Fernmeldegesetz

Ablauf der Quarantänefrist von Kurznummern Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) veröffentlicht den Ablauf der Quarantänefrist von Kurznummern wie folgt: Kurznummer

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1813 1833 1844 1866

Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen

Die Zuteilung dieser Kurznummern kann innert Frist von 30 Tagen schriftlich beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beantragt werden.

Das Bundesamt kann gemäss Artikel 25 Absatz 1 AEFV1 für einen Auskunftsdienste zu den Teilnehmerverzeichnissen eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.

Zusätzlich müssen die Gesuchstellerinnen gemäss Artikel 31a Absatz 2 AEFV bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 3 Millionen Male angerufen wird.

Erfüllen nach Ablauf der Frist von 30 Tagen mehrere Gesuche die Zuteilungskriterien, erfolgt die Neuzuteilung der betreffenden Kurznummern durch Losentscheid2.

Auskünfte: Bundesamt für Kommunikation Abteilung Telekomdienste Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel/Bienne Claude-André Polier Telefon 032 327 55 67

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SR 784.104 SR 784.101.113, Anhang 2 Ziff. 12.

2007-0105