Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 Konsolidierter offiziöser Text des Pariser Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen der drei oben erwähnten Zusatzprotokolle

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft1, als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlossenen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris geschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris geschlossenen Protokolls (im Folgenden «Pariser Übereinkommen» genannt); in dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu erhöhen; sind wie folgt übereingekommen Art. 1 Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung dient der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unterliegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.

1

Die Bezeichnung der Unterzeichnerstaaten ist jene, die im Protokoll vom 12. Februar 2004 angeführt ist. Anzumerken ist, dass die Republik Österreich und das Grossherzogtum Luxemburg das Pariser Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll von 1964 sowie das Protokoll von 1982 zwar unterzeichnet haben, diese Urkunden jedoch nicht ratifiziert haben. Sie haben auch das Protokoll vom 12. Februar 2004 nicht unterzeichnet. Die Republik Slowenien ist dem Brüsseler Zusatzübereinkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls von 1964 und des Protokolls von 1982 mit Wirkung per 5. Juni 2003 beigetreten; sie hat das Protokoll vom 12. Februar 2004 unterzeichnet.

2007-1369

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

Art. 2 a)

Unter dieses Übereinkommen fällt nuklearer Schaden, für den auf Grund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Übereinkommens (im Folgenden «Vertragspartei» genannt) gelegenen, für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der entstanden ist i) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder ii) in oder über den Meeresgebieten ausserhalb des Küstenmeers einer Vertragspartei 1. an Bord eines die Flagge einer Vertragspartei führenden Schiffes oder durch ein solches Schiff, oder an Bord eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten Luftfahrzeugs oder durch ein solches Luftfahrzeug, oder auf einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder durch eine solche Insel, Anlage oder Struktur oder 2. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei mit Ausnahme von Schaden, der in oder über dem Küstenmeer eines Nichtvertragsstaats dieses Übereinkommens entstanden ist, oder iii) in oder über der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei in Verbindung mit der Ausbeutung oder Erforschung der natürlichen Ressourcen dieser ausschliesslichen Wirtschaftszone oder dieses Festlandsockels, vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständig sind.

b)

Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er natürliche Personen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung des Absatzes (a)(ii)2. seinen Staatsangehörigen gleichstellt.

c)

Im Sinne dieses Artikels schliesst der Ausdruck «Staatsangehöriger einer Vertragspartei» eine Vertragspartei und alle ihre Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.

Art. 3 a)

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Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass Entschädigung für den in Artikel 2 genannten nuklearen Schaden vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 12bis bis zu einem Betrag von 1500 Millionen Euro je nuklearem Ereignis geleistet wird.

Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

b)

Diese Entschädigung wird wie folgt geleistet: i) bis zu einem Betrag von mindestens 700 Millionen Euro, der zu diesem Zweck in der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt wird, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus einer Versicherung oder einer sonstigen finanziellen Sicherheit stammen, oder durch gemäss Artikel 10(c) des Pariser Übereinkommens bereitgestellte öffentliche Mittel, wobei diese Mittel bis zu einem Betrag von 700 Millionen Euro in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen verteilt werden; ii) zwischen dem in Absatz (b)(i) genannten Betrag und 1200 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von derjenigen Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhaber gelegen ist; iii) zwischen 1200 Millionen Euro und 1500 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel bereitzustellen sind, wobei dieser Betrag in Übereinstimmung mit der in Artikel 12bis genannten Regelung erhöht werden kann.

c)

Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei: i) entweder in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des in Absatz (a) genannten Betrags erreichen muss, und bestimmen, dass diese Haftung aus den in Absatz (b) genannten Mitteln gedeckt wird, oder ii) in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des nach Absatz (b)(i) oder Artikel 7(b) des Pariser Übereinkommens festgesetzten Betrags erreichen muss, und bestimmen, dass über diesen Betrag hinaus bis zu dem in Absatz (a) genannten Betrag die in Absatz (b)(i), (ii) und (iii) genannten öffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem der Deckung der Haftung des Inhabers bereitgestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen und Verfahrensvorschriften dieses Übereinkommens unberührt bleiben.

d)

Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kernanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten aus Mitteln gemäss Absatz b(ii) und (iii) und Absatz (g) kann gegen ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese Mittel tatsächlich bereitstehen.

e)

