Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 20. November 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Diazinon 5 %

Formulierungstyp:

GR Granulat

2. Handelsprodukte Gea Ter

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4004 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 7397 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Diachem SPA

Quadrimex insectes sol

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4076 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2010436 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Novamex

Insectes du sol OXA 2

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4077 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2030278 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Oxadis

Insecte sol granule MFR

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4078 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9100357 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Florendi Jardin

Gesal insectes sol

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4079 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 6900079 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Novamex

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SR 916.161

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2007-2639

SDPJ insectes du sol

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4080 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9700036 Ausländischer Bewilligungsinhaber: S.D.P.J.

Diakil-G Esca

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4081 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10847 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Zapi Industrie Chimiche SPA

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Gemüsebau Karotten, Knollenfenchel, Petersilie, Sellerie

Möhrenfliege

Aufwandmenge: 8 g/m2 Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Mineralböden, nur einmalige Anwendung, in den Boden einarbeiten oder zuhäufeln.

Aufwandmenge: 12 g/m2 Anwendung: Moorböden, nur einmalige Anwendung, in den Boden einarbeiten oder zuhäufeln.

Aufwandmenge: 4 g/Laufmeter Wartefrist: 1 Monat(e) Anwendung: In den Reihen vor dem Setzen einarbeiten; einmalige Anwendung von Juni bis August.

Aufwandmenge: 10 g/m2 Wartefrist: 1 Monat(e) Anwendung: Bei gesätem Salat breitflächig einarbeiten.

Karotten, Knollenfenchel, Petersilie, Sellerie

Möhrenfliege

Salate (Asteraceae)

Salatwurzellaus

Salate (Asteraceae)

Salatwurzellaus

Zierpflanzen Schnittblumen, Drahtwürmer Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen Schnittblumen, Trauermücken Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen

(*)

Aufwandmenge: 0.8­1 kg/a Anwendung: Maximal 1 Anwendung.

Aufwandmenge: 0.8­1 kg/a Anwendung: Maximal 1 Anwendung.

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(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Nur gegen Larvenstadien.

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Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. November 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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