07.093 Botschaft über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds vom 28. November 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Bundesbeschluss über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. November 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2007-1768

8677

Übersicht Der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Länder der Zehnergruppe sind übereingekommen, ihre Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) um weitere fünf Jahre fortzuführen. Die AKV erlauben dem IWF, im Falle eigener Mittelknappheit zusätzliche Mittel im Umfang von 17 Milliarden Sonderziehungsrechten (rund 31 Mrd. Fr.) aufzunehmen, um eine ausserordentliche, das internationale Währungssystem bedrohende Krise abzuwenden bzw. zu beheben. Die 1962 geschaffenen AKV wurden 1998 letztmals beansprucht und 2003 letztmals verlängert. Sie spielen als Sicherheitsdispositiv für schwerwiegende Krisenfälle eine wichtige Rolle. Vorausgesetzt die Schweiz stimmt der Verlängerung der Teilnahme an den AKV zu, verpflichtet diese Vereinbarung die Schweizerische Nationalbank als teilnehmende Institution vom 26. Dezember 2008 bis zum 25. Dezember 2013 weiterhin zu einer Darlehenszusage von 1020 Millionen Sonderziehungsrechten (rund 1860 Mio. Fr.).

Mit der vorliegenden Botschaft wird die Verlängerung der schweizerischen Teilnahme an den AKV beantragt.

Der Exekutivrat des IWF hat zudem beschlossen, die parallel zu den AKV laufenden Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) mit 26 Ländern bzw. staatlichen Institutionen ebenfalls um weitere fünf Jahre zu verlängern. Im Rahmen der NKV, oder zusammen mit den AKV, könnte der IWF im ausserordentlichen Krisenfall insgesamt 34 Milliarden Sonderziehungsrechte (rund 62 Mrd. Fr.) aufnehmen. Die Schweiz ist seit 1998 Teilnehmerin an den NKV. Zwischen den NKV und den AKV besteht ein enger Zusammenhang. In ihrer Ausgestaltung sind die NKV den AKV nachgebildet, und sie sind auch finanziell miteinander verbunden: Unter einer der beiden Kreditfazilitäten bereits gewährte Darlehen führen zu einer entsprechenden Verminderung der Höhe der unter der anderen Fazilität zu finanzierenden Verpflichtungen. Die höhere Darlehenszusage unter den NKV bildet deshalb - unabhängig von den AKV - die maximale Darlehensverpflichtung eines jeden Teilnehmers. Die maximale Darlehenszusage der Schweiz unter den NKV allein oder unter beiden Kreditvereinbarungen zusammen beträgt 1540 Millionen Sonderziehungsrechte (rund 2810 Mio. Fr.). Die NKV wurden bisher ein einziges Mal im Jahre 1998 aktiviert.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass die AKV als währungspolitisches Sicherheitsnetz auch in Zukunft notwendig
sind. Trotz den umfangreichen Arbeiten während der letzten Jahre zur Stärkung der internationalen Finanzarchitektur und des gegenwärtig ausserordentlich hohen Wirtschaftswachstums können länderübergreifende Währungskrisen auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Weiter ist von Bedeutung, dass sich die Schweiz mit der Teilnahme an den AKV die Mitgliedschaft in der Zehnergruppe sichert und ihre Stellung im IWF, in wichtigen Arbeitsgruppen anderer internationaler Institutionen (namentlich der OECD und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) und in Foren wie dem Financial Stability Forum (FSF) festigen kann.

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Gemäss vorliegendem Beschlussentwurf wäre künftig der Bundesrat im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank für allfällige weitere Vertragsverlängerungen der AKV zuständig. Damit würde die Regelung für die AKV mit derjenigen, die für die NKV gilt, in Übereinstimmung gebracht. Der Bundesrat wird die eidgenössischen Räte weiterhin über die Beteiligung der Schweiz an den AKV unterrichten.

