Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1, 95 und 97 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 1. Dezember 20062, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 20073, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das gewerbsmässige Führen und Begleiten von Personen in Fels-, Gletscher-, Bach- oder Flussgebieten sowie abseits markierter Pisten, wo:

1

2

a.

ein erhöhtes Risiko durch Gefahren wie anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht oder wo mit Abstürzen oder mit Abrutschen zu rechnen ist; und

b.

zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind.

Unter den Geltungsbereich nach Absatz 1 fallen: a.

die Tätigkeit als Bergführer oder Bergführerin;

b.

das Führen von Gästen abseits markierter Pisten durch Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen;

c.

Canyoning;

d.

River-Rafting;

e.

Bungee-Jumping.

Minderheit (Joder, Baumann J. Alexander, Hochreutener, Imfeld, Mathys, Pagan) Dieses Gesetz gilt für das gewerbsmässige Führen und Begleiten von Personen in Fels-, Gletscher-, Bach- oder Flussgebieten sowie auf markierten Pisten und abseits derselben, wo:

1

1 2 3

SR 101 BBl 2007 1497 BBl 2007 1537

2006-3233

1527

Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten. BG

...

2

Unter den Geltungsbereich nach Absatz 1 fallen: ...

b.

das Führen von Gästen durch Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen;

...

Art. 2

Weitere Aktivitäten

Der Bundesrat kann weitere vergleichbare Aktivitäten diesem Gesetz unterstellen; er orientiert sich dabei an den objektiven Gefahren, mit denen bei diesen Aktivitäten zu rechnen ist.

2. Abschnitt: Sorgfaltspflicht Art. 3 Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht gefährdet werden.

1

2

Er oder sie muss insbesondere: a.

die Kundschaft über die besonderen Gefahren aufklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können;

b.

überprüfen, ob die Kundschaft über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügt, um die gewählte Aktivität auszuüben;

c.

sicherstellen, dass das Material mängelfrei ist und die Installationen in einem guten Zustand sind;

d.

die meteorologischen Bedingungen überprüfen;

e.

sicherstellen, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist;

f.

sicherstellen, dass entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend Begleiterinnen und Begleiter vorhanden sind.

1528

Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten. BG

Minderheit (Menétrey-Savary, Aeschbacher, Hubmann, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer) Art. 3bis Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, muss Rücksicht auf die Umwelt nehmen und darauf achten, dass die von ihm geführten Aktivitäten die Natur, die Tier- und die Pflanzenwelt nicht beeinträchtigen.

3. Abschnitt: Bewilligung Art. 4

Bewilligungspflicht

Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, braucht eine Bewilligung.

Art. 5 1

2

Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen

Bergführer und Bergführerinnen erhalten eine Bewilligung, wenn sie: a.

Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bieten;

b.

den eidgenössischen Fachausweis für Bergführer nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Fähigkeitsausweis erworben haben; und

c.

über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.

Der Bundesrat regelt: a.

die Anerkennung in- oder ausländischer Fähigkeitsausweise;

b.

die Mindesthöhe der Haftpflichtsumme;

c.

die Weiterbildung;

d.

welche Risikoaktivitäten auch Bergführer und Bergführerinnen als Einzelpersonen anbieten dürfen.

Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan) 1

2

Bergführer und Bergführerinnen erhalten eine Bewilligung, wenn sie: a.

b.

streichen ...

c.

physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

Der Bundesrat regelt: ...

b.

...

4

streichen

SR 412.10

1529

Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten. BG

Art. 6

Bewilligung für Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen

Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen erhalten eine Bewilligung für das Führen von Gästen abseits markierter Pisten, wenn sie:

1

2

a.

Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bieten;

b.

den eidgenössischen Fachausweis für Schneesportlehrer nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20025 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Fähigkeitsausweis erworben haben, und

c.

über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.

Der Bundesrat regelt: a.

die Anerkennung in- oder ausländischer Fähigkeitsausweise;

b.

die Mindesthöhe der Haftpflichtsumme;

c.

die Weiterbildung.

Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan) Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen erhalten eine Bewilligung für das Führen von Gästen abseits markierter Pisten, wenn sie:

1

2

a.

streichen

b.

...

c.

physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

Der Bundesrat regelt: ...

b.

streichen

...

Art. 7

Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c bis e

Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e erhalten eine Bewilligung, wenn sie:

1

a.

Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bieten;

b.

für die Durchführung der entsprechenden Aktivitäten zertifiziert sind; und

c.

über eine ausreichende Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügen.

Der Bundesrat regelt die zumutbaren sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Einhaltung der Sorgfaltspflicht und bestimmt die Mindesthöhe der Haftpflichtsumme.

2

5

SR 412.10

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Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten. BG

Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan) Art. 7

Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c bis e und Art. 2

Anbieterinnen von Aktivitäten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c bis e und Art. 2 erhalten eine Bewilligung, wenn sie:

1

2

a.

streichen

b.

für die Durchführung entsprechender Aktivitäten zertifiziert sind; und

c.

sicherstellen, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit eine bedeutende Auswirkung auf die Sicherheit der Abwicklung der Aktivitäten haben kann, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

Der Bundesrat regelt: a.

die Anforderungen für die Zertifizierung;

b.

die Anerkennung ausländischer Zertifikate.

