Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Entwurf

(RVOG) (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20071, beschliesst: I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 51

Zweites Kapitel: Planung und Koordination Gliederungstitel vor Art. 57 (neu)

Zweitesbis Kapitel: Externe Beratung und ausserparlamentarische Kommissionen 1. Abschnitt: Externe Beratung Art. 57 Sachüberschrift und Abs. 2 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 57a

2. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen Art. 57a

Zweck

Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

1

2

1 2

Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.

BBl 2007 6641 SR 172.010

2007-1561

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 57b (neu)

Voraussetzungen

Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung:

1

a.

besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist;

b.

den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder

c.

durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll.

Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeigneter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann.

2

Art. 57c (neu)

Einsetzung

Der Bundesrat, ein Departement oder die Bundeskanzlei wählt die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen.

1

2

Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

3

Ist eine Vakanz entstanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.

Art. 57d (neu)

Überprüfung

Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden gesamthaft alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft.

Art. 57e (neu)

Zusammensetzung

Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.

1

Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.

2

Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.

3

Art. 57f (neu)

Offenlegung der Interessenbindung

Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

1

Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offen zu legen, ist als Mitglied einer Kommission nicht wählbar.

2

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 57g (neu)

Entschädigung

1

Die Kommissionsmitglieder werden für Ihre Aufwendungen entschädigt.

2

Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich.

Gliederungstitel vor Art. 57h (neu)

Drittes Kapitel: Datenbearbeitung Art. 57h (neu) Bisheriger Art. 57a II Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Anhang (Ziff. II)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: 1.

Bundesbeschluss vom 20. September 19573 über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung;

2.

Bundesgesetz vom 20. März 19704 über die Investitionsrisikogarantie;

3.

Bundesbeschluss vom 9. Oktober 19705 betreffend die Gesamtverpflichtung im Rahmen der Investitionsrisikogarantie.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19976 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 9 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 24. März 20007 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland Art. 1 Abs. 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.

2

Art. 2 (neu)

Aufgaben

Das EDA fördert den Aufbau und den Ausbau eines Beziehungsnetzes zwischen den an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten

1

3 4 5 6 7

AS 1958 199 AS 1970 1133, 2006 2197 Anhang Ziffer 148 AS 1970 1271 SR 120 SR 194.1

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Personen und Institutionen und beschafft die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Es erarbeitet und aktualisiert regelmässig Grundbotschaften, die der Vermittlung eines realistischen und positiven Bildes der Schweiz im Ausland förderlich sind.

2

3

Es arbeitet insbesondere mit den betroffenen Bundesämtern eng zusammen.

Es übernimmt die Projektleitung für die Auftritte der offiziellen Schweiz an Weltausstellungen und Olympischen Spielen.

4

Es kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern.

5

Es kann einzelne Aufgaben unter seiner Aufsicht Dritten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen.

6

Art. 3 (neu)

Finanzierung

Offizielle Auftritte der Schweiz an Weltausstellungen und Olympischen Spielen gemäss Artikel 2 Absatz 4 werden über ausserordentliche Beiträge der Eidgenossenschaft finanziert.

1

Die übrigen Aufgaben gemäss Artikel 2 werden über den jährlichen Voranschlag des EDA finanziert.

2

Art. 4­6 Aufgehoben Art. 8 Aufgehoben Art. 9 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 20. März 19818 über die Heimarbeit Art. 18 Aufgehoben Art. 19

Schweigepflicht

Personen, die mit dem Vollzug oder mit der Vollzugsaufsicht betraut sind, wahren das Amtsgeheimnis.

8

SR 822.31

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 20

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der interessierten Organisationen.

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 19959 über den zivilen Ersatzdienst Art. 43 Abs. 3 Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 109 Abs. 1 erster und zweiter Satz Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung einen Verwaltungsrat von 11 Mitgliedern. Den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden und dem Bund ist eine angemessene Vertretung zu gewähren. ...

1

6. Bundesgesetz vom 20. Juni 198011 über die Konjunkturbeobachtung Art. 4 Aufgehoben

9 10 11

SR 824.0 SR 831.10 SR 951.95

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