8679

Botschaft 1

Die Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) als Sicherheitsnetz des internationalen Währungssystems

1.1

Ursprung der AKV und Beitritt der Schweiz

Die Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV, AS 1984 847) wurden im Jahre 1962 abgeschlossen, um die finanzielle Position des Internationalen Währungsfonds (IWF) in einer Zeit erhöhter Währungsinstabilität durch eine zusätzliche Refinanzierungsmöglichkeit zu stärken. Die Währungsbehörden befürchteten damals, dass heftige und plötzliche Kapitalbewegungen nach dem Übergang der wichtigsten Industrieländer zur freien Konvertibilität ihrer Währungen eines oder mehrerer dieser Länder in Zahlungsbilanzschwierigkeiten bringen könnten und dass die Währungsreserven der Länder nicht ausreichen würden, um die damals festen Wechselkurse zu verteidigen. Um einer schwerwiegenden Krise des internationalen Währungssystems vorzubeugen, wurden mit den AKV die Mittel, auf die der IWF nötigenfalls zurückgreifen konnte, aufgestockt. Eine allgemeine Erhöhung der Quoten (Kapitalanteile der Mitgliedstaaten des IWF) war in der damaligen Situation nicht sinnvoll, da sehr viele Währungen nicht konvertibel waren und somit der Umfang der frei verwendbaren Hartwährungen unzureichend war.

Zehn der wichtigsten Industrieländer verpflichteten sich deshalb im Rahmen der AKV, dem IWF im Falle einer Gefährdung des internationalen Währungssystems und bei Mittelknappheit des Währungsfonds Darlehen in konvertiblen Währungen im Umfang von 6 Milliarden Dollar zu gewähren. Die Auswahl der Länder und die Festlegung ihrer Anteile an der gesamten Darlehenszusage erfolgte gemäss wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit. Die ursprünglichen Teilnehmer an den AKV waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, Kanada, die Niederlande, Schweden und die Vereinigten Staaten. Sie bildeten in der Folge die Zehnergruppe, die zu einem wichtigen internationalen Gremium der währungs- und finanzpolitischen Zusammenarbeit wurde. Die Schweiz beteiligte sich von 1964 bis 1983 im Rahmen eines Assoziierungsabkommens an den AKV.

1983 wurde die Schweiz Vollmitglied bei den AKV und damit auch Mitglied bei der Zehnergruppe.

1.2

Bedeutung der AKV

In ihren Anfangsjahren wurden die AKV insgesamt neunmal für Kredite an Mitglieder der AKV beansprucht. Die Mittel wurden für Darlehen an Grossbritannien (1964, 1965, 1967, 1969, 1976), Frankreich (1968, 1969), Italien (1977) und die Vereinigten Staaten (1978) verwendet. Nachdem die Industrieländer Anfang der 1970er Jahre zu einem System weitgehend flexibler Wechselkurse übergegangen waren, nahm deren Nachfrage nach Darlehen ab. Als Sicherheitsnetz für das internationale Währungssystem verloren die AKV auch deshalb an Bedeutung, da bestehende Finanzierungslücken vermehrt auf den Finanzmärkten gedeckt wurden. Diese Mittel waren rascher verfügbar und unterlagen nicht der Konditionalität des IWF.

8680

Bis zum Jahre 1983 wurde der Betrag, den der IWF unter den AKV aufnehmen konnte, deshalb nicht nennenswert erhöht.

Mit dem Ausbruch der Schuldenkrise in einer Reihe von Entwicklungsländern Anfang der 1980er Jahre veränderte sich die Situation grundlegend. Die Ressourcen des IWF wurden stark beansprucht, sodass die verfügbaren Mittel des Fonds drastisch abnahmen. Neben einer Quotenerhöhung des Währungsfonds einigten sich die Zehnergruppe und der IWF 1983 darauf, die AKV auf 17 Milliarden Sonderziehungsrechte (rund 31 Mrd. Fr.) substanziell aufzustocken und die Kreditgewährung über die Länder der Zehnergruppe hinaus auszuweiten.

Eine Aktivierung der AKV für Nichtteilnehmer bedingt, dass (i) die regulären Mittel des IWF nicht ausreichen, (ii) die Kredite an wirtschaftspolitische Auflagen des IWF (die sogenannte «Konditionalität») gebunden sind und (iii) die Stabilität des internationalen Währungssystems in einem Mass gefährdet ist, die einer Ausnahmesituation entspricht. Die strengen Aktivierungsbedingungen der AKV bewirkten, dass auf diese Mittel erst als letzte Möglichkeit zurückgegriffen werden konnte. Seit der Revision von 1983 wurden die AKV in den Jahren 1987, 1992, 1997 und 2003 ohne inhaltliche Veränderung verlängert.