Macht ein Staat von der in Artikel 21(c) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er sicherstellt, dass Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Differenz zwischen dem Haftungsbetrag des Inhabers einer Kernanlage und 700 Millionen Euro zu decken.

f)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens von der in Artikel 15(b) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Festsetzung besonderer Bedingungen über die in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedingungen hinaus bei dem Schadensersatz 5493

Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

für nuklearen Schaden, der aus den in Absatz (a) genannten Mitteln geleistet wird, keinen Gebrauch zu machen.

g)

Die in Artikel 7(h) des Pariser Übereinkommens genannten Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz (b) genannten Beträgen zu zahlen und gehen zu Lasten i) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(i) bezeichneten Mitteln entfallen; ii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage dieses haftenden Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(ii) bezeichneten Mitteln entfallen und in dem Masse, wie diese Vertragspartei Mittel zur Verfügung stellt; iii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(iii) bezeichneten Mitteln entfallen.

h)

Die in diesem Übereinkommen genannten Beträge werden in die Landeswährung der Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, entsprechend dem Wert dieser Währung am Tage des Ereignisses umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein bestimmtes Ereignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgesetzt worden ist.

Art. 4

(gestrichen)2

Art. 5 Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 6(f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht zu, so steht den Vertragsparteien dieses Übereinkommens dasselbe Rückgriffsrecht zu, soweit öffentliche Mittel gemäss Artikel 3 Absatz (b) und (g) bereitgestellt werden.

Art. 6 Bei der Berechnung der gemäss diesem Übereinkommen bereitzustellenden öffentlichen Mittel werden bei Tötung oder Verletzung eines Menschen nur die innerhalb von dreissig Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses und bei anderem nuklearen Schaden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Diese Frist verlängert sich in den in Artikel 8(e) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäss Artikel 8(f) des Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.

2

Artikel 4 wurde durch das Protokoll vom 12. Februar 2004 gestrichen.

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

Art. 7 Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8(d) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine mindestens dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen.

Art. 8 Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen Ersatz des eingetretenen nuklearen Schadens nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann eine Vertragspartei für den Fall, dass der Schadensbetrag 1500 Millionen Euro übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Kriterien für die Verteilung der gemäss diesem Übereinkommen verfügbaren Entschädigungssummen aufstellen. Dabei darf kein Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht werden.

Art. 9 a)

Die Auszahlung der nach diesem Übereinkommen bereitgestellten öffentlichen Mittel wird von derjenigen Vertragspartei geregelt, deren Gerichte zuständig sind.

b)

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die durch nukleare Ereignisse Geschädigten ihre Entschädigungsanprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für die Entschädigung bestimmten Mittel einleiten zu müssen.

c)

Eine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten Mittel bereitzustellen, wenn die Entschädigungssumme nach diesem Übereinkommen die Gesamtsumme der in Artikel 3 Absatz (b)(i) und (ii) genannten Beträge erreicht, gleichviel, ob die vom Inhaber bereitzustellenden Mittel weiterhin verfügbar sind oder ob die Haftung des Inhabers betragsmässig nicht beschränkt ist.

Art. 10 a)

Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umständen eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich herausstellt, dass der dadurch verursachte nukleare Schaden die Summe der in Artikel 3 Absatz (b)(i) und (ii) vorgesehenen Beträge übersteigt oder zu übersteigen droht. Die Vertragsparteien erlassen unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

b)

Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung der öffentlichen Mittel gemäss Artikel 3 Absatz (b)(iii) und Absatz (g) zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.

c)

Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung der anderen Vertragsparteien, die gemäss Artikel 3 Absatz (b)(iii) und Absatz (g) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffsrechte aus.

d)

Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung für nuklearen Schaden aus den in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und (iii) bezeichneten öffentlichen Mitteln in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen werden, werden von den anderen Vertragsparteien anerkannt; von den zuständigen Gerichten erlassene Urteile über eine solche Entschädigung sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des Artikels 13(i) des Pariser Übereinkommens vollstreckbar.

Art. 11 a)

Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als derjenigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und Absatz (g) genannten öffentlichen Mittel von der erstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, erstattet der anderen die verauslagten Beträge. Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest.

b)

Sofern mehr als eine Vertragspartei gemäss Artikel 3 Absatz (b)(ii) und Absatz (g) öffentliche Mittel bereitstellen muss, gilt Absatz (a) sinngemäss.

