Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Astrit Pirku, geb. 24. November 1978, Serbien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 600 Franken einzuzahlen.

2.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

19. Juni 2007

Bundesverwaltungsgericht Abteilung III

4320

2007-1407