1.3

Die Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des IWF als Ergänzung zu den AKV

Nach der schweren Währungskrise in Mexiko von Ende 1994 und mitten in der weltweiten Liberalisierung der internationalen Finanzmärkte wurde befürchtet, dass zur Bewältigung internationaler Finanzkrisen bedeutend mehr Mittel benötigt würden. Internationale Kapitalflüsse stiegen markant an, und die Krisenanfälligkeit des internationalen Finanzsystems nahm zu. Die ausstehenden Kredite des IWF stiegen wieder an und erreichten während der Krisen in den asiatischen Ländern 1997 neue Höchststände.

Auf Initiative der G7 schufen der IWF, die Zehnergruppe und eine Anzahl weiterer Staaten im November 1998 als Ergänzung der AKV die sogenannten Neuen Kreditvereinbarungen (NKV, AS 2002 3614). Mit den NKV wurde einerseits der unter den AKV zur Verfügung stehende Betrag auf 34 Milliarden Sonderziehungsrechte (SZR) verdoppelt. Teilnehmer an den NKV sind die Mitglieder der AKV und weitere 15 Länder und staatliche Institutionen (einschliesslich das bei den AKV assoziierte Saudi-Arabien). Der unter den NKV als parallele Vereinbarungen zu den AKV zugesagte Kreditbetrag bildet die maximale finanzielle Verpflichtung aller Beteiligten unter beiden Vereinbarungen zusammen. Die NKV werden jedoch mit Priorität aktiviert. Die AKV können nur noch aktiviert werden, wenn die Mittel für ein Mitglied der Zehnergruppe benötigt werden oder wenn eine Einigung unter den Teilnehmern der NKV nicht zustande kommt. Zusätzlich zur Schaffung der NKV wurde im Januar 1999 eine Quotenerhöhung im IWF um 45 Prozent wirksam. Die Quotensumme stieg dabei von 146 auf 213 Milliarden SZR.

8681

1.4

Jüngste Aktivierungen von AKV und NKV

Jede Aktivierung von AKV und NKV muss vom IWF-Exekutivrat bewilligt werden.

Sind die Teilnehmer an den AKV ­ die Zehnergruppe ­ bzw. den NKV mit der Aktivierung einverstanden, unterbreitet der Geschäftsführende Direktor dem Exekutivrat einen Abrufvorschlag. Als inmitten einer Reihe von Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten Russland und Brasilien im Jahre 1998 schwere Währungskrisen durchlebten, griff der IWF bisher letztmals auf die AKV bzw. auf die NKV zurück. Im Juli 1998 ging die Geschäftsleitung des IWF die Mitgliedländer der Zehnergruppe um ein Darlehen unter der AKV im Umfang von 6,3 Milliarden SZR an. Damit wurde ein laufendes, vom IWF unterstütztes Reform- und Anpassungsprogramm Russlands finanziert. Aufgrund mangelnder Programmumsetzung wurde lediglich die erste der vorgesehenen Kredittranchen ausbezahlt und nur 1,4 Milliarden SZR aus den AKV beansprucht. Die Mittel wurden im März 1999 den Teilnehmerstaaten zurückerstattet.

Die NKV wurden im Dezember 1998, kurz nach deren Inkrafttreten, zur Aufstockung des Beistandsabkommens des Währungsfonds mit Brasilien aktiviert. Die Teilnehmer an den NKV entsprachen dem Gesuch der Geschäftsleitung des IWF um ein Darlehen von 9,1 Milliarden SZR, wovon der Währungsfonds 2,9 Milliarden SZR zur Finanzierung der ersten Tranche des Kredits an Brasilien beanspruchte. Die übrigen Teilzahlungen konnte der IWF dank der inzwischen wirksam gewordenen Quotenerhöhung aus eigenen Mitteln leisten. Den Teilnehmern an den NKV wurden die bereitgestellten Mittel vom IWF im März 1999 rückvergütet.

Damit wurden die NKV ­ und erstmals auch die AKV ­ für Nichtteilnehmer aktiviert. Den Kreditbedarf der nachfolgenden internationalen Finanzkrisen, die mit der Argentinienkrise Ende 2001 ihren vorläufigen Abschluss fanden, konnte der IWF aus seinen eigenen Ressourcen decken.