Die Erstattung richtet sich nach dem Ausmass, in dem der Inhaber einer Kernanlage zu dem nuklearen Ereignis beigetragen hat.

c)

Erlässt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des Schadensersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und Absatz (g) genannten öffentlichen Mittel und gegebenenfalls über die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel, so konsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Sie trifft ferner alle erforderlichen Massnahmen, um dieser die Beteiligung an Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlungen, welche die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen.

Art. 12 a)

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Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertragsparteien die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten öffentlichen Mittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt:

Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

i)

ii)

b)

zu 35 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Bruttoinlandsprodukt einer jeden Vertragspartei zu jeweiligen Preisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen andererseits, wie sie sich aus der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen Ereignis vorangehende Jahr ergeben; zu 65 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren andererseits. Diese Berechnung wird auf der Grundlage der thermischen Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in der Liste gemäss Artikel 13 enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird ein Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.

«Thermische Leistung» im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung die vorgesehene thermische Leistung, ii) nach der Erteilung dieser Genehmigung die von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische Leistung.

Art. 12bis a)

Im Falle des Beitritts zu diesem Übereinkommen werden die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten öffentlichen Mittel erhöht um i) 35 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die genannte Summe das Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu jeweiligen Preisen der beitretenden Vertragspartei einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen andererseits mit Ausnahme dem der beitretenden Vertragspartei einbezogen wird, und ii) 65 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die genannte Summe das Verhältnis zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet der beitretenden Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren mit Ausnahme der beitretenden Vertragspartei andererseits einbezogen wird.

b)

Der in Absatz (a) genannte erhöhte Betrag wird auf volle Tausender in Euro aufgerundet.

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

c)

Das Bruttoinlandsprodukt der beitretenden Vertragspartei wird gemäss der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem Wirksamwerden des Beitritts vorangehende Jahr bestimmt.

d)

Die thermische Leistung der beitretenden Vertragspartei bestimmt sich gemäss der von dieser Regierung an die belgische Regierung gemäss Artikel 13 Absatz (b) übermittelten Liste der Kernanlagen, unter der Voraussetzung, dass ein Reaktor bei dieser Berechnung der Beiträge gemäss Absatz (a)(ii) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt wird, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.

Art. 13 a)

Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlagen, die unter die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Pariser Übereinkommens fallen, in einer Liste aufgeführt werden.

b)

Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein vollständiges Verzeichnis dieser Anlagen.

c)

Dieses Verzeichnis enthält: i) bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die Angabe des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses; ii) ferner bei Reaktoren die Angabe des für ihr erstmaliges Kritischwerden vorgesehenen Zeitpunkts und die Angabe ihrer thermischen Leistung.

d)

Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren denjenigen des erstmaligen Kritischwerdens mit.

e)

Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Regierung jede Änderung, die an der Liste vorzunehmen ist. Betrifft die Änderung die Hinzufügung einer Kernanlage, so muss die Mitteilung spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses vorgenommen werden.

f)

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass das von einer anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von dieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen dieses Artikels nicht entspricht, so kann sie Einwendungen hiergegen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung und binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt erheben, in dem sie eine Mitteilung entsprechend Absatz (h) erhalten hat.

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

g)

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine gemäss diesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden ist, so kann sie Einwendungen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung binnen drei Monaten erheben, nachdem sie Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die ihrer Meinung nach hätten mitgeteilt werden müssen.

h)

Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder Vertragspartei die Mitteilungen und Einwendungen notifizieren, die sie gemäss diesem Artikel erhalten hat.

i)

Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäss den Absätzen (b), (c), (d) und (e) stellt die in diesem Artikel vorgesehene Liste dar mit der Massgabe, dass die nach den Absätzen (f) und (g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie zugelassen werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem sie erhoben worden sind.

j)

Die belgische Regierung übermittelt den Vertragsparteien auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand gehaltene Aufstellung der unter dieses Übereinkommen fallenden Kernanlagen mit den nach den Bestimmungen dieses Artikels über sie gemachten Angaben.

