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Bundesgesetz über

Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 23, 24quater, 26bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Septem-

ber 1962, beschliesst : I. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich

Art. l ' 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit nachstehend Rohrleitungsanlagen genannt).

2 In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf a. Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grosse überschreiten; 6. Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.

3 Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen, unterstehen der besonderen Ordnung von Abschnitt IV.

4 Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Um-

Geltungsbereich '

828 schlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.

5 Über Anstände betreffend den Geltungsbereich dieses Gesetzes entscheidet der Bundesrat.

2. Konzession

Art. 2 1. Gegenstand

Bau und Betrieb von Eohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel l, Absatz 2 bedürfen einer Konzession des Bundes.

Art. 3 2. vorausaSaii"emeîne

1

Die Konzession ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Mass' ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, a. wenn Bau oder Betrieb der Anlage die Sicherheit von Personen, Sachen oder wichtige Eechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht, 6. wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert würde und überwiegende öffentliche Interessen die Kücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten, c. wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung und Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen entgegenstehen, d. wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz oder die Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit es verlangen, e. wenn der Bewerber die Nationalitätsanforderungen gemäss Artikel 4 nicht erfüllt oder /. wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

2 Aus andern als den vorstehend genannten Gründen kann eine Konzession weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Vorbehalten bleiben Bedingungen und Auflagen, die dem Vollzug der übrigen Bundesgesetzgebung dienen.

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Art. 4 6. Nationalitat rungende"

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Konzessionen für den Bau und den Betrieb von Eohrleitungsanlagen, welche die Landesgrenze kreuzen, können nur erteilt werden an Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, an schweizerische juri-

829 stische Personen, deren Kapital mehrheitlich eindeutig schweizerischer Herkunft ist, sowie an schweizerische Körperschaften des öffentlichen Eechts. Im Falle von Aktiengesellschaften müssen die Aktien auf den Namen lauten.

2 Wenn die Beteiligungen in einer Weise aufgeteilt sind, dass keine einseitige Abhängigkeit von ausländisch beherrschten Unternehmen zu befürchten ist, so kann vom Erfordernis des mehrheitlich schweizerischen Kapitals abgesehen werden.

3 Das Unternehmen muss eine für den Betrieb-der schweizerischen Leitung verantwortliche, in der Schweiz ansässige Geschäftsführung und Betriebsleitung und eine die Einhaltung der schweizerischen Vorschriften gewährleistende Betriebsorganisation haben.

4 Der Konzessionär hat alljährlich bis spätestens nach Ablauf von 6 Monaten seit Schluss eines Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde einen besonderen Revisionsbericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dieser Eevisionsbericht muss von einem Eevisionsverband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Revisionsstelle für diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt sind.

Art. 5 Über die Konzessionsgesuche entscheidet der Bundesrat.

3. zuständig-

Art. 6 Die Konzessionsgesuche für Eohrleitungsanlagen haben alle zur Beurteilung des Gesuches erforderlichen Angaben zu enthalten, namentlich über Zweck, generelle Linienführung und Leistungsvermögen der Anlage. Beansprucht der Gesuchsteller die Erteilung des eidgenössischen Enteignungsrechts, so ist ein entsprechendes Begehren gleichzeitig mit dem Konzessionsgesuch zu stellen.

2 Die Gesuche werden den von der Anlage berührten Kantonen zur Kenntnis gebracht. Ihr wesentlicher Inhalt wird im Bundesblatt veröffentlicht unter Ansetzung einer Frist von 80 Tagen, innert der gegen das Gesuch oder gegen das Begehren um Erteilung des Enteignungsrechts schriftlich Einwendungen erhoben werden können. Für Eohrleitungsanlagen von nur lokaler Bedeutung kann der Bundesrat auf dem Wege der Verordnung ein einfacheres Verfahren vorsehen.

3 Die Einwendungen haben Antrag und Begründung zu enthalten.

Berechtigt zum Erheben von Einwendungen sind die von der Rohrleitungsanlage berührten Kantone und jedermann, dessen Interessen durch die geplante Rohrleitungsanlage beeinträchtigt würden.

* Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, die mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Einwendungen und mit der Begutachtung der Gesuche betraut werden kann.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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ì. Verfahren

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5. Dauer

Art. 7 Die Dauer der Konzession soll 50 Jahre nicht übersteigen.

