Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20071, beschliesst: I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 19982 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 3 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 19974, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20045 zu Änderungen bei der Finanzierung der FinöV-Projekte (insbes. Anh. 2 und 3) und nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20076 zur Gesamtschau FinöV, Art. 6 Abs. 3 Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Nach der kommerziellen Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels sind im Budget und in der Finanzplanung des Fonds mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fondseinlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Bundesverfassung zur Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Die Rückzahlungsbestimmung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht gelockert werden. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurückbezahlt ist.

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Art. 8 Abs. 2 Er erstellt eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.

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BBl 2007 7683 SR 742.140 SR 101 BBl 1998 339 BBl 2004 5313 BBl 2007 7683

2007-1911

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Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte. V der BVers

II Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

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