Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für ein flexibles AHV-Alter»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 28. März 2006 eingereichten Volksinitiative «für ein flexibles AHV-Alter»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20063, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 28. März 2006 «für ein flexibles AHV-Alter» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 112 Abs. 2 Bst. e (neu) e.

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Wer die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, hat ab dem vollendeten 62. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente. Das Gesetz regelt den Anspruch bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es setzt einen Freibetrag für geringe Erwerbseinkommen fest. Bei einem Rentenbezug vor dem bedingungslosen Rentenalter wird die Rente von Versicherten die ein Erwerbseinkommen unter dem Anderthalbfachen des maximalen rentenbildenden AHV-Einkommens erzielt haben, nicht gekürzt. Der bedingungslose Anspruch auf die Altersrente entsteht spätestens mit dem vollendeten 65. Altersjahr.

SR 101 BBl 2006 3987 BBl 2007 413

2006-2833

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Volksinitiative «Für ein flexibles AHV-Alter». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu)4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. e Hat die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme des Artikels 112 Absatz 2 Buchstabe e die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 197 Ziffer 6 in die Bundesverfassung. Da Volk und Stände am 28. November 2004 den Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und am 27. November 2005 die Eidgenössische Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft» angenommen haben, sind die Ziffern 6 und 7 in Artikel 197 vergeben. Sie sollen durch die Eidgenössische Volksinitiative «für ein flexibles AHV-Alter» nicht ersetzt werden. Daher ist der Volksinitiative «für ein flexibles AHV-Alter» jetzt die Ziffer 8 in Artikel 197 der Bundesverfassung zuzuweisen.