6. übertragung

Art. 8 Auf Gesuch des Inhabers kann der Bundesrat die Konzession ganz teilweise auf einen Dritten übertragen.

7. Ende

o(jer

Art. 9 Die Konzession erlischt, a. wenn innert der festgesetzten Fristen die Pläne nicht eingereicht, der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird; b. mit dem Ablauf der Geltungsdauer.

2 Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhörung des Inhabers und der von der Eohrleitungsanlage berührten Kantone aufheben oder einschränken, a. wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt wurde; b. wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind ; c. auf Antrag des Inhabers der Konzession; d. wenn der Betrieb länger als ein Jahr eingestellt war, es sei denn, die Einstellung sei aus Gründen erfolgt, auf die der Konzessionär keinen Einfluss hatte; e. bei schwerer oder wiederholter Missachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Bestimmungen der Konzession oder von Weisungen der Aufsichtsbehörde; /. im Falle des Todes oder des Konkurses des Inhabers.

3 MUSS die Konzession aus Gründen aufgehoben oder eingeschränkt werden, für die der Inhaber nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den daraus erwachsenden Schaden.

In den andern Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

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3. Rechtsstellung des Konzessionärs Art. 10 i. Enteignungs* Der Bundesrat kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesrecht gesetz über die Enteignung erteilen, wenn die Eohrleitungsanlage im öffentlichen Interesse liegt.

2 Mit der Erteilung des Enteignungsrechtes können die vom öffentlichen Interesse geforderten Bedingungen verbunden werden.

3 Der Entscheid über die Erteilung des Enteignungsrechtes ist gleichzeitig mit dem Entscheid über die Erteilung der Konzession zu treffen.

831 Art. 11 1

Der Konzessionär hat unabhängig von der Erteilung des Enteignungsrechtes gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern während und nach der Erstellung der Kreuzung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren der unbehinderte Betrieb des Verkehrsweges gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau desselben nicht beeinträchtigt wird.

2 Im Falle von Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz l und über die Höhe der Entschädigung findet das Bundesgesetz über die Enteignung Anwendung.

Art. 12 Die Eohrleitungsanlagen sind ständig in betriebsbereitem Zustand zu erhalten.

2. Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen

3. Betriebabereitschaft

Art. 13 1

Der Inhaber der Bohrleitungsanlage ist verpflichtet, im Rahmen des technisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren zu angemessenen Bedingungen Transporte für Dritte durchzuführen.

2 Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, welche Streitigkeiten aus der Anwendung dieses Artikels entscheidet.

Art. 14 Die Rohrleitungsanlagen stehen, wo es nicht anders geordnet ist, im Eigentum des Konzessionärs.

4. Transportpflicht

5. Eigentumsverhältnisse

Art. 15

Soweit hiefür ein öffentliches Interesse besteht, hat der Inhaber bei Beendigung der Konzession nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde die Rohrleitungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

6. Beseitigung der Anlagen

II. Bau und Betrieb 1. Aufsicht

Art. 16 Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel l, Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes, der hiefür die Kantone und private Fachverbände zuziehen kann.

2 Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die im Eigentum des Bundes oder einer Bundesanstalt stehen, können vom Bundesrat 1

1. Grundsatz

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der Aufsicht des Bundes unterstellt werden, auch wenn sie nicht unter Art. l, Absatz 2 fallen.

·Art. 17 2. Inhalt

3. Zuständigkeit

Die Aufsichtsbehörde erlässt die zum Schutze von Personen, Sachen und wichtigen Eechtsgütern nötigen Weisungen. Sie sorgt für die Erfüllung der dem Rohrleitungsinhaber obliegenden Pflichten.

Art. 18 Die Aufsicht obliegt dem Bundesrat und den von ihm bezeichneten Stellen.

2 Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt der Bundesrat eine Kommission ein.

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Art. 19 4. Kontrolle

5. Geschäftsbericht, statistische Angaben

1. Plangenehmigungsverfahren a. Ausführungsprojekt

b. Planauflageund Einspracheverfahren

1

Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Eohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

2 Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 20 Die Rohrleitungsunternehmungen haben der Aufsichtsbehörde alljährlich den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Bilanz zu übermitteln und ihr die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen.

