Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20072, beschliesst: Art. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für die folgenden gemeinsamen Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren:

1

a.

Schweizerischer Bildungsserver;

b.

Bildungsmonitoring;

c.

Kompetenzmessungen bei Jugendlichen (PISA).

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

2

Art. 2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a.

die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen;

b.

Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind.

Art. 3 1

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.

Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab.

2

1 2

SR 101 BBl 2007 1223

2006-3360

6973

Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz. BG

Art. 4 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Ständerat, 5. Oktober 2007

Nationalrat, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20073 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

3

BBl 2007 6973

6974