Bundesbeschluss

Entwurf

über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20072, beschliesst: Art. 1 1

2

Die folgenden Übereinkommen werden genehmigt: a.

das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ);

b.

das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ).

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen zu ratifizieren.

Anlässlich der Ratifizierung wird der Bundesrat den Vorbehalt nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b HKsÜ anbringen.

3

1 2

SR 101 BBl 2007 2595

2006-3165

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Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen. BB

Art. 2 Das nachstehende Bundesgesetz wird angenommen:

Bundesgesetz Entwurf über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung3; in Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 19804 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen, HKÜ) und des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 19805 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen, ESÜ); in Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 19966 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) und des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 20007 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ); nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20078, beschliesst:

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SR 101 SR 0.211.230.02 SR 0.211.230.01 SR ...; BBl 2007 2661 SR ...; BBl 2007 2643 BBl 2007 2595

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Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführungen sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen. BB

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zentrale Behörde des Bundes

Das Bundesamt für Justiz ist die Zentrale Behörde des Bundes für die im Ingress aufgeführten Übereinkommen.

1

Sie nimmt die im Haager Kindesentführungsübereinkommen und im Europäischen Sorgerechtsübereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahr.

2

Für das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen hat sie die Aufgabe:

3

a.

Mitteilungen aus dem Ausland an die zuständige Zentrale Behörde des Kantons weiterzuleiten;

b.

ausländischen Behörden Auskünfte über schweizerisches Recht und die in der Schweiz für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste zu erteilen;

c.

die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden zu vertreten;

d.

die Zentralen Behörden der Kantone bei der Anwendung der beiden Übereinkommen zu beraten;

e.

die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden der Kantone untereinander, mit den Fachpersonen und Institutionen nach Artikel 3 sowie mit den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten zu fördern.

Art. 2

Zentrale Behörden der Kantone

Jeder Kanton bezeichnet eine Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.

1

Soweit Artikel 1 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, sind die Zentralen Behörden der Kantone für die Aufgaben zuständig, die diese Übereinkommen den Zentralen Behörden zuweisen.

2

Die Zentralen Behörden der Kantone oder die von ihnen bezeichneten Behörden stellen auf Antrag die Bescheinigungen nach Artikel 40 Absatz 3 des Haager Kindesschutzübereinkommens und Artikel 38 Absatz 3 des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens aus.

3

2. Abschnitt: Internationale Kindesentführung Art. 3

Fachpersonen und Institutionen

Die Zentrale Behörde des Bundes sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür, dass für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesvertretung Fachpersonen und Institutionen zur Verfügung stehen und in der Lage sind, mit der gebotenen Eile zu handeln.

1

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Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen. BB

Sie kann Aufgaben nach Absatz 1 einer privaten Stelle übertragen und diese für die entstandenen Kosten oder pauschal entschädigen.

2

Art. 4

Vermittlungsverfahren oder Mediation

Die Zentrale Behörde kann ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation einleiten mit dem Ziel, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen.

1

Die betroffenen Personen sind in geeigneter Weise zu veranlassen, am Vermittlungsverfahren oder an der Mediation teilzunehmen.

2

Art. 5

Rückführung und Kindeswohl

Die Rückführung bringt das Kind im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b HKÜ insbesondere dann in eine unzumutbare Lage, wenn: a.

die Unterbringung bei dem das Gesuch stellenden Elternteil offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht;

b.

der entführende Elternteil unter Würdigung der gesamten Umstände nicht in der Lage ist oder es ihm offensichtlich nicht zugemutet werden kann, das Kind im Staat zu betreuen, in dem es unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; und

c.

die Unterbringung bei Drittpersonen offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht.

Art. 6

Schutzmassnahmen

Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht regelt soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an.

1

Ist das Rückführungsgesuch bei der Zentralen Behörde eingegangen, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Zentralen Behörde oder einer der Parteien die erforderlichen Schutzmassnahmen auch anordnen, wenn das Gesuch bei diesem Gericht noch nicht eingereicht worden ist.

2

Art. 7

Zuständiges Gericht

Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält.

1

Das Gericht kann das Verfahren an das Gericht eines anderen Kantons abtreten, wenn die Parteien und das ersuchte Gericht dem zustimmen.

2

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Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführungen sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen. BB

Art. 8

Gerichtsverfahren

Das Gericht leitet ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation ein mit dem Ziel, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen, soweit die Zentrale Behörde des Bundes dies noch nicht veranlasst hat.

1

Lässt sich im Vermittlungsverfahren oder in der Mediation keine Einigung herbeiführen, die den Rückzug des Rückführungsgesuchs zur Folge hat, so entscheidet das Gericht in einem summarischen Verfahren.

2

3

Es informiert die Zentrale Behörde über die wesentlichen Verfahrensschritte.

Art. 9 1

Anhörung und Vertretung des Kindes

Das Gericht hört so weit als möglich die Parteien persönlich an.

Soweit nicht das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, hört das Gericht das Kind in geeigneter Weise persönlich an oder beauftragt damit eine Fachperson.

2

Es ordnet die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand oder als Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Diese kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

3

Art. 10

Internationale Zusammenarbeit

Das Gericht arbeitet soweit erforderlich mit den zuständigen Behörden des Staates zusammen, in dem das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

1

Es vergewissert sich, allenfalls in Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde, ob und auf welche Weise die Rückführung des Kindes in den Staat, in dem dieses zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vollzogen werden kann.

2

Art. 11

Rückführungsentscheid

Der Entscheid über die Rückführung des Kindes ist mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden und der Vollstreckungsbehörde sowie der Zentralen Behörde des Bundes mitzuteilen.

1

Der Rückführungsentscheid und die Vollstreckungsmassnahmen gelten für die ganze Schweiz.

2

Art. 12 1

Vollstreckung

Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde.

Die Behörde berücksichtigt das Kindeswohl und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin.

2

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Art. 13

Änderung des Rückführungsentscheids

Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Gründe wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern.

1

2

Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung.

Art. 14

Kosten

Artikel 26 HKÜ und Artikel 5 Absatz 3 ESÜ sind auf die Kosten des Vermittlungsverfahrens und der Mediation sowie der Gerichts- und Vollstreckungsverfahren in den Kantonen und auf Bundesebene anwendbar.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15

Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19879 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Art. 85 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199610 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.

1

Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200011 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

2

Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.

3

Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.

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SR 291 SR ...; BBl 2007 2661 SR ...; BBl 2007 2643

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Art. 16

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die internationale Kindesentführungen betreffen, sind auch auf Rückführungsgesuche anwendbar, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei kantonalen Instanzen bereits eingereicht worden sind.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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