2. Bau Art. 21 1 Der Konzessionär hat innert der ihm gesetzten Frist dem Post- und Eisenbahndepartement (nachstehend Departement genannt) ein Ausführungsprojekt einzureichen, das Aufschluss gibt über Art, Umfang und Lage des Werkes, die Einzelheiten seiner technischen Gestaltung, die notwendigen Sicherheitszonen sowie über die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren.

2 Er hat die Linienführung der Leitung und den Boden, an dem er Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte beansprucht, -durch Aussteckungen im Gelände kenntlich zu machen.

Art. 22 Das Departement übermittelt das Projekt den von der Rohrleitungsanlage berührten Kantonen zur öffentlichen Auflage in den Gemeinden.

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Innert der Auflagefrist von 30 Tagen kann jeder in seinen Interessen Verletzte beim Kanton schriftlich Einsprache erheben. Diese hat Antrag und Begründung zu enthalten.

3 Der Kanton leitet die Einsprachen spätestens 30 Tage nach Ablauf dieser Frist mit seiner Stellungnahme an das Departement weiter.

Art. 23 Das Departement entscheidet im Einvernehmen mit den anderen interessierten Bundesbehörden und unter Vorbehalt des Beschwerderechts über die Genehmigung des Ausführungsprojektes. Es würdigt dabei die Einsprachen und die Vernehmlassungen der Kantone.

2 Erachtet das Departement eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Ausführungsprojektes als notwendig, so setzt es den Genehmigungsentscheid aus. Das bereinigte Projekt ist zwecks Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens durch die Kantone in den Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage kann unterbleiben und durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden, wenn die Bereinigung nur wenige Einspracheberechtigte berührt.

3 Mit der rechtskräftigen Genehmigung ist über alle gegen die Pläne erhobenen Einwendungen entschieden.

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c. Plangenehraigung

Art. 24 Für Bohrleitungsanlagen von nur lokaler Bedeutung kann der Bundesrat auf dem Wege der Verordnung Erleichterungen von den Vorschriften der Artikel 21 bis 23 bewilligen.

d. Erleichterungen

Art. 25 Vor der rechtskräftigen Genehmigung der Pläne darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

e. Baubeginn

Art. 26 Ist dem Konzessionär zum Erwerb der benötigten Rechte das eid- 2. Enteignungsgenössische Enteignungsrecht erteilt worden, so finden unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung Anwendung.

2 Der Enteigner übermittelt das nach Durchführung des EinspracheVerfahrens rechtskräftig genehmigte Ausführungsprojekt dem Präsidenten der Schätzungskommission unter Beifügung des Enteignungsplanes und der Grunderwerbstabelle. Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen (Art.30, Abs. l, Buchstabe c des Enteignungsgesetzes). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen.

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3. Schutzvorkehren während des Baues

4. Bauvorhaben Dritter

5. Kosten

1. Betriebsauf nähme

Art. 27 Der Konzessionär trifft diejenigen Vorkehren, die zur Sicherheit des Baues und zur Vermeidung von Gefahren für Personen, Sachen und wichtige Kechtsgüter sowie von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.

2 Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenutzung zu ermöglichen.

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Art. 28 Der Zustimmung der Aufsichtsbehörde für Eohrleitungsanlagen bedürfen : a. neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen von Verkehrswegen, Gewässern, unterirdischen Leitungen und ähnlichen Anlagen mit einer Bohrleitungsanlage, b. andere Bauvorhaben Dritter, welche die Sicherheit einer Bohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen können.

2 Vor Erteilung dieser Zustimmung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

Art. 29 1

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Beeinträchtigt eine neue Eohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Eohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.

2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung ist das in Artikel 57 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung vorgesehene Verfahren einzuleiten.

3. Betrieb Art. 30 1 Der Betrieb darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden.

2 Die Zustimmung wird nach Durchführung einer Abnahmeprüfung erteilt, wenn a. die Eohrleitungsanlage den Vorschriften des Gesetzes, den Ausführungsbestimmungen, der Konzession und dem genehmigten Ausführungsprojekt entspricht, b. der Inhaber der Anlage über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung derselben sowie zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt und

835 c. das Bestehen der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist.

Art. 31 Fällt eine der in Artikel 30, Absatz 2 genannten Voraussetzungen nachträglich dahin, so ist der Betrieb unter Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde einzustellen.