Art. 14 a)

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dem Pariser Übereinkommen zustehenden Befugnisse ausüben, und alle demgemäss erlassenen Vorschriften können hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und (iii) genannten öffentlichen Mittel den anderen Vertragsparteien entgegengehalten werden.

b)

Die von einer Vertragspartei gemäss Artikel 2(b) des Pariser Übereinkommens erlassenen Vorschriften können jedoch einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und (iii) genannten öffentlichen Mittel nur entgegengehalten werden, wenn diese ihnen zugestimmt hat.

c)

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei ausserhalb des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens Vorschriften erlässt, sofern dadurch für die anderen Vertragsparteien keine zusätzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel entstehen.

d)

Sofern alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine andere internationale Übereinkunft auf dem Gebiet der zusätzlichen Entschädigung für nuklearen Schaden ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihr beitreten, kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommens die nach Artikel 3 Absatz (b)(iii) bereitzustellenden Mittel benutzen, um eine etwaige aufgrund dieser anderen internationalen Übereinkunft bestehende Verpflichtung zur Bereitstellung von zusätzlicher Entschädigung für nuklearen Schaden aus öffentlichen Mitteln zu erfüllen.

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

Art. 15 a)

Jede Vertragspartei kann mit einem Nichtvertragsstaat dieses Übereinkommens ein Abkommen über den Ersatz aus öffentlichen Mitteln für Schaden schliessen, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist. Jede Vertragspartei, die den Abschluss eines solchen Abkommens beabsichtigt, hat ihre Absicht den anderen Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene Abkommen sind der belgischen Regierung zu notifizieren.

b)

Soweit die Bedingungen für die Entschädigung nach einem solchen Abkommen nicht günstiger sind als diejenigen, die sich aus den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens erlassenen Vorschriften ergeben, kann der Betrag des Schadens, für den auf Grund eines solchen Abkommens Ersatz zu leisten ist und der durch ein unter dieses Übereinkommen fallendes nukleares Ereignis verursacht worden ist, bei der Anwendung des Artikels 8 Satz 2 für die Berechnung des Gesamtbetrags des durch dieses nukleare Ereignis verursachten Schadens berücksichtigt werden.

c)

In keinem Fall können die Vorschriften der Absätze (a) und (b) die sich aus Artikel 3 Absatz (b)(ii) und (iii) ergebenden Verpflichtungen derjenigen Vertragsparteien berühren, die einem solchen Abkommen nicht zugestimmt haben.

Art. 16 a)

Die Vertragsparteien konsultieren einander über alle Fragen von gemeinsamem Interesse, die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens, insbesondere dessen Artikel 20 und 22(c), ergeben.

b)

Sie konsultieren einander über die Zweckmässigkeit einer Revision dieses Übereinkommens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten sowie auf Antrag einer Vertragspartei zu jedem anderen Zeitpunkt.

Art. 17 a)

Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder auf anderem gütlichen Weg.

b)

Ist eine in Absatz (a) genannte Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden, so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streitparteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen.

c)

Ist die Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Monaten nach dem in Absatz (b) genannten Treffen erreicht worden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorgelegt, das

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.

d)

Entsteht aus einem nuklearen Ereignis eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens, so findet das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Anwendung, das in Artikel 17 des Pariser Übereinkommens vorgesehen ist.

Art. 18 a)

Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens gemacht werden, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben, oder beim Beitritt oder bei Anwendung der Artikel 21 und 24, wenn ihnen alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten ausdrücklich zugestimmt haben.

b)

Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist jedoch nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen zwölf Monaten, nachdem ihm gemäss Artikel 25 der Vorbehalt durch die belgische Regierung notifiziert worden ist, dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat.

c)

Jeder gemäss Absatz (a) zugelassene Vorbehalt kann jederzeit durch Notifizierung an die belgische Regierung zurückgezogen werden.

Art. 19 Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden oder bleiben, wenn er auch Vertragspartei des Pariser Übereinkommens ist.

Art. 20 a)

Der Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil desselben.

b)

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.

c)

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

d)

Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

Art. 21 Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

Art. 22 a)

Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, die das Zusatzübereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihren Beitritt zu diesem durch Notifizierung an die belgische Regierung beantragen.

b)

Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

c)

Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstellende Vertragspartei des Pariser Übereinkommens ihre Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung.

d)

Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.

