Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Internationalen Konvention gegen Doping im Sport
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. September 20072, beschliesst: Art. 1 1
Die Internationale Konvention gegen Doping im Sport wird genehmigt.
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Der Bundesrat wird ermächtigt, der Konvention beizutreten.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
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SR 101 BBl 2007 6489
2007-1923
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Beitritt der Schweiz zur Internationalen Konvention gegen Doping im Sport. BB
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