2. Betriebseinstellung

Art. 32 1

Wird eine Eohrleitungsanlage undicht, so hat der Inhaber unver- a. Schadhaftigzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder el er nage die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Schadensgefahren raschestens zu beheben.

2 Die Aufsichtsbehörde und die von der Kantonsregierung bezeichnete Alarmstelle sind unverzüglich zu benachrichtigen.

in. Haftpflicht und Versicherung Art. 33 1 Wird durch den Betrieb einer Eohrleitungsanlage oder durch einen 1. Haftpflicht Mangel oder die fehlerhafte Behandlung einer nicht im Betrieb stehenden a. Grundsatz Anlage ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit geschädigt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Inhaber der Anlage für den Schaden. Steht die Anlage nicht im Eigentum des Inhabers, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch.

2 Der Inhaber oder Eigentümer wird von der Haftpflicht befreit, ·wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.

3 Die Haftung für Schäden am Transportgut richtet sich nach dem Obligationenrecht.

Art. 34 Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Ge- 6. Schadennugtuungssumme, die Haftung mehrerer und der Eückgriff unter den Mtmmg(usw.8~ Haftpflichtigen bestimmen sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen.

Art. 35 Der Inhaber der Eohrleitungsanlage hat bei einer zum Geschäfts- 2- Haftpflichtbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine TMGrundgau Versicherung zur Deckung der versicherbaren Eisiken seiner Haftpflicht gemäss Artikel 33 und 34 abzuschliessen.

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Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens a. 10 Millionen Franken bei Eohrleitungsanlagen für flüssige Brennoder Treibstoffe, fe. 3 Millionen Franken bei Eohrleitungsanlagen für gasförmige Brennoder Treibstoffe.

3

Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können diese Beträge durch die Konzession herabgesetzt oder erhöht werden.

4 Die Aufsichtsbehörde kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.

5 Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Eohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig.

Art. 36 6. Aussetzen Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der 'der1ver-ren Aufsichtsbehörde der Eohrleitungsanlage zu melden. Sie werden, sofern Sicherung die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam.

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e. Unmittelbarer Anspruch gegen denversicherer Einreden

d. Mehrere Geschädigte

Art. 37 Der Geschädigte hat im Eahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden, 3 Der Versicherer hat ein Eückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

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Art. 38 Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

2 Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch den angerufenen Eichter unter Hinweis auf die Eechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Eichter einzuklagen. Der ange1

837 rufene Bichter hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne Eücksicht auf die übrigen, vorab zu decken.

3 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen Verhältnismassigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

Art. 39 1

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereig- 3. Gemeinsame nissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren es lmmungen in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom "' VerJanruns Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren vom Tag des Schadenereignisses an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

2 Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.

3 Der Kückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Eückgriff des Versicherers verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

4 Im übrigen gilt das Obligationenrecht.

Art. 40 Zivilklagen gegen den Haftpflichtigen oder dessen Versicherer sowie b. Gerichtsstand den Versicherungsnehmer aus Schadenereignissen gemäss Artikel 38 sind nach Wahl des Klägers am Sitz des Beklagten oder am Ort des Schadeneintritts anzubringen.

IV. Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht der Kantone

Art. 41 Eohrleitungsanlagen, die nicht unter Artikel l, Absatz 2 fallen und nicht gestützt auf Artikel l, Absatz 4 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen ausser den Bestimmungen dieses Abschnitts nur den Bestimmungen über Haftpflicht und Versicherung (Abschnitt III), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (Abschnitt V) des Gesetzes sowie den vom Bundesrat zu erlassenden Sicherheitsvorschriften.

i. Grundsatz

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Art. 42 2. BewüiigungsBau und Betrieb von Eohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 41 Pflicht bedürfen, soweit sie nicht gestützt auf Artikel 16, Absatz 2 der Bundesaufsicht unterstellt sind, einer Bewilligung der Kantonsregierung oder der von ihr bezeichneten Stelle.

2 Die Bewilligung darf nur unter den in Artikel 3, Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen verweigert oder an einschränkende Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben Bedingungen und Auflagen, die dem Vollzug der übrigen Gesetzgebung dienen.

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3. Aufsicht und Oberaufsicht

Art. 43 Eohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung gemäss Artikel 42 unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes.

