05.415 Parlamentarische Initiative Spielbankengesetz. Rahmenbedingungen Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 13. November 2006

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken.

Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

13. November 2006

Im Namen der Kommission Der Präsident: Franz Wicki

2006-2962

199

Übersicht Diese parlamentarische Initiative verlangt, dass der Bundesrat den Abgabesatz einer Spielbank bis auf 20 Prozent reduzieren kann. Diese Reduktion soll immer möglich sein, und nicht nur in den ersten vier Betriebsjahren, wie das geltende Recht (Art. 41 Abs. 4 SBG) es vorsieht. Die Kommission beantragt, diese Startphase auf die ersten sieben Betriebsjahre und somit um drei Jahre zu verlängern. Damit will die Kommission, ohne dabei die ursprünglichen Bedingungen grundlegend zu ändern, dem Umstand Rechnung tragen, dass gewisse Spielbanken mehr Anfangsschwierigkeiten haben als andere. Auch soll damit vermieden werden, dass der Staat Massnahmen ergreift, um Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten unbefristet zu unterstützen.

200

Bericht 1

Entstehungsgeschichte

1.1

Parlamentarische Initiative

Am 17. Juni 2005 reichte Ständerat Christoffel Brändli eine parlamentarische Initiative ein, die verlangt, dass die Kompetenz des Bundesrates, den Abgabesatz einer Spielbank in begründeten Fällen bis auf 20 Prozent zu reduzieren, ohne zeitliche Begrenzung gegeben sei, und nicht mehr nur während der ersten vier Betriebsjahre.

Am 25. April 2006 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates die Initiative vor und beschloss mit 7 zu 2 Stimmen, ihr gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG)1 Folge zu geben. Die Kommission des Nationalrates stimmte diesem Beschluss am 8. September 2006 mit 12 zu 10 Stimmen zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

Einer ebenfalls am 17. Juni 2005 eingereichten analogen parlamentarischen Initiative von Nationalrat Duri Bezzola (05.424 Pa. Iv. Bezzola. Spielbankengesetz.

Rahmenbedingungen für Spielbanken, insbesondere in Tourismusdestinationen) gab die Kommission des Nationalrates am 8. September 2006 mit 11 zu 10 Stimmen Folge. Die Initiative verlangt, dass die Frist, während der der Bundesrat den Abgabesatz reduzieren kann, um vier Jahre verlängert wird. Mit Brief vom 25. September 2006 holte sie die Zustimmung der Kommission des Ständerates ein und informierte sie, dass sie ihre Arbeiten zur Initiative Bezzola sistiere und auf eine Vorlage zur Initiative Brändli warte. Die ständerätliche Kommission stimmte am 16. Oktober 2006 dem Beschluss, der Initiative Bezzola Folge zu geben, zu.

1.2

Arbeiten der Kommission

Gestützt auf Artikel 111 Absatz 1 ParlG hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (nachfolgend: «die Kommission») eine Vorlage ausgearbeitet und sie am 13. November einstimmig verabschiedet. Sie wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG von der Eidgenössischen Spielbankenkommission unterstützt.

2

Grundzüge der Vorlage

2.1

Geltendes Recht

Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG)2 bezweckt die Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebes, die Verhinderung von Kriminalität und Geldwäscherei in oder durch Spielbanken und die Vorbeugung sozialschädlicher Auswirkungen des Spielbetriebes (Art. 2 Abs. 1).

Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zweckbestimmungen soll das Gesetz den Tourismus fördern sowie dem Bund und den Kantonen Einnahmen verschaffen. Zu 1 2

SR 171.10 SR 935.52

201

letztgenanntem Zweck erhebt der Bund aufgrund von Artikel 106 Absatz 3 der Bundesverfassung3 eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe, welche 80 Prozent der Bruttospielerträge4 aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen darf. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet. Gemäss Artikel 41 Absatz 3 SBG beträgt der Abgabesatz mindestens 40 und höchstens 80 Prozent. Er kann aber nach Absatz 4 während der ersten vier Betriebsjahre einer Spielbank individuell bis auf 20 Prozent reduziert werden, wobei der Bundesrat bei der jährlich neuen Festlegung die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Spielbank berücksichtigt. Artikel 42 sieht weitere Abgabeermässigungen für Kursäle (Spielbanken mit einer Konzession B gemäss Art. 8 Absatz 2 SBG) vor, sofern ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Abs. 1) oder die Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist (Absatz 2). Diese Reduktionen betragen höchstens einen Viertel für den ersten bzw. einen Drittel für den zweiten Grund.

