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Bekanntmachungen von

Departementen uni ändern Tenaltungsstellen te Bundes.

Veredlungsverkehr.

Bekanntmachung.

Infolge der Wahrnehmung, daß häufig Waren aus der Schweiz zur Veredlung nach dem Ausland gesandt werden, ohne daß vom Versender die Abfertigung mit Freipaß behufs zollfreier Rückkehr nachgesucht wurde, was dann bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware deren Verzollung zur Folge hat, sieht sich die unterzeichnete Direktion veranlaßt, den Interessenten das vom schweizerischen Bundesrat unterm 6. Dezember 1894 erlassene Regulativ über den Veredlungsverkehr in Erinnerung zu bringen und namentlich auch die Uhrenindustriellen auf dasselbe aufmerksam zu machen.

Artikel 3 dieses Regulativs bestimmt, daß zur Freipaßabfertigung v o n Waren, welche z u r V e r e d l u n g a u s d e m A u s l a n d e n a c h der S c h w e i z verbracht werden, um nach erfolgter Veredlung zur Wiederausfuhr nach dem Auslande zu gelangen, sowie für solche, welche zum gleichen Zwecke aus der S c h w e i z n a c h dem A u s l a n d e ausgeführt werden, um in veredeltem Zustande wieder nach der Schweiz zurückzukehren, eine besondere Bewilligung der Oberzolldirektion, bezw. des Zolldepartements, einzuholen ist, sofern nämlich auf Zollbefreiung Anspruch erhoben wird.

Auf Verzollungen, welche infolge Außerachtlassung der Vorschriften über den Veredlungsverkehr stattgefunden haben, kann die Behörde nicht zurückkommen.

B e r n , den 11. Januar 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

die Vorlage von Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr von italienischen und spanischen Weinspecialitäten.

Gemäß der diesseitigen Bekanntmachung vom 12. Juni 1896 werden zufolge den handelsvertraglichen Vereinbarungen mit Italien und Spanien die alkoholreichen Weinspecialitäten dieser Läuder, nämlich : Marsala-, Malvasia-, Moscato-, Vernaccia-, ferner Malaga- und Xeres-Wein in Fässern, bis auf eine Alkoholstärke, von 18 ° zum Zolle von Fr. 3. 50 per q.

ohne Monopolgebühr und Zollzuschlag zugelassen, sofern als Ausweis für die Herkunft jeder der genannten Weinspecialitäten von über 15 » Alkoholgehalt bei der Einfuhr ein Ursprungszeugnis der zuständigen Ortsbehörde des Versandortes vorgelegt wird.

Zur Vermeidung von Anständen sehen wir uns veranlaßt, vorstehende Bekanntmachung durch die Erläuterung zu ergänzen, daß unter ,,Versandort" der Ort der ursprünglichen Herkunft bezw.

der Prpduktion verstanden wird und daß daher die Ursprungszeugnisse von der Behörde des Produktionsortes ausgestellt sein müssen.

B e r n , den 12. Januar 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

In den Tagen vom 4. bis 9. Mai 1897 veranstaltet die k. k.

Landwirtschaftsgesellschaft in W i e n einen III. i n t e r n a t i o n a l e n l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n M a s c h i n e n m a r k t , zu dessen Beschickung sie einladet. Der Anmeldungstermin ist auf den 15. März nächsthin festgesetzt. Programme sind durch die Kanzlei des unterzeichneten Departements zu beziehen.

B e r n , den 8. Januar 1897.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bundesblatt.

49. Jahrg. Bd. I.

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Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sieh durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen: 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber ha ben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung; und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 1. Februar 1897 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Beilenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 5. Januar 1897.

Die Telegraphendirektion : Pehr.

Bekanntmachung.

Soeben ist erschienen und bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von 25 Cts. zu beziehen :

V. Supplement (Jahrgang 1896) zur Sammlung der Kantonsverl'assungen.

B e r n , im Januar 1897.

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten :' die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen: die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen. und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössis.chen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fllr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1897 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der ßundeskanzlei bezogen werden.
Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes In Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1896.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1897

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.01.1897

Date Data Seite

132-135

Page Pagina Ref. No

10 017 722

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