V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

1. Beschädigung von Sohrleitungsanlagen und Störung des Betriebes

2. Widerhandlungen gegen das Gesetz

Art. 44 Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch, insbesondere durch Verunreinigung oder andere schädliche Beeinträchtigung ober- oder unterirdischer Gewässer, wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

2 Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öffentlichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Absatz l anwendbar ist, mit Gefängnis bestraft.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

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Art. 45 1. Wer unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiterführt, wer unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt, wer die an eine Konzession geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt, wer bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, und sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Sind die verletzten Bedingungen oder Auflagen zum Schütze der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der

839 Schweiz oder zur Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit aufgestellt worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken.

3. Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen.

4. Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. Das gilt sinngemäss auch für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Eechts. Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

Art. 46 Verfolgung und Beurteilung liegen den Kantonen ob, soweit nicht 3. Zuständigkeit der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesgericht weist.

Art. 47 Wird eine Verfügung der Aufsichtsbehörde nach vorausgegangener *· verwaitungsMahnung nicht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann die Auf- massna men Sichtsbehörde sie unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen.

2 Vorbehalten bleibt die Aufhebung der Konzession gemäss Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe e.

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VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48 . .

Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ist dieses Gesetz unter i. übergangsVorbehalt der Artikel 49 und 50 auch anwendbar auf Eohrleitungs- a Q^näaatz anlagen, die sich im Bau oder Betrieb befinden.

2 Der Inhaber hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn eine Massnahme im Sinne der Artikel 49 oder 50 einer Enteignung gleichkommt. Über Entschädigungsansprüche entscheidet das Bundesgericht.

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Art. 49 6. Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung oder Konzession

1

Die durch kantonale Bewilligung oder Konzession begründeten wohlerworbenen Rechte werden im Sinne von Absatz 2 anerkannt.

2 Während der Geltungsdauer der kantonalen Bewilligung oder Konzession, höchstens aber während 50 Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an, ist der Inhaber von der Einholung einer Bundeskonzession befreit. Er hat sich innert zwei Jahren vom gleichen Zeitpunkt an den Nationalitätsvorschriften des Artikels 4 anzupassen. Die Eechte und Pflichten des Inhabers einer vom Kanton vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligung oder Konzession zum Bau und Betrieb einer Bohrleitungsanlage dürfen gestützt auf dieses Gesetz nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

3 Innert drei Monaten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an haben die Kantone dem Departement alle erforderlichen Unterlagen über die von ihnen bewilligten oder konzessionierten Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel l, Absatz 2 zu übermitteln.

Art. 50 c. Rohrleitungsanlagen ohne kantonale Bewilligung oder Konzession

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Für Rohrleitungsanlagen, für die keine kantonale Bewilligung oder Konzession besteht, hat der Inhaber innert drei Monaten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei der für die betreffende Anlage zuständigen Behörde ein alle erforderlichen Angaben enthaltendes Bewilligungs- oder Konzessionsgesuch einzureichen.

2 Bis zum Entscheid über das Gesuch kann der Inhaber der Anlage den Bau oder Betrieb weiterführen, sofern nicht die zuständige Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde eine gegenteilige Verfügung trifft.

3 Die Bewilligung oder Konzession ist zu erteilen, sofern nicht zwingende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Art. 51

2. Änderung eines Bundesgesetzes

3. Vollzug

Artikel 4, Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16.März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung wird wie folgt geändert: 4 Für die Lagerung und Beförderung flüssiger Stoffe, wie öl, Benzin und dergleichen, sind die zum Schütze von Gewässern nötigen baulichen und technischen Vorrichtungen zu erstellen und regelmässig zu kontrollieren.

Art. 52 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, welche namentlich Bestimmungen zu enthalten haben über: 1

841 1. die mit dem Vollzug betrauten Amtsstellen des Bundes, ihre Aufgaben sowie ihre Zusammenarbeit mit andern beteiligten Amtsstellen; 2. die Anforderungen, denen die Bohrleitungsanlagen zum Schütze von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern zu entsprechen haben; 3. das Konzessionierungs-, Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren ; 4. die Gebühren für die Tätigkeit der Konzessions- und der Aufsichtsbehörde.

2 Die Kantone regeln soweit nötig die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

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Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz)

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1962

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1962

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827-841

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