Gesuch um Erneuerung der Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Rheins in der bestehenden Anlage Kembs Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 ersucht Électricité de France (EdF) das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Erneuerung der mit Bundeskonzession im 1926 verliehen Wasserrechte.

EdF beabsichtigt den Weiterbetrieb des Kraftwerks Kembs und der bestehenden Dotierzentrale am Wehr, die Errichtung einer zweiten Dotierzentrale unterhalb des Wehres von 8,4 MW Leistung, ausgerüstet mit zwei regulierbaren Kaplanturbinen für eine Ausbauwassermenge von 90 m3/s sowie den Bau einer Fischaufstiegsanlage und die Renaturierung eines Rheinarmes.

Die Unterlagen, welche das Konzessionsgesuch, den technischen Bericht, den Umweltverträglichkeitsbericht mit Planbeilagen und einen ergänzenden Umweltbericht beinhalten, können vom 19. Februar bis zum 20. März 2007 bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Bundesamt für Energie, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen;

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Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Tiefbauamt, Verkehrsbauten, Abteilung Baulinien und Landerwerb, Münsterplatz 10, 4001 Basel, von Montag bis Freitag jeweils von 10.00­11.30 Uhr und 14.00­16.00 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung, Telefon 061 267 93 19;

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Bureaux de la société d'Électricité de France, EdF Pôle Industrie, Unité de production Est, 54 avenue Robert Schuman BP 1007, 68050 Mulhouse Cedex.

Die Einsichtnahme in die Gesuchsunterlagen (massgebend ist die französische Fassung) ist möglich während den ordentlichen Bürozeiten sowie nach Voranmeldung bei Électricité de France auch ausserhalb der Bürozeiten.

Im Einvernehmen mit der Präfektur erfolgt die öffentliche Auflage in Frankreich und in der Schweiz gleichzeitig.

Gegen die nachgesuchte Erneuerung der Konzession können Personen, Organisationen und Gemeinden, denen in diesem Verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren des Verwaltungsverfahrengesetzes, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) (RS 814.01) Parteistellung zukommt, innert der obenerwähnten Frist beim Bundesamt für Energie, Postfach, 3003 Bern, schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind in einfacher Ausführung einzureichen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprecher bzw. ihrer Vertreter zu enthalten.

13. Februar 2007

1220

Bundesamt für Energie

2007-0294