Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 3)

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20072, beschliesst: Art. 1

Neue Projekte

Für Beiträge an den Bau, den Umbau oder die Erweiterung des Hallensportzentrums Schweizersbild Schaffhausen, des Centre Mondial du Cyclisme Aigle, des Höhensportortes St. Moritz/Engadin, des Eisstadions Bern sowie weiterer Sportanlagen von nationaler Bedeutung wird ein Verpflichtungskredit von 14 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2

Alternativprojekte

Falls einzelne der unter Artikel 1 aufgeführten Projekte nicht realisiert werden, kann der Bundesrat alternative Projekte mit derselben Zweckbestimmung unterstützen.

Art. 3

Schwimmsportzentrum

Für den Fall, dass mit dem Bau des geplanten nationalen Schwimmsportzentrums in Villars-sur-Glâne nicht bis zum 15. Dezember 2007 begonnen wird, kann der aufgrund des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 19983 über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung dafür verpflichtete Beitrag von 6 Millionen Franken für die Erstellung eines anderen geeigneten nationalen Schwimmsportzentrums verwendet werden.

Art. 4

Zeitpunkt der Verpflichtung

Verpflichtungen nach den Artikeln 1­3 dürfen ab Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2011 eingegangen werden.

1 2 3

SR 101 BBl 2007 1869 BBl 1999 221

2006-3030

1903

Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 3). BB

Art. 5

Voranschlagskredite

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in die Voranschläge für 2009 und die folgenden Jahre aufzunehmen.

1

Die Voranschlagskredite werden unter dem Investitionskredit «A8300.0103 Sportstättenbau» beim Bundesamt für Sport eingestellt.

2

Art. 6

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1904