Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verbindliche Wirkung der Motion) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Januar 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 20072, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 122

Behandlung angenommener Motionen

Ist eine Motion nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht geht an die zuständigen Kommissionen.

1

Eine Kommission oder der Bundesrat beantragt die Abschreibung einer Motion, wenn der Auftrag der Motion erfüllt ist. Der Antrag richtet sich an beide Räte, ausser wenn sich die Motion auf Fragen der Organisation und des Verfahrens eines einzelnen Rates bezieht.

2

Die Abschreibung kann auch beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag wird begründet:

3

a.

mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion; oder

b.

mit einer Botschaft zu einem sachlich mit der Motion zusammenhängenden Erlassentwurf der Bundesversammlung.

Stimmen die Beschlüsse der beiden Räte über den Abschreibungsantrag nicht überein, so findet die Differenzregelung nach Artikel 95 Anwendung.

4

1 2 3

BBl 2007 1457 BBl 2007 2149 SR 171.10

2007-0072

6949

Parlamentsgesetz

Wird ein Antrag auf Abschreibung von beiden Räten abgelehnt, so muss der Bundesrat den Auftrag der Motion innert einem Jahr oder innert der von den Räten zusammen mit der Ablehnung des Antrages gesetzten Frist erfüllen.

5

Hält der Bundesrat die Frist nicht ein, so wird in der nächsten ordentlichen Session in beiden Räten auf Antrag der zuständigen Kommissionen über eine erneute Fristverlängerung oder die Abschreibung entschieden.

6

II Übergangsbestimmung Artikel 122 gilt in der neuen Fassung vom 5. Oktober 2007 für Motionen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht von beiden Räten angenommen worden sind.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 5. Oktober 2007

Ständerat, 5. Oktober 2007

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20074 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

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BBl 2007 6949

6950