Gemeinsames Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens Konferenz über die Beziehung zwischen dem Pariser Übereinkommen und dem Wiener Übereinkommen am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, Wien, 21. September 1988

Die Vertragsparteien eingedenk des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden; eingedenk des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und das Protokoll vom 16. November 1982 geänderten Fassung; in der Erwägung, dass das Wiener Übereinkommen und das Pariser Übereinkommen inhaltlich ähnlich sind und zur Zeit kein Staat Vertragspartei beider Übereinkommen ist; überzeugt, dass die Zugehörigkeit von Vertragsparteien des einen Übereinkommens zu dem anderen Übereinkommen zu Schwierigkeiten führen könnte, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung beider Übereinkommen auf ein nukleares Ereignis ergeben; in dem Wunsch, zwischen dem Wiener Übereinkommen und dem Pariser Übereinkommen durch wechselseitige Ausdehnung der Vorteile der in den jeweiligen Übereinkommen festgelegten Sonderregelung der zivilrechtlichen Haftung für nukleare Schäden eine Verbindung herzustellen und Konflikte aufgrund der. gleichzeitigen Anwendung beider Übereinkommen auf ein nukleares Ereignis zu beseitigen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I In diesem Protokoll bedeutet a)

«Wiener. Übereinkommen» das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sowie jede für eine Vertragspartei des Protokolls in Kraft befindliche Änderung des Übereinkommens;

b)

«Pariser Übereinkommen» das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sowie jede für eine Vertragspartei des Protokolls in Kraft befindliche Änderung des Übereinkommens.

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Gemeinsames Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens

Art. II Im Sinne dieses Protokolls a)

haftet- der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Wiener Übereinkommens gelegenen Kernanlage nach diesem Übereinkommen für nukleare Schäden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sowohl des Pariser Übereinkommens als auch des Protokolls entstanden sind;

b)

haftet der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens gelegenen Kernanlage nach diesem Übereinkommen für nukleare Schäden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sowohl des Wiener Übereinkommens als auch des Protokolls entstanden sind.

Art. III (1) Auf ein nukleares Ereignis findet entweder das Wiener Übereinkommen oder das Pariser Übereinkommen unter Ausschluss des jeweils anderen. Übereinkommens Anwendung.

(2) Tritt in einer Kernanlage ein nukleares Ereignis ein, so ist das Übereinkommen anwendbar, dessen Vertragspartei der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Anlage gelegen ist.

(3) Tritt ausserhalb einer Kernanlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien ein nukleares Ereignis ein, so ist das Übereinkommen anwendbar, dessen Vertragspartei, der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet die Kernanlage, deren Inhaber entweder nach Artikel II Absatz 1 Buchstabe b und c des Wiener Übereinkommens oder nach Artikel 4 Buchstabe a und b des Pariser Übereinkommens haftet, gelegen ist.

Art. IV (1) Die Artikel I bis XV des Wiener Übereinkommens finden auf die Vertragspartien dieses Protokolls, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, in gleicher Weise Anwendung wie zwischen den Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens.

(2) Die Artikel 1 bis 14 des Pariser Übereinkommens finden, auf die Vertragsparteien dieses Protokolls, die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens sind, in gleicher Weise Anwendung wie zwischen den Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens.

Art. V Dieses Protokoll liegt vom 21. September 1988 bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für alle. Staaten, die entweder das Wiener Übereinkommen oder das Pariser Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder einem der beiden Übereinkommen beigetreten sind, am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Unterzeichnung auf.

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Art. VI (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden nur von Staaten angenommen, die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens oder des Pariser Übereinkommens sind. Jeder dieser Staaten, der das Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

(2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer1 dieses Protokolls bestimmt wird.

Art. VII (1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens fünf Staaten die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens sind, und fünf Staaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, in Kraft. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der genannten Urkunden das Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie sowohl das Wiener Übereinkommen als auch das Pariser Übereinkommen in Kraft sind.

Art. VIII (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer2 kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer3 wirksam.

Art. IX (1) Jede Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei des Wiener Übereinkommens oder des Pariser Obereinkommens zu sein, notifiziert dem Verwahrer4, dass sie die Anwendung des jeweiligen Übereinkommens für sich beendet, und den Zeitpunkt, zu dem diese Beendigung Wirksam wird.

(2) Dieses Protokoll tritt für eine Vertragspartei, welche die Anwendung des Wiener Übereinkommens oder des Pariser Übereinkommens beendet hat, zu dem Zeitpunkt ausser Kraft, zu dem diese Beendigung wirksam wird.

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Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar

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Art. X Der Verwahrer5 notifiziert den Vertragsparteien und den zu der Konferenz über das Verhältnis zwischen dem Pariser Übereinkommen und dem Wiener Übereinkommen eingeladenen Staaten sowie dem Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung umgehend a)

jede Unterzeichnung dieses Protokolls;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll;

c)

das Inkrafttreten des Protokolls;

d)

jede Kündigung;

e)

jede nach Artikel IX eingegangene Information.

Art. XI Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer-, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer*) hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien und den zu der Konferenz über das Verhältnis zwischen dem Pariser Übereinkommen und dem Wiener Übereinkommen eingeladenen Staaten sowie dem Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beglaubigte Abschriften, Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Gemeinsame Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 21. September 1988.

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Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar

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