Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 127 und 129 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht vom 3. September 20072 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 20073, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer Art. 32 Abs. 2 erster Satz Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neuerworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. ...

2

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Kantone auch Abzüge vorsehen für die Kosten der Instandstellung von neuerworbenen Liegenschaften sowie für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege. In den drei letztgenannten Fällen gilt folgende Regelung:

3

1 2 3 4 5

SR 101 BBl 2007 7993 BBl 2007 8009 SR 642.11 SR 642.14

2007-2339

8007

Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Meier-Schatz, Bader, Berberat, Fässler, Fehr Hans J., Genner, Gysin Remo, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Recordon, Rennwald) Nicht eintreten

8008