Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 1. Juni 20072 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20073, beschliesst: Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder als Arbeitsplätze dienen.

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Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere: a.

Gebäude der öffentlichen Verwaltung;

b.

Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen sowie Heime;

c.

Vollzugseinrichtungen;

d.

Bildungsstätten;

e.

Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;

f.

gastgewerbliche Betriebe (inkl. nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Art. 24b RPG4) unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen;

g.

Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs.

Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar.

Art. 1 Abs. 1 Minderheit (Borer, Bortoluzzi, Egerszegi, Meyer Thérèse, Scherer Marcel, Stahl, Triponez) Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder als Arbeitsplätze mehrerer Personen dienen.

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SR 101 BBl 2007 6185 BBl 2007 6207 SR 700

2007-1656

6203

Schutz vor Passivrauchen. BG

Art. 2 1

Rauchverbot

Rauchen ist in Räumen gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 untersagt.

Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in Raucherräumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, sowie in Einzelarbeitsräumen das Rauchen gestatten, sofern sie abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sind.

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3 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung sowie für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.

Art. 2 Abs. 2 Minderheit (Borer, Bortoluzzi, Egerszegi, Meyer Thérèse, Scherer Marcel, Stahl, Triponez) Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Räumen, die mit ausreichender Belüftung ausgestattet sind, das Rauchen gestatten (Raucherräume).

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Art. 2a

Raucherbetriebe

Minderheit (Borer, Bortoluzzi, Egerszegi, Meyer Thérèse, Parmelin, Scherer Marcel, Stahl, Triponez) Gastbetriebe und Nachtlokale können auf Bewilligung hin als Raucherbetriebe geführt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betreiber oder die Betreiberin den Nachweis erbringt, dass eine Trennung von Raucher- und Nichtraucherräumen nicht möglich oder unzumutbar ist.

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2

Raucherbetriebe sind als solche zu kennzeichnen.

Art. 3 1

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Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich a.

gegen das Verbot nach Artikel 2 Absatz 1 verstösst;

b.

Raucherräume schafft, die den Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 nicht entsprechen.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Für Widerhandlungen gegen den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers gelten die Strafbestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645.

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SR 822.11

6204

Schutz vor Passivrauchen. BG

Art. 3 Abs. 1 Bst. c Minderheit (Borer, Bortoluzzi, Egerszegi, Meyer Thérèse, Parmelin, Scherer Marcel, Stahl, Triponez) 1

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich c.

einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung führt oder diesen als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung nicht kennzeichnet.

Art. 4

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz.

Art. 5

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Art. 5 Abs. 2 Minderheit (Borer, Bortoluzzi, Meyer Thérèse, Scherer Marcel, Stahl) Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Für Gastbetriebe und Nachtlokale gilt das Rauchverbot gemäss Artikel 2 nach zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

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Minderheit (Bortoluzzi, Borer, Scherer Marcel, Triponez) Nichteintreten

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Schutz vor Passivrauchen. BG

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