Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Internationalen Konvention gegen Doping im Sport

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. September 20072, beschliesst: Art. 1 1

Die Internationale Konvention gegen Doping im Sport wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, der Konvention beizutreten.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2007 6489

2007-1923

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Beitritt der Schweiz zur Internationalen Konvention gegen Doping im Sport. BB

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