Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20061, beschliesst: I Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19972 wird wie folgt geändert: Art. 14a

Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden verweigert oder entzogen, wenn: a.

die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;

b.

Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;

c.

das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Art. 20 Abs. 5 Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.

5

Art. 21 Aufgehoben Art. 22

Strafverfolgung durch die Zollverwaltung

Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt.

1 2 3

BBl 2006 9539 SR 641.81 SR 313.0

2005-1664

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Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der Schwerverkehrsabgabe. BG

Art. 23 Abs. 3 Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

3

II Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:

2

a.

das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist;

b.

das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19965 versteuert oder von der Steuer befreit ist; und

c.

die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19976 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Art. 16 Abs. 5 5

4 5 6 7

Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: a.

die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19977 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder

b.

das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

SR 741.01 SR 641.51 SR 641.81 SR 641.81

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Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der Schwerverkehrsabgabe. BG

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 5. Oktober 2007

Ständerat, 5. Oktober 2007

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20078 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

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BBl 2007 7173

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