Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 4. Dezember 2007
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Teflubenzuron 150 g/l
Formulierungstyp:
SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte Nomolt
Schweizerische Zulassungsnummer: I-2830 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 7977 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Italia SpA
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Konzentration: 0.04 % Wartefrist: 3 Woche(n)
Birne
Apfelwickler, Eulenraupen, Frostspanner, Obstbaumminiermotte, Schlangenminiermotte Birnblattsauger
Weinbau allg.
Traubenwickler
Obstbau allg.
Gemüsebau Gewächshaus: Kartoffelkäfer Aubergine, Tomaten
1
(*)
Konzentration: 0.1 %
1, 2
Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.6 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
3
Konzentration: 0.03 % Wartefrist: 3 Tage
SR 916.161
2007-2658
8455
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Gewächshaus: Kalifornischer Blütenthrips Aubergine, Tomaten Kohlarten Weisslinge Feldbau Getreide
Getreidehähnchen
Kartoffeln
Kartoffelkäfer
Zierpflanzen Gewächshaus: allg.
Kalifornischer Blütenthrips
Anwendung
(*)
Konzentration: 0.2 % Wartefrist: 3 Tage Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.4 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Aufwandmenge: 0.25 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
4
Konzentration: 0.2 %
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Nur gegen Eier und Junglarven.
2 = Zwei Spritzungen im Abstand von 14 Tagen zu Beginn der 2. Generation.
3 = Zwei Spritzungen: 1. Applikation bei Flugbeginn, 2. Applikation nach 10 Tagen.
4 = Nur gegen junge Larvenstadien.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
4. Dezember 2007
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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