Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 8. Oktober 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 2. Mai 2002, vom 11. April 2005 und vom 13. Juni 20061 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie werden wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 4 Bst. B

Lohn

B. Lohnerhöhung III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2007 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2002 3688, 2005 2745, 2006 5565­5566 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. November 2007 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

8. Oktober 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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