Art. 23 a)

Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf des Pariser Übereinkommens in Kraft.

b)

Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft, dieses Übereinkommen auf das Ende der in Artikel 22(a) des Pariser Übereinkommens festgelegten Zehnjahresfrist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr durch Notifizierung an die belgische Regierung kündigen. Binnen sechs Monaten nach der Notifizierung dieser Kündigung kann jede andere Vertragspartei, soweit es sie betrifft, durch Notifizierung an die belgische Regierung dieses Übereinkommen zu demjenigen Zeitpunkt kündigen, an dem es für die Vertragspartei ausser Kraft tritt, die die erste Notifizierung vorgenommen hat.

c)

Der Ablauf dieses Übereinkommens oder die Kündigung durch eine der Vertragsparteien berührt nicht die Verpflichtungen, die jede Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens in Bezug auf den Ersatz von Schäden aus einem vor dem Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung eingetretenen nuklearen Ereignisses übernimmt.

d)

Die Vertragsparteien konsultieren einander rechtzeitig über die Massnahmen, die nach Ablauf dieses Übereinkommens oder nach Kündigung durch eine oder mehrere Vertragsparteien zu treffen sind, damit Schäden, die ein danach eintretendes nukleares Ereignis verursacht hat, für die der Inhaber einer Kernanlage haftet, die vor dem genannten Zeitpunkt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Betrieb war, in einem mit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Regelung vergleichbaren Umfang ersetzt werden.

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

Art. 24 a)

Dieses Übereinkommen gilt für das Mutterland der Vertragsparteien.

b)

Wünscht eine Vertragspartei, dieses Übereinkommen auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden, für welche sie die Geltung des Pariser Übereinkommens gemäss dessen Artikel 23 angezeigt hat, so stellt sie einen Antrag bei der belgischen Regierung.

c)

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf die genannten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustimmung der Vertragsparteien.

d)

Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die betreffende Vertragspartei der belgischen Regierung eine Erklärung, die mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam wird.

e)

Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführten Hoheitsgebiete mit einer Frist von einem Jahr durch Schreiben an die belgische Regierung zurückgezogen werden.

f)

Tritt das Pariser Übereinkommen für eines dieser Hoheitsgebiete ausser Kraft, so tritt auch dieses Übereinkommen für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.

Art. 25 Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Erhalt jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde sowie alle sonstigen Notifizierungen, die sie erhalten hat; sie notifiziert ihnen ferner den Zeitpunkt des Intrafttretens dieses Übereinkommens, den Wortlaut der angenommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, die gemäss Artikel 18 gemachten Vorbehalte sowie Erhöhungen der Entschädigung gemäss Artikel 3 Absatz (a) auf Grund der Anwendung des Artikels 12bis.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 1963 in französischer, deutscher, englischer, spanischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern und allen beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

Anhang

Anhang zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, dass der Ersatz von Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das allein deshalb nicht unter das Zusatzübereinkommen fällt, weil die betreffende Kernanlage wegen ihrer Verwendungsart nicht in die Liste gemäss Artikel 13 des Zusatzübereinkommens aufgenommen ist (einschliesslich des Falls, dass diese nicht in die Liste aufgenommene Anlage von einer oder mehreren, aber nicht allen Regierungen als nicht unter das Pariser Übereinkommen fallend angesehen wird), ­

ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Zusatzübereinkommens gewährt wird;

­

nicht auf einen Betrag unter 1500 Millionen Euro begrenzt wird.

Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften für durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vorschriften möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare Ereignisse in Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter das Zusatzübereinkommen fallen.

II a)

Die Bestimmungen dieses Protokolls sind im Verhältnis seiner Vertragsparteien untereinander Bestandteil des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (im Folgenden «Übereinkommen» genannt); das Übereinkommen wird als «Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004» bezeichnet.

b)

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.

c)

Die Unterzeichner dieses Protokolls, die das Übereinkommen bereits ratifiziert haben, bekunden ihre Absicht, dieses Protokoll so bald wie möglich zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die anderen Unterzeichner dieses Protokolls verpflichten sich, es gleichzeitig mit der Ratifikation,

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.

d)

Dieses Protokoll steht nach Artikel 22 des Übereinkommens zum Beitritt offen. Der Beitritt zum Übereinkommen ist nur zulässig, wenn er mit dem Beitritt zum Protokoll verbunden ist.

e)

Dieses Protokoll tritt nach Artikel 21 des Übereinkommens in Kraft.

f)

Die belgische Regierung zeigt allen Unterzeichnern und allen beitretenden Regierungen den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsund Beitrittsurkunde an.

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Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

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