und fiskalischer Natur.

Art. 3

Anwendbares Recht

Die Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen erfolgt auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie nach Massgabe der Regeln und Vorschriften des internationalen Rechts.

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Kapitel III Bereiche der Zusammenarbeit und Verfahren Art. 4

Allgemeine Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf die folgenden Bereiche: a.

den Informationsaustausch;

b.

die Koordination von operativen Einsätzen;

c.

die Einrichtung gemeinsamer Arbeitsgruppen;

d.

die Aus- und Weiterbildung.

Art. 5

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch personenbezogener und anderer Daten und Materialien, insbesondere betreffend: a.

strafbare Handlungen, insbesondere über Täter und weitere Tatbeteiligte sowie über die Tatbegehungsweise und die getroffenen Massnahmen;

b.

die Planung krimineller Handlungen, insbesondere terroristischer Akte gegen die Interessen der Vertragsparteien;

c.

Gegenstände, die einen Zusammenhang mit einer Straftat aufweisen, einschliesslich Mustern solcher Gegenstände;

d.

vorgesehene Aktionen und Spezialeinsätze, die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

e.

konzeptionelle und analytische Dokumente sowie Fachliteratur;

f.

die für die Zusammenarbeit relevanten Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie Änderungen dieser Vorschriften;

g.

gemachte Erfahrungen aufgrund der Aktivitäten der zuständigen Behörden, insbesondere über neue Formen der Kriminalität.

Art. 6

Koordination

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen soweit erforderlich Massnahmen, um in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten die Koordination operativer Einsätze zu gewährleisten: a.

bei der Suche nach Personen und Gegenständen, einschliesslich der Umsetzung von Massnahmen mit dem Ziel, Erträge aus kriminellen Handlungen ausfindig zu machen und zu konfiszieren;

b.

bei der Umsetzung besonderer Ermittlungstechniken wie kontrollierte Lieferung, Observation und verdeckte Ermittlung;

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c.

bei der Gewährleistung des Zeugen- und Opferschutzes sowie des Schutzes anderer Personen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib und Leben sowie andere schwerwiegende Gefahren im Zusammenhang mit Strafverfahren abzuwenden;

d.

bei der Planung und Durchführung gemeinsamer Programme der Kriminalitätsprävention.

2. Die zuständigen Behörden legen im Einzelfall gemeinsam fest, ob die Umsetzung dieses Artikels eine besondere Kostenaufteilung rechtfertigt.

Art. 7

Gemeinsame Arbeitsgruppen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf gemischte Analyseteams, Arbeitsgruppen sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden, in denen Beamte der einen Vertragspartei bei Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden. Die Beamten berücksichtigen die Vorgaben derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsätze stattfinden.

Art. 8

Fürsorge und Dienstverhältnisse

1. Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten bei der Ausübung des Dienstes gemäss Artikel 7 zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

2. Die Beamten der Vertragsparteien unterstehen in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht weiterhin ihren nationalen Vorschriften.

Art. 9

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

1. Wenn Beamte einer Vertragspartei gemäss Artikel 7 im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz sind, haftet die erste Vertragspartei nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

2. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

3. Die Vertragspartei, deren Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten, ihre Rechtsnachfolger oder den Bevollmächtigten der Geschädigten geleistet hat.

4. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei im Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens der anderen Vertragspartei gegenüber geltend zu machen.

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Art. 10

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Bei Einsätzen nach Massgabe des Artikels 7 werden Beamte beider Vertragsparteien in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, als Beamte derjenigen Vertragspartei betrachtet, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt.

Art. 11

Aus- und Weiterbildung

1. Die Vertragsparteien unterstützen einander durch Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch: a.

die Teilnahme an Ausbildungskursen in den Amtssprachen der anderen Vertragspartei oder in Englisch;

b.

die Durchführung gemeinsamer Seminare, Übungen und Trainingskurse;

c.

die Schulung von Spezialisten;

d.

den Austausch von Fachleuten und Schulungskonzepten;

e.

die Teilnahme von Beobachtern an Übungen.

2. Zusätzlich fördern die Vertragsparteien den Erfahrungs- und Erkenntnisaustausch in allen anderen Formen.

Art. 12

Verfahren und Kosten

1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersuchen um Hilfeleistung sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, kann dieses, falls nötig, per Fax oder E-Mail übermittelt werden. Die Vertragsparteien können in dringenden Fällen ein Ersuchen auch mündlich stellen; das Ersuchen ist anschliessend unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

2. Die zuständigen Behörden können einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen zukommen lassen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Bekämpfung und Verhinderung von Straftaten wichtig erscheinen.

3. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern ein Ersuchen nach dem nationalen Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter und informiert die andere Vertragspartei entsprechend.

4. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei beantworten ein Ersuchen gemäss Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann soweit notwendig weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen.

5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung eines Hilfeersuchens aufgrund dieses Abkommens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden oder ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann 7563

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die betreffende Vertragspartei die Hilfe im konkreten Fall ganz oder teilweise verweigern oder an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen.

6. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgewiesen, so informiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe.

7. Die Kosten für die Erledigung eines Ersuchens trägt die ersuchte Partei. Ausgenommen sind Fälle nach Artikel 6 Absatz 2, in denen die zuständigen Behörden gemeinsam und im Einzelfall über eine Kostenaufteilung entscheiden.

