Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 4. Dezember 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Teflubenzuron 150 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Nomolt

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2830 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 7977 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Italia SpA

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Konzentration: 0.04 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Birne

Apfelwickler, Eulenraupen, Frostspanner, Obstbaumminiermotte, Schlangenminiermotte Birnblattsauger

Weinbau allg.

Traubenwickler

Obstbau allg.

Gemüsebau Gewächshaus: Kartoffelkäfer Aubergine, Tomaten

1

(*)

Konzentration: 0.1 %

1, 2

Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.6 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

3

Konzentration: 0.03 % Wartefrist: 3 Tage

SR 916.161

2007-2658

8455

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Gewächshaus: Kalifornischer Blütenthrips Aubergine, Tomaten Kohlarten Weisslinge Feldbau Getreide

Getreidehähnchen

Kartoffeln

Kartoffelkäfer

Zierpflanzen Gewächshaus: allg.

Kalifornischer Blütenthrips

Anwendung

(*)

Konzentration: 0.2 % Wartefrist: 3 Tage Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.4 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Aufwandmenge: 0.25 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

4

Konzentration: 0.2 %

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Nur gegen Eier und Junglarven.

2 = Zwei Spritzungen im Abstand von 14 Tagen zu Beginn der 2. Generation.

3 = Zwei Spritzungen: 1. Applikation bei Flugbeginn, 2. Applikation nach 10 Tagen.

4 = Nur gegen junge Larvenstadien.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

4. Dezember 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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