Bundesgesetz

Entwurf

über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20071, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 19952 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts Art. 18 Abs. 3 dritter Satz 3

... Die Artikel 356­359 des Strafgesetzbuches3 gelten sinngemäss.

Art. 31 Abs. 1 Die Sanktion, die der nach Artikel 342 des Strafgesetzbuches4 zuständige Richter im Rahmen des Exequaturverfahrens bestimmt hat, wird nach schweizerischem Recht vollzogen.

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Art. 34 Abs. 1 und 5 (neu) 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.5

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Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

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BBl 2007 7533 SR 351.20 SR 311.0 SR 311.0 Heute: Bundesgesetz (Art. 164 der Bundesverfassung SR 101)

2007-0929

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Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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