2

Die Stellung der Schweiz in den AKV und in den NKV

2.1

Von der Assoziation zur vollen Teilnahme an den AKV

1964 beteiligte sich die Schweiz im Rahmen eines Assoziierungsabkommens an den AKV. Sie verpflichtete sich damals, im Falle einer Ziehung des IWF unter den AKV bilaterale Kredite an die AKV-Teilnehmerstaaten zu gleichen Bedingungen wie bei den AKV bis zum Betrag von 865 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig kam die Schweiz in den Genuss eines Beobachterstatus bei der Zehnergruppe. Insgesamt beteiligte sich die Schweiz im Rahmen des Assoziierungsabkommens an vier Krediten (1964, 1965 und 1976 an Grossbritannien und 1977 an Italien).

Mit der Revision und Erweiterung der AKV von 1983 bot sich für die Schweiz die Möglichkeit, Vollmitglied bei den AKV und damit auch Mitglied der Zehnergruppe zu werden. Dieser Statuswechsel fand im April 1984 statt. Mit dem Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1983 über den Beitritt zu den AKV des IWF (SR 941.15) wurde für die Teilnahme der Schweiz an den AKV eine neue Rechtsgrundlage geschaffen.

Teilnehmende Institution blieb weiterhin die Schweizerische Nationalbank, und auf 8682

eine Bundesgarantie bei einer Aktivierung der AKV wurde fortan verzichtet. Deren Auftrag zur Mitwirkung bei der internationalen Währungskooperation ist im Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 2003 (SR 951.11) verankert.

Im Zuge des Beitritts der Schweiz als Vollmitglied der AKV wurde deren maximale Darlehenszusage von 865 Millionen Franken auf 1020 Millionen SZR erhöht. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von sechs Prozent an der Gesamtsumme, was seither unverändert geblieben ist. Aufgrund dieses Verteilschlüssels beteiligte sich die Schweizerische Nationalbank am oben erwähnten Kredit zugunsten von Russland im Jahre 1998 mit 378,3 Millionen SZR, wovon der IWF 86,6 Millionen SZR bezog.

Diesen Betrag zahlte der IWF der Nationalbank im März 1999 zurück.

Mit dem Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods (IWF und Weltbankgruppe) im Jahre 1992 wurden die Mittel, die der IWF unter den AKV ziehen kann, grundsätzlich auch für die Schweiz zugänglich. Der Beitritt zum IWF war erneut ein wichtiges Zeichen des schweizerischen Engagements für ein stabiles internationales Währungssystem. Als Mitglied des IWF und der Zehnergruppe stimmte die Schweiz den seitherigen Verlängerungen der AKV zu.

2.2

Die Teilnahme der Schweiz an den NKV

An den NKV beteiligt sich die Schweiz mit einer maximalen Kreditzusage von 1540 Millionen SZR. Dieser Betrag entspricht einem Anteil an der Gesamtsumme von 34 Milliarden SZR von 4,5 Prozent. Damit beträgt der Höchstbetrag, den die Schweiz dem IWF im Aktivierungsfall mittels Darlehen insgesamt zur Verfügung stellen müsste, 1540 Millionen SZR (vgl. Anhang A zu den NKV, BBl 1997 III 1043). Weil die NKV und die AKV, wie oben ausgeführt, parallele Vereinbarungen sind, umfasst die Darlehenszusage unter den NKV zugleich die maximale Darlehenszusage für beide Vereinbarungen zusammen. Im Fall einer vollen Beanspruchung der schweizerischen Verpflichtung unter den AKV in Höhe von 1020 Millionen SZR stünden unter den NKV nur noch 520 Millionen SZR (1540 minus 1020) zur Verfügung. Umgekehrt hätte eine volle Beanspruchung der NKV zur Folge, dass über die AKV wegen Ausschöpfung der Zusage nicht mehr gezogen werden könnte.

Zu beachten ist allerdings, dass die NKV wie erwähnt mit erster Priorität aktiviert werden.

Wie bei den AKV ist die Schweizerische Nationalbank Teilnehmerin an den NKV.

Sie finanziert allfällige Kredite und verzichtet auch bei den NKV auf eine Bundesgarantie. Die Schweizerische Nationalbank beteiligte sich im Dezember 1998 am Kredit zugunsten von Brasilien mit 455 Millionen SZR, wovon der IWF in der Folge 143,5 Millionen SZR bezog. Diesen Betrag zahlte der Währungsfonds der Nationalbank im März 1999 zurück.

