Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Kleinbauer» durch «selbstständigerwerbender Landwirt» ersetzt.

Art. 2 Abs. 3 Die Kinderzulage wird für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ausgerichtet. Sie beträgt im Talgebiet 190 Franken und im Berggebiet 210 Franken pro Monat.

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Art. 5

Bezugsberechtigte Personen

Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.

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Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.

2

Art. 7 Abs. 1 Die Familienzulage für selbstständigerwerbende Landwirte besteht in der Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9. Sie beträgt im Talgebiet 190 Franken und im Berggebiet 210 Franken pro Monat.

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BBl 2006 6337 SR 836.1

2006-1333

7189

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 10 Abs. 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007

Nationalrat, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20073 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

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BBl 2007 7189

7190