Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008
Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20072, beschliesst: Art. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für die folgenden gemeinsamen Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren:
1
a.
Schweizerischer Bildungsserver;
b.
Bildungsmonitoring;
c.
Kompetenzmessungen bei Jugendlichen (PISA).
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
2
Art. 2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a.
die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen;
b.
Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind.
Art. 3 1
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.
Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab.
2
1 2
SR 101 BBl 2007 1223
2006-3360
6973
Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz. BG
Art. 4 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Ständerat, 5. Oktober 2007
Nationalrat, 5. Oktober 2007
Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz
Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20073 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008
3
BBl 2007 6973
6974