Gesuch um Erteilung der Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Inn in einem Kraftwerk Martina-Prutz («Gemeinschaftskraftwerk Inn», GKI) Mit Schreiben vom 5. April 2007 ersucht die Gemeinschaftskraftwerk Inn GmbH das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Erteilung der Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Inn in einem Kraftwerk Martina-Prutz («Gemeinschaftskraftwerk Inn», GKI), soweit sich dieses auf Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstreckt.

Für dieses Wasserkraftwerk sieht die Gesuchstellerin vor, bei Ovella ­ zwischen Martina und der Kajetansbrücke ­ ein Wehr zur Wasserfassung zu errichten. Durch einen unterirdisch in der orografisch rechten Talseite auf österreichischem Staatsgebiet verlaufenden, rd. 23 km langen Druckstollen soll das Wasser bis hin zum Krafthaus in Prutz geleitet werden, wo mit zwei Maschinensätzen, bestehend aus je einer Francisturbine und einem Generator, Strom erzeugt werden soll. Die Engpassleistung des GKI wird rund 88 Megawatt betragen. Beim Wehr Ovella sind eine Fischaufstiegshilfe und eine Dotiermaschine vorgesehen.

Die Unterlagen, welche das Konzessionsgesuch, den technischen Bericht und den Umweltverträglichkeitsbericht mit Planbeilagen beinhalten, können während den ordentlichen Bürozeiten vom 12. November bis 11. Dezember 2007 bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Bundesamt für Energie, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen;

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Amt für Energie, Rohanstrasse 5, 7000 Chur;

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Gemeindeverwaltung, 7559 Tschlin

Im Einvernehmen mit dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, erfolgt die öffentliche Auflage in Oesterreich und in der Schweiz gleichzeitig.

Gegen die nachgesuchte Konzessionserteilung können Personen, Organisationen und Gemeinden, denen in diesem Verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG, SR 721.80), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) Parteistellung zukommt, innert der obenerwähnten Frist beim Bundesamt für Energie, Postfach, 3003 Bern, schriftlich Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Die Einsprachen sind in einfacher Ausführung einzureichen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprecher bzw. ihrer Vertreter zu enthalten. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen.

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2007-2048

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG zur Folge. Wird durch das Vorhaben in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vermerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).

6. November 2007

Bundesamt für Energie

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