Kapitel IV Polizeiattachés Art. 13 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vereinbarungen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Polizeiattachés zur anderen Vertragspartei treffen, wo sie den Status von diplomatischen Vertretern im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen haben.

2. Die Entsendung von Polizeiattachés hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung bei polizeilicher und justizieller Rechtshilfe in Strafsachen.

3. Die Polizeiattachés sind ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig. Sie erteilen Auskünfte und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

Kapitel V Datenschutz und Weitergabe von Daten an Dritte Art. 14

Datenschutz

Der Schutz der aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen: a.

1 2

Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 6 des Europarat-Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Strassburg, 28. Januar 19812) dürfen nur übermittelt werden, wenn es unbedingt erforderlich ist, und nur gemeinsam mit anderen Daten.

SR 0.191.01 SR 0.235.1

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b.

Die Verwendung der Daten durch die empfangende Vertragspartei ist nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und nur unter den durch die übermittelnde Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die empfangende Vertragspartei darf die Daten für andere Zwecke nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und unter Beachtung von deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwenden.

c.

Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

d.

Daten dürfen ausschliesslich von Justiz- oder Polizeibehörden oder einer anderen durch die Vertragsparteien bezeichneten Behörde zur Bekämpfung der Kriminalität verwendet werden. Die Vertragsparteien übermitteln einander entsprechende Listen. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorgängige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erforderlich.

e.

Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Übermittlung unter Berücksichtigung des verfolgten Zweckes zu achten. Dabei müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet werden, die die Übermittlung von Daten beschränken könnten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder rechtswidrig übermittelte Daten übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Daten sofort zu berichtigen oder zu vernichten.

f.

Die durch die Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, auf Gesuch hin Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren Verwendungszweck zu erhalten. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, bei der das Gesuch gestellt wird. Einem Begehren wird nur nach schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei entsprochen.

g.

Die übermittelnde Vertragspartei kann bei der Übermittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hinweisen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei über die Löschung von Daten und deren Gründe. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens sind alle aufgrund dieses Abkommens übermittelten Daten zu löschen.

h.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Löschung von Daten aktenkundig festzuhalten. Die Aufzeichnung soll insbesondere die Übertragungsgründe, die beteiligten Behörden sowie die Löschungsgründe darlegen.

i.

Im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des nationalen Rechts kann sich die empfangende Vertragspartei im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die andere Vertragspartei unrichtige 7565

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Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt hat. Leistet die empfangende Vertragspartei Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung unrichtiger oder rechtswidrig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.

j.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Art. 15

Schutz klassifizierter Informationen und Weitergabe an Dritte

1. Die übermittelnde Vertragspartei legt bei der Weitergabe von Informationen, die nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften klassifiziert sind, Bedingungen für den Umgang mit diesen fest. Die empfangende Vertragspartei gewährleistet den verlangten Schutz für klassifizierte Informationen. Von der übermittelnden Vertragspartei können die Bedingungen jederzeit geändert oder die Klassifizierung aufgehoben werden.

2. Klassifizierte Informationen dürfen nur von Polizeibehörden oder anderen in der Verhinderung und Bekämpfung von Kriminalität tätigen Behörden benutzt werden, die dazu befugt sind, klassifizierte Informationen zu bearbeiten. Klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Behörden oder an Drittstaaten weitergegeben werden. Solche Daten dürfen nur von Personen bearbeitet werden, die sie für die Erfüllung ihrer Arbeitspflichten benötigen und die gemäss den innerstaatlichen Vorschriften einen befugten Zugang dazu haben.

3. Jegliche Verletzung bezüglich klassifizierter Informationen soll der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden.

Kapitel VI Schlussbestimmungen Art. 16

Zuständige Behörden

1. Zuständig für den Vollzug dieses Abkommens sind in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und in Bosnien-Herzegowina das Ministerium für Sicherheit.

2. Die direkten Kontaktstellen betreffend die Zusammenarbeit gemäss Artikel 4 dieses Abkommens sind in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und in BosnienHerzegowina der Sektor für internationale Zusammenarbeit des Ministeriums für Sicherheit.

3. Die zuständigen Behörden übermitteln einander 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens die relevanten Telefon- und Faxnummern oder andere Kontaktadressen und benennen soweit möglich eine Kontaktperson mit Kenntnissen der Sprache der anderen Vertragspartei.

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4. Die zuständigen Behörden zeigen einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden gemäss den Absätzen 1­3 an.

Art. 17

Sprache

Falls nichts anderes vereinbart ist, sollen die zuständigen Behörden in der englischen Sprache kommunizieren.

Art. 18

Zusammenkunft von Experten

Eine gemeinsame Expertengruppe aus hochrangigen Vertretern der Vertragsparteien tritt zusammen und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens sowie die Qualität der Zusammenarbeit, erörtert neue Strategien und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Weiterentwicklungsbedarf besteht.

Art. 19

Zusatzvereinbarungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Vereinbarungen treffen, die die Durchführung oder die Förderung der polizeilichen Zusammenarbeit zum Ziel haben.

Art. 20

Andere internationale Übereinkommen

Durch dieses Abkommen werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkünften, deren Partei sie sind, nicht berührt.

Art. 21

Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, in der sich die Vertragsparteien mitteilen, dass rechtlich die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang dieser Mitteilung ausser Kraft.

Geschehen zu Bern, am 24. April 2007, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für Bosnien-Herzegowina:

Christoph Blocher

Tarik Sadovi

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