Bundesratsbeschluss über die Verlängerung der Bewilligungen für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen, über die Ablehnung des Gesuchs des Kantons Freiburg, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Strafvollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung vollziehen zu dürfen

Der Schweizerische Bundesrat hat an der Sitzung vom 21. Dezember 2006 beschlossen: 1

Den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des Strafgesetzbuches1 (ab 1. Jan. 2007: Art. 387 Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002) bewilligt: a. Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; b. lange Freiheitsstrafen am Ende und/oder an Stelle der Halbfreiheit für die Dauer von mindestens 1 Monat bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; c. bei altrechtlichen Urteilen den elektronisch überwachten Vollzug von Freiheitsstrafen ausserhalb der Vollzugseinrichtung nach Buchstabe a zeitlich gestaffelt zu kombinieren mit der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.

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Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf nicht mit Hilfe von satellitengestützten Überwachungselementen («Global Positioning System», so genanntes GPS) durchgeführt werden.

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Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf grundsätzlich nur zur Anwendung gelangen, wenn: a. die verurteilte Person zustimmt; b. die mit der verurteilten Person zusammenlebenden Personen zustimmen; c. die Begleitung und die Betreuung der verurteilten Person durch die zuständigen kantonalen Behörden gewährleistet sind.

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Die Bewilligungen gelten bis zum 31. Dezember 2007.

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SR 311.0

2006-3161

375

Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung. BRB

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Gestützt auf die Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes sind die Kantone nach Ziffer 1 verpflichtet, an den periodischen statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) betreffend den elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung teilzunehmen. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden müssen die notwendigen Informationen liefern. Sie sind verpflichtet, die vom BFS vorgelegten Fragebögen gemäss den Vorschriften auszufüllen und dem BFS zurückzusenden.

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Die Kantone nach Ziffer 1 müssen die mit dem elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung gemachten Erfahrungen evaluieren und dem Bundesamt für Justiz (BJ) Bericht erstatten. Das BJ entscheidet über den Zeitpunkt der Berichterstattungen und darüber, welche statistischen und weiteren Daten für die Evaluation notwendig sind.

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Die Nichteinhaltung der Auflagen und Bedingungen nach den Ziffern 1­6 können den Widerruf der vorliegenden Bewilligung nach sich ziehen.

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Das Gesuch des Kantons Freiburg vom 13. November 2006, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Strafvollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung vollziehen zu dürfen, wird abgelehnt.

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Mitteilung an die Regierungsräte der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt, Genf und Freiburg durch die Bundeskanzlei.

21. Dezember 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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SR 431.012.1