Art. 8

Erteilung und Erneuerung der Bewilligung

1

Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung.

2

Erneuerungen von Bewilligungen erfolgen nach einem vereinfachten Verfahren.

Für die Erneuerung ihrer Bewilligung müssen die Bergführer und Bergführerinnen oder die Schneesportlehrer und Schneesportlehrerinnen die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen besucht haben.

3

4 Der

Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Erteilung und Erneuerung der Bewilligung sowie über die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen an Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland.

Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan)

3

streichen

Art. 9 1

Wirksamkeit der Bewilligung

Die Bewilligung einer kantonalen Behörde gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Die Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen sowie für Schneesportlehrer und Schneesportlehrerinnen ist persönlich und nicht übertragbar.

2

Die Zuständigkeit der Kantone zur Überprüfung der Sicherheit beim Aufstellen und beim Betrieb von stationären Einrichtungen für die Ausübung von Risikoaktivitäten bleibt vorbehalten.

3

Art. 10

Geltungsdauer der Bewilligung

Die Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen sowie für Schneesportlehrer und Schneesportlehrerinnen gilt vier Jahre.

1

1531

Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten. BG

Die Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e gilt zwei Jahre.

2

Für Bewilligungen für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine kürzere Gültigkeitsdauer vorgesehen werden.

3

Art. 11

Entzug der Bewilligung

Die kantonale Behörde entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 12

Gebühren

Die Kantone erheben für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Bewilligung Gebühren.

1

2

Der Bundesrat regelt die Höhe der Gebühren.

Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan) Art. 12a

Berufspflichten

Anbieter und Anbieterinnen von Aktivitäten gemäss Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 2, halten sich an folgende Berufspflichten: a.

Sie halten die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 3 ein.

b.

Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Weiterbildung.

c.

Bergführer und Bergführerinnen haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihren Kerntätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen.

Art. 12b

Disziplinarmassnahmen

Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

1

2

a.

eine Verwarnung;

b.

einen Verweis;

c.

eine Busse bis 20 000 Franken;

d.

ein Verbot für das gewerbsmässige Führen und Begleiten für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);

e.

ein definitives Verbot für das gewerbsmässige Führen und Begleiten für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot angeordnet werden.

1532

Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten. BG

Die Aufsichtbehörde kann die Bewilligung zum Führen und Begleiten während der Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

3

Art. 12c

Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

Eröffnet die kantonale Behörde ein Disziplinarverfahren gegen Anbieter und Anbieterinnen von Aktivitäten gemäss Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 2, die die Bewilligung eines anderen Kantons besitzen, so informiert sie die Behörde dieses Kantons.

1

Beabsichtigt sie, ein Verbot für das gewerbsmässige Führen und Begleiten zu verhängen, so hört sie die Behörde des Kantons an, der die Bewilligung erteilt hat.

2

Art. 12d 1

Wirkung des Verbots für das gewerbsmässige Führen und Begleiten

Ein Ausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

Es setzt jede Bewilligung zum gewerbsmässigen Führen und Begleiten ausser Kraft.

2

Art. 12e

Verjährung

Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die kantonale Behörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

1

Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die kantonale Behörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

2

Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.

3

Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

4

Art. 13

Datenbearbeitung und Datenschutz

Die kantonale Behörde bearbeitet die zur Erteilung, zur Erneuerung und zum Entzug der Bewilligung notwendigen Personendaten.

1

Dritte erhalten von der kantonalen Behörde auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft, ob eine Person über eine Bewilligung verfügt.

2

3

Im Übrigen richtet sich der Datenschutz nach kantonalem Recht.

1533

Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten. BG

4. Abschnitt: Kantonale Einschränkungen für den Zugang zu bestimmten Gebieten Art. 14 Die Kantone können den Zutritt zu bestimmten Gebieten verbieten, wenn dies aus Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes geboten ist.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 15 1

Übertretungen

Mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um eine Bewilligung zu erhalten;

b.

ohne Bewilligung als Bergführer oder Bergführerin, als Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerin tätig ist oder Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e anbietet.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

2

Art. 16

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Unterstützung juristischer Personen des Privatrechts Art. 17 Der Bund kann juristische Personen des Privatrechts gründen, finanziell unterstützen oder sich an solchen beteiligen. Sie müssen zum Zweck haben, die Sicherheit von diesem Gesetz unterstellten Angeboten durch die Einführung von Sicherheitskonzepten und Sicherheitsüberprüfungen zu verbessern.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18

Vollzug

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund für zuständig erklärt.

1

2

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

1534

Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten. BG

Art. 19

Übergangsbestimmungen

Kantonale Bewilligungen für Bergführerinnen und Bergführer, die auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig, längstens aber bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

1

Der Bundesrat regelt die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der Sicherheit von Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig sind.

2

Art. 20

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Aeschbacher, Baumann J. Alexander, Burkhalter, Fluri, Hochreutener, Joder, Markwalder Bär, Mathys, Pagan, Stamm) Die Initiative abschreiben (= nicht eintreten)

1535

Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten. BG

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