8683

3

Das Interesse der Schweiz an der Verlängerung der Teilnahme an den AKV

Der Exekutivrat des IWF hat Mitte November einer Verlängerung der AKV bzw.

der NKV um weitere fünf Jahre ab Dezember 2008 bzw. November 2008 stillschweigend zugestimmt. Laut Abkommen über die AKV kann nun jeder Teilnehmerstaat bis spätestens sechs Monate vor Ende der Laufdauer der AKV, d.h. bis zum 26. Juni 2008, dem IWF seinen Austritt mitteilen (BBl 1983 II 1392). Eine weitere Beteiligung der Schweiz an dieser unter allen Beteiligten unbestrittenen Vorlage ist jedoch sinnvoll. Die Bedeutung der finanziellen Krisenvorsorge bleibt ein wichtiges Anliegen. Trotz den umfangreichen Arbeiten der letzten Jahre zur Stärkung der internationalen Finanzarchitektur und der gegenwärtig guten Verfassung der Weltwirtschaft können rasch auftretende, länderübergreifende Währungskrisen auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Das starke Wachstum vieler aufstrebender Märkte und die Zunahme des internationalen Kapitalverkehrs führen zu einer entsprechenden Erhöhung des potenziellen Kapitalbedarfs in einem zukünftigen Krisenfall. Die Schweiz als ein mit der Weltwirtschaft eng verflochtenes Land mit einem wichtigen Finanzplatz ist besonders daran interessiert, sich für ein stabiles internationales Währungssystem einzusetzen. Die AKV bieten ihr weiterhin eine Möglichkeit, zusammen mit den wichtigsten Industrieländern zu stabilen monetären Rahmenbedingungen beizutragen.

Das maximale finanzielle Engagement der Schweiz bleibt durch die Verlängerung ihrer Teilnahme an den AKV unverändert, da unabhängig von einer Mitgliedschaft bei den AKV die Darlehenszusage bei den NKV die massgebliche Höchstverpflichtung bildet. Auch wenn die Schweiz die Mitgliedschaft bei den AKV nicht verlängert, gälte die gesamte Kreditzusage unter den NKV von 1540 Millionen SZR während deren Laufzeit weiterhin. Über die Weiterführung der NKV entscheidet der Bundesrat im Einvernehmen mit der Nationalbank (BBl 1997 III 1013).

Die Mitgliedschaft bei den AKV bedeutet für die Schweiz jedoch nicht nur die Bereitschaft zur Bereitstellung finanzieller Mittel im Notfall. Zentral für die Schweiz ist die mit den AKV verbundene laufende Zusammenarbeit in der Zehnergruppe.

Die Zehnergruppe hat zwar in den letzten Jahren zugunsten der G-7 an Bedeutung eingebüsst. Sie vereinigt jedoch nach wie vor die wichtigsten Kreditgeber der Welt, welche die Hauptverantwortung
für das gute Funktionieren des internationalen Währungssystems tragen.

Für die Schweiz ergibt sich aus der Mitgliedschaft in der Zehnergruppe die Mitgliedschaft in gleich zusammengesetzten Gremien bei anderen internationalen Organisationen, was für ihre internationale Stellung und die Möglichkeit zur Mitgestaltung der Arbeiten am internationalen Finanzsystem wichtig ist. Dies sind verschiedene Arbeitsgruppen der OECD, die sich mit Fragen der Finanz- und Währungspolitik sowie der Zahlungsbilanz befassen. Bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel nimmt die Schweizerische Nationalbank an den Treffen der Zentralbankgouverneure und verschiedener Fachgruppen teil. Eine der wichtigsten Fachgruppen ist der Ausschuss für Bankenaufsicht, in die aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Bestimmungen international verbessert und koordiniert werden.

An diesem Ausschuss beteiligt sich neben der Schweizerischen Nationalbank auch die Eidgenössische Bankenkommission. Die mit der Teilnahme an den AKV verbundene Mitgliedschaft bei der Zehnergruppe hat auch zum Einsitz der Schweiz im Financial Stability Forum (FSF) beigetragen. Am 29. März 2007 nahm die 8684

Schweiz als neues Mitglied erstmals an einer Sitzung des FSF teil. Diese Mitgliedschaft ermöglicht eine aktive Teilnahme am internationalen Dialog über die Früherkennung stabilitätsrelevanter Fragen sowie zu Fragen der Finanzmarktregulierung und -aufsicht.

