Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 4. Dezember 2007
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Clethodim 120 g/l
Formulierungstyp:
EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte Select Prim
Schweizerische Zulassungsnummer: B-4046 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 9334-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: Arysta Lifescience
Centurion R
Schweizerische Zulassungsnummer: F-4201 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9900115 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Arysta Lifescience
Noroit
Schweizerische Zulassungsnummer: F-4202 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2020226 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Arysta Lifescience
Foly R
Schweizerische Zulassungsnummer: F-4203 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2000380 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Arysta Lifescience
1
SR 916.161
8460
2007-2661
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Beerenbau Erdbeere Erdbeere
Obstbau Kernobst Kernobst Weinbau Reben Reben Gemüsebau Bohnen Bohnen
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Aufwandmenge: 1 l/ha 1 Anwendung: Vor der Blüte und nach der Ernte.
Aufwandmenge: 2 l/ha 1 Anwendung: Vor der Blüte und nach der Ernte.
Gemeine Quecke
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Gemeine Quecke
Aufwandmenge: 1 l/ha
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Gemeine Quecke
Aufwandmenge: 1 l/ha Aufwandmenge: 2 l/ha
2
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Gemeine Quecke
Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Nachauflauf.
Aufwandmenge: 2 l/ha Anwendung: Nachauflauf.
Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.
Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.
Aufwandmenge: 1 l/ha
3
Karotten
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Karotten
Gemeine Quecke
Konservenerbsen
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Kopfkohl (Weiss-, Rotkohl, Wirsing)
(*)
Kopfkohl (Weiss-, Rotkohl, Wirsing)
Gemeine Quecke
Lauch
Gemeine Quecke
Lauch
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Tomaten, Zwiebeln
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Tomaten, Zwiebeln
Gemeine Quecke
Aufwandmenge: 2 l/ha
2
3
1
Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.
Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.
Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.
Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.
Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.
Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Anwendung: Nachauflauf.
8461
Anwendungsgebiet
Feldbau Eiweisserbsen, Raps, Sojabohne, Sonnenblume Futterrübe, Kartoffeln, Zuckerrübe Futterrübe, Kartoffeln, Zuckerrübe Sonnenblume
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Aufwandmenge: 1 l/ha
1
Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)
Aufwandmenge: 1 l/ha
Gemeine Quecke
Aufwandmenge: 2 l/ha
Gemeine Quecke
Aufwandmenge: 2 l/ha
1
(*) Auflagen und Bemerkungen Anwendungsverbot in allen Wasserschutzzonen (SI, SII, SIII) 1 = Maximal 1 Behandlung pro Jahr.
2 = Der Anwender muss informiert werden, dass sich die Wirkung gegen mehrjährige Ungräser, insbesondere die Quecke, in der Regel nicht über die Dauer der behandelten Kultur erstreckt.
3 = Letzte Behandlung vor der Blüte.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
4. Dezember 2007
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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