Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 4. Dezember 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Clethodim 120 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Select Prim

Schweizerische Zulassungsnummer: B-4046 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 9334-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: Arysta Lifescience

Centurion R

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4201 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9900115 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Arysta Lifescience

Noroit

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4202 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2020226 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Arysta Lifescience

Foly R

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4203 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2000380 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Arysta Lifescience

1

SR 916.161

8460

2007-2661

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Beerenbau Erdbeere Erdbeere

Obstbau Kernobst Kernobst Weinbau Reben Reben Gemüsebau Bohnen Bohnen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1 l/ha 1 Anwendung: Vor der Blüte und nach der Ernte.

Aufwandmenge: 2 l/ha 1 Anwendung: Vor der Blüte und nach der Ernte.

Gemeine Quecke

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 1 l/ha

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 1 l/ha Aufwandmenge: 2 l/ha

2

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 2 l/ha Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 1 l/ha

3

Karotten

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Karotten

Gemeine Quecke

Konservenerbsen

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Kopfkohl (Weiss-, Rotkohl, Wirsing)

(*)

Kopfkohl (Weiss-, Rotkohl, Wirsing)

Gemeine Quecke

Lauch

Gemeine Quecke

Lauch

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Tomaten, Zwiebeln

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Tomaten, Zwiebeln

Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 2 l/ha

2

3

1

Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.

Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.

8461

Anwendungsgebiet

Feldbau Eiweisserbsen, Raps, Sojabohne, Sonnenblume Futterrübe, Kartoffeln, Zuckerrübe Futterrübe, Kartoffeln, Zuckerrübe Sonnenblume

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1 l/ha

1

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1 l/ha

Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 2 l/ha

Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 2 l/ha

1

(*) Auflagen und Bemerkungen Anwendungsverbot in allen Wasserschutzzonen (SI, SII, SIII) 1 = Maximal 1 Behandlung pro Jahr.

2 = Der Anwender muss informiert werden, dass sich die Wirkung gegen mehrjährige Ungräser, insbesondere die Quecke, in der Regel nicht über die Dauer der behandelten Kultur erstreckt.

3 = Letzte Behandlung vor der Blüte.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

4. Dezember 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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