Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 8317 Widersprechende/r M.O.L. GUMMIVERARBEITUNG GMBH & Co. KG, D-49377 Vechta, IR-Marke Nr. 884 873 «M.O.L.» (fig.) gegen Widerspruchsgegner/in M.O.L.ROMGUM Sp. Z o.o., PL-62-002 Suchy Las, IR-Marke Nr. 875 091 «M.O.L.-ROMGUM» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 31. Januar 2007 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 8317 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 875 091 «M.O.L.-ROMGUM» (fig.)

wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

31. Januar 2007

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2007-0271