4

Durchführung der schweizerischen Teilnahme an den AKV

Im Bundesratsbeschluss vom 4. April 1984 über die Durchführung der Teilnahme an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (BBl 1984 II 1160) wurden die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Nationalbank - als teilnehmende Institution an den AKV - und den betroffenen Bundesstellen festgehalten. Da sich diese Regelungen bewährt haben, sollen sie so belassen werden.

5

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Da die Schweizerische Nationalbank teilnehmende Institution der AKV ist und ihr der Bund auf allfälligen Darlehen an den IWF keine Garantie gewährt, entstehen dem Bund keine finanziellen Verpflichtungen. Die Zusammenarbeit des Bundes mit der Nationalbank zur Durchführung der Teilnahme an den AKV kann mit dem bestehenden Personal sichergestellt werden.

6

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2003­2007 nicht vorgesehen. Der Entscheid des IWF zur Verlängerung der Allgemeinen Kreditvereinbarungen hätte bis spätestens 26. Dezember 2007, und somit in der Legislaturperiode 2007-2011, fallen müssen. Der IWF zog diesen Entscheid nun zeitlich vor.

7

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung (Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten) ist der Bund für den Abschluss (und damit auch für die Verlängerung) völkerrechtlicher Verträge zuständig. Zusätzlich stützt sich der Bundesbeschluss auf den Notenbankartikel (Art. 99 BV). Diese Bestimmung ist als Verfassungsgrundlage deshalb massgebend, weil die Schweizerische Nationalbank die Kredite im Rahmen der AKV finanziert und teilnehmende Institution ist. Dieser Auftrag zur Mitwirkung bei der internationalen Währungskooperation wird durch Artikel 5 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003 (SR 951.11) erteilt. In der Botschaft vom 21. Mai 2003 über das Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (BBl 2003 4775) wird der Bund explizit von einer finanziellen Verpflichtung an den AKV entbunden.

8685

Die bisherigen Vertragsänderungen sind allerdings jeweils der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet worden. Aufgrund der beschriebenen Rechtslage und in Anlehnung an die Regelung für die Teilnahme der Schweiz an den NKV sieht der vorliegende Beschlussentwurf vor, künftige Entscheide zur Fortsetzung der Teilnahme der Schweiz an den AKV in die Kompetenz des Bundesrats zu übertragen. In Analogie zur Regelung für die NKV, die der Bundesrat dem Parlament in seiner Botschaft vom 14. Mai 1997 (BBl 1997 III 1013) unterbreitet hat, hält Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Beschlussentwurfs fest, dass der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit der AKV und im Einvernehmen mit der SNB als der teilnehmenden Institution entscheidet, ob die Mitgliedschaft bei den AKV beendet oder weitergeführt werden soll. Jede Verlängerung der Teilnahme an den AKV wie auch ein allfälliger Austritt setzen voraus, dass der Bundesrat und die SNB einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dies sei im Interesse des Landes geboten.

Diese Lösung drängt sich auch aus zeitlichen Gründen auf. Die in Paragraph 19 Buchstabe b der AKV vorgesehenen kurzen Fristen stellen den Teilnehmerstaaten nur gerade sechs Monate zur Verfügung, in denen sie über eine Verlängerung der Mitgliedschaft oder einen eventuellen Austritt entscheiden können. Wie bereits in der Botschaft über den Beitritt zu den AKV (BBl 1983 II 1367) dargelegt, reicht dieser Zeitraum für die Ausarbeitung der Botschaft und die Beschlussfassung durch die Räte nicht immer aus. Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlussentwurfs stellt jedoch eine ausreichende Information der Räte durch den Bundesrat sicher.

Wie alle bisherigen Verlängerungen untersteht auch der beantragte Genehmigungsbeschluss nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung, da die AKV weder unbefristet noch unkündbar sind. Sie sehen keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, enthalten keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, und ihre Umsetzung erfordert auch keinen Erlass von Bundesgesetzen.

8686

Anhang

Teilnehmer und ihre Anteile an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen Teilnehmer

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Vereinigte Staaten Deutsche Bundesbank Japan Frankreich Grossbritannien Italien Kanada Niederlande Belgien Schwedische Reichsbank Schweizerische Nationalbank Total

Betrag in Mio. SZR

in Prozent

4 250 2 380 2 125 1 700 1 700 1 105 892,5 850 595 382,5 1 020

25 14 12,5 10 10 6,5 5,25 5 3,5 2,25 6

17 000

100

8687

8688