Notifikation In Anwendung von Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

Im Verwaltungsstrafverfahren gegen «Unbekannt» beschlagnahmte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gemäss Protokoll vom 2. August 2006: ­

2 Sprechfunkgeräte Motorola Talkabout 250 und T5920 165AYY6V42 und 175WES0071.

Der Eigentümer der Fernmeldeanlagen konnte im Verlaufe des Verfahrens nicht ermittelt werden. Deshalb erliess das BAKOM am 29. November 2006 einen selbständigen Einziehungsentscheid gegen «Unbekannt». Es wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet.

Der Einziehungsbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Sektion Marktaufsicht und Recht, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Auf Antrag des Einsprechers kann die Verwaltung die Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

23. Januar 2007

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Bundesamt für Kommunikation

2007-0053