Verfügung betreffend Neuregelung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N2 im Kanton Basel-Landschaft vom 18. September 2007

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 4 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt:

I Auf der Nationalstrasse (Autobahn N2) wird von der Verzweigung Augst bis zum Anschluss Liestal der Verkehr neu geführt. Es wird eine zusätzliche Fahrspur (Umnutzung des Standstreifens) markiert und die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 400 m vorverlegt. Um die Höchstgeschwindigkeit bei Verkehrsüberlastungen und bei Ereignisfällen trotzdem senken zu können, wird am neuen Standort (bei km 13.400) an Stelle eines festen Signals «Freie Fahrt» ein dynamisches Geschwindigkeitssignal aufgestellt.

Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h von km 13.400 bis km 13.000, Fahrbahn Luzern­Basel.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3003 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

18. September 2007

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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2007-2193