Weisungen über organisatorische Massnahmen in der Bundesverwaltung zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Diese Weisungen regeln die Organisation und die Aufgaben des Krisenstabes Bundeskanzlei und der Krisenstäbe der Departemente sowie deren Zusammenarbeit mit dem Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrates (Stab SiA), dem Stab Einsatzunterstützung Landesregierung (Stab Ei Ustü LR) und mit den interdepartementalen Sonderstäben zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit in besonderen und ausserordentlichen Lagen.

Art. 2

Lagebegriffe

Im Sinne dieser Weisungen gelten als: a.

normale Lage: Situation, in der ordentliche Verwaltungsabläufe zur Bewältigung der anstehenden Probleme und Herausforderungen ausreichen;

b.

besondere Lage: Situation, in der gewisse Staatsaufgaben mit den normalen Verwaltungsabläufen nicht mehr bewältigt werden können;

c.

ausserordentliche Lage: Situation, in der in zahlreichen Bereichen und Sektoren normale Verwaltungsabläufe nicht genügen, um die Probleme und Herausforderungen der Regierungstätigkeit zu bewältigen.

Art. 3

Aufgaben der Bundeskanzlei

Die Bundeskanzlei stellt in besonderen und ausserordentlichen Lagen die Koordination der Abläufe sicher, damit der Bundesrat und die Bundesverwaltung die wichtigsten Leitungs- und Vollzugsaufgaben erfüllen können.

Art. 4

Verfahren für Bundesratsgeschäfte

Die Richtlinien der Bundeskanzlei für Bundesratsgeschäfte gelten auch in besonderen und ausserordentlichen Lagen.

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Weisungen über organisatorische Massnahmen in der Bundesverwaltung zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen

Art. 5

Zusammenarbeit mit dem Parlament

Die Bundeskanzlei vereinbart mit den Parlamentsdiensten die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Bundesverwaltung in besonderen und ausserordentlichen Lagen.

Art. 6

Verlegung in die Führungsanlagen

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundesrats oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers den Zeitpunkt der Verlegung in die geschützten Führungsanlagen der Landesregierung (Führungsanlagen). Die Bundeskanzlei informiert die zuständigen Stellen des Parlaments vorgängig über die Verlegung.

1

Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten über eine Verlegung des ausländischen diplomatischen Korps oder von Teilen davon in die Führungsanlagen.

2

2. Abschnitt: Krisenstäbe der Departemente und der Bundeskanzlei Art. 7

Organisation

Die Departemente bilden je einen Krisenstab, welcher der Bundeskanzlei in besonderen und ausserordentlichen Lagen als Ansprechpartner für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 8 dient.

1

Die Departemente informieren die Bundeskanzlei über die Organisation ihrer Krisenstäbe.

2

Art. 8

Aufgaben des Krisenstabes Bundeskanzlei

Der Krisenstab Bundeskanzlei nimmt in besonderen und ausserordentlichen Lagen die Aufgaben der Bundeskanzlei nach Artikel 3 wahr. Dazu gehören insbesondere:

1

a.

die Vorbereitung und Durchführung der Bundesratssitzungen;

b.

die Koordination des Vollzugs der Bundesratsbeschlüsse;

c.

die Koordination der Informationstätigkeit;

d.

die Sicherheit des Bundesrats in Zusammenarbeit mit dem Bundessicherheitsdienst;

e.

die Aufrechterhaltung der Bereitschaft der Führungsanlagen und die allfällige Verlegung in diese;

f.

die Sicherstellung der technischen und administrativen Dienste in den Führungsanlagen.

Er ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben gegenüber den Krisenstäben der Departemente weisungsberechtigt.

2

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Art. 9

Aufgaben der Krisenstäbe der Departemente

Die Krisenstäbe der Departemente unterstützen ihre Departementsvorsteherin oder ihren Departementsvorsteher und arbeiten mit dem Krisenstab Bundeskanzlei zusammen.

Art. 10

Einsatz

Wenn eine besondere oder ausserordentliche Lage sich abzeichnet oder besteht, können die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ihre Krisenstäbe oder Teile davon einsetzen.

1

2

Die Departemente informieren die Bundeskanzlei darüber.

3. Abschnitt: Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrates Art. 11 In besonderen und ausserordentlichen Lagen arbeitet der Stab SiA mit dem Krisenstab Bundeskanzlei gemäss besonderer Absprache zusammen.

1

Der Stab SiA kann nach Rücksprache mit der Bundeskanzlei Teile des Stabes Ei Ustü LR zur Unterstützung beiziehen, sofern die Aufgabenerfüllung zugunsten des Bundesrats dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2

4. Abschnitt: Stab Einsatzunterstützung Landesregierung Art. 12

Aufgaben

Der Stab Ei Ustü LR führt in besonderen und ausserordentlichen Lagen die Verlegung in die Führungsanlagen durch und erfüllt weitere Aufgaben zugunsten des Bundesrates.

Art. 13

Chefin oder Chef

Die Chefin oder der Chef des Stabes wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bestimmt und von der Chefin oder dem Chef Armee formell ernannt.

1

2

Sie oder er ist im Einsatz der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unterstellt.

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Weisungen über organisatorische Massnahmen in der Bundesverwaltung zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen

5. Abschnitt: Interdepartementale Sonderstäbe Art. 14 Für die Organisation, die Aufgaben und den Einsatz von interdepartementalen Sonderstäben in besonderen und ausserordentlichen Lagen gelten besondere Regelungen.

1

In besonderen und ausserordentlichen Lagen arbeiten die interdepartementalen Sonderstäbe mit dem Krisenstab Bundeskanzlei, den Krisenstäben der Departemente, dem Stab SiA und dem Stab Ei Ustü LR zusammen.

2

6. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung Art. 15 Die Bundeskanzlei und die Departemente sorgen für eine regelmässige Aus- und Weiterbildung der Mitglieder ihrer Krisenstäbe im Krisenmanagement.

1

Die Bundeskanzlei ist für die Durchführung der Aus- und Weiterbildung dieser Krisenstäbe zuständig.

2

Sie führt zusammen mit dem Stab SiA periodisch strategische Führungsübungen durch.

3

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16 1 Die Weisungen vom 21. Juni 19821 über organisatorische Massnahmen in der Bundesverwaltung für ausserordentliche Lagen werden aufgehoben.

2

Diese Weisungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

24. Oktober 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1

Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.

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