Schweizerisches Strafgesetzbuch
Entwurf
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20061, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 161 Ziff. 35 3. Aufgehoben 4. Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1 und 2 für beide Gesellschaften.
5. Die Ziffern 1, 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
BBl 2007 439 SR 311.0
2006-2645
449
Schweizerisches Strafgesetzbuch
450