Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière

(Entwurf)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071 beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19922 Art. 67 Abs. 2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2

2. Strafgesetzbuch3 Art. 155 Ziff. 2 Warenfälschung

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 305ter Abs. 2

2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu und Melderecht melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem

Verbrechen herrühren.

1 2 3

BBl 2007 6269 SR 231.1 SR 311.0

2007-1028

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Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI

3. Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 14 Abs. 4 (neu) Zielt eine Handlung nach den Absätzen 1 oder 2 bei der Ein-, Ausund Durchfuhr von Waren auf erhebliche Gewinne und handelt der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Leistungs- oder Abgabebetrug (qualifizierter Abgabebetrug) zusammengefunden hat, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

4

Art. 17 Ziff. 1 IV. Begünstigung

1. Wer in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwaltung obliegt, entzieht, wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die auf den Täter anwendbare Strafdrohung darf dabei nicht überschritten werden.

4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19815 Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz 3

4 5 6

... Es kann jedoch entsprochen werden: a.

einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;

b.

einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.

SR 313.0 SR 351.1 SR 313.0

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Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI

5. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19977 Titel Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches8 (StGB) und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1StGB sowie die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.

Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz (neu) und Abs. 4 ... Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.

1

Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.

4

Art. 6

Abklärungspflichten

Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt.

1

Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:

2

a.

sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar;

b.

Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB9) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Art. 7a (neu)

Vermögenswerte von geringem Wert

Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3­7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und ihre Rechtmässigkeit erkennbar ist.

7 8 9

SR 955.0 SR 311.0 SR 311.0

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Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI

Art. 8 erster Satz Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. ...

Art. 9 Abs. 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:

1

a.

weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB10 stehen, 2. aus einem Verbrechen herrühren, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;

b.

Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht.

Art. 10, Abs. 1 und 3 Ein Finanzintermediär muss ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 im Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren.

1

3

Aufgehoben

Art. 10a (neu)

Informationsverbot

Ein Finanzintermediär darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 informieren.

1

Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.

2

Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 ebenfalls informieren, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:

3

a.

für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder

b.

dem gleichen Konzern angehören.

Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.

4

10

SR 311.0

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Art. 11

Straf- und Haftungsausschluss

Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.

1

Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB11 erstatten.

2

Art. 21

Anzeigepflicht

Die Kontrollstelle erstattet der Meldestelle unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:

1

a.

eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB12 vorliegt;

b.

Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren;

c.

Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder

d.

Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Diese Pflicht gilt nur, soweit nicht bereits der ihr direkt unterstellte Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation eine Meldung erstattet hat.

2

Art. 23 Abs. 4 Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:

4

a.

eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB13 vorliegt;

b.

Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren;

c.

Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder

d.

Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs.1 StGB) dienen.

Art. 27 Abs. 4 und 5 (neu) Die Selbstregulierungsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

4

11 12 13

SR 311.0 SR 311.0 SR 311.0

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a.

eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB14 vorliegt;

b.

Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren;

c.

Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder

d.

Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Die Pflicht nach Absatz 4 gilt nur, soweit nicht bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.

5

Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 2 Informationsaustausch unter Behörden 2

Aufgehoben

Art. 29a (neu)

Strafbehörden

Die Strafbehörden melden der Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB15. Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügugen inklusive Begründung zu.

1

Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.

2

Sie können den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der Kontrollstelle alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.

3

Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden oder die Kontrollstelle koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

4

Art. 32 Abs. 2 Bst. a Die Meldestelle kann Personendaten zudem entsprechenden ausländischen Behörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorsieht oder wenn:

2

a.

14 15 16

die Information ausschliesslich benötigt wird, um die Geldwäscherei oder die Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB16) zu bekämpfen;

SR 311.0 SR 311.0 SR 311.0

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Art. 41

Umsetzung

Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

1

Er kann die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden sowie die Kontrollstelle ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

2

6. Zollgesetz vom 18. März 200517 Art. 95 Abs. 1bis (neu) Im Rahmen ihrer Aufgaben unterstützt sie die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

1bis

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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