In seiner Botschaft vom 26. Februar 1997 zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (BBl 1997 III 145 ff.) schreibt der Bundesrat: «Die zu erwartenden Bruttospielerträge aus dem Grand Jeu dürfen als beträchtlich eingeschätzt werden. Auch die inländischen Erfahrungen mit den derzeitigen Geschicklichkeitsspielautomaten sowie ausländische Erfahrungen mit Glücksspielautomaten lassen für die Glücksspielautomaten in gut frequentierten Spielbanken hohe Bruttospielerträge erwarten. In beiden Bereichen sind allerdings absolut zuverlässige Voraussagen nicht möglich, was sich als Kernproblem für das Festlegen des Steuersatzes erweist.» (S. 163) Der Bundesrat liess sich beim Entscheid für eine hohe Besteuerung einerseits von der Idee leiten, dass der (besteuerte) Bruttospielertrag von der Frequentierung der Spielbank abhänge, welche wiederum durch die Wettbewerbssituation beeinflusst werde. Durch die begrenzte Zahl von Spielbanken mit einem durch die Standortwahl begünstigten Distanzschutz erlaubt auch eine relativ hohe steuerliche Belastung des Bruttospielertrages eine unternehmerische Bruttomarge, mit welcher auch nach Abzug aller weiteren Kosten eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielt wird.

2.2

Finanzielle Situation der kleinen Spielbanken

Die Kommission hat die Entwicklung der finanziellen Situation der fünf kleinsten Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 8 SBG) seit dem Jahr 2003 untersucht (vgl. Tabellen im Anhang).

Der in St. Moritz während des ersten Geschäftsjahres 2003 erarbeitete Bruttospielertrag (BSE) belief sich auf 3 760 000 CHF, gegenüber 2 809 000 CHF in Davos. Die Spielbank in Crans Montana hat während desselben Jahres einen BSE von 14 134 000 CHF realisiert, die Spielbank in Courrendlin 9 445 000 CHF und jene in Interlaken 9 140 000 CHF, d.h. drei- bis viermal höhere Beträge als jene in St. Moritz und Davos. Was die Ausgaben betrifft, betrug der Personal- und Betriebsaufwand in St. Moritz 4 553 000 CHF (121 % des BSE), jener in Davos 3 4

202

SR 101 Der Bruttospielertrag ist gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Spielbankengesetzes die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Spielgewinnen.

3 549 000 CHF (126 % des BSE); diese Zahl betrug für Crans Montana 7 970 000 CHF (56 % des BSE), für Courrendlin 5 569 000 CHF (59 % des BSE) und für Interlaken 5 904 000 CHF (65 % des BSE). Als Jahresergebnis wiesen die Spielbanken in St. Moritz und Davos bedeutende Verluste aus, nämlich ­1 297 000 CHF bzw. ­1 285 000 CHF, während die Spielbanken in Crans Montana, Courrendlin und Interlaken seit dem ersten Geschäftsjahr eine Gewinnsituation erzielen konnten (1 948 000 CHF, 592 000 CHF bzw. 926 000 CHF). Die Spielbanken in Arosa und Zermatt stellten ihren Betrieb 2003 wegen finanzieller Schwierigkeiten ein.

Was die Spielbankenabgabe betrifft, betrug der Abgabesatz für St. Moritz und Davos 13,33 %, für Crans Montana 20,5 %, für Courrendlin und Interlaken 30 %.

Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2003 für 2002 und 2003 den Basisabgabesatz für die Spielbanken in St. Moritz, Davos, Arosa und Zermatt auf 20 %, für die anderen Betriebe mit einer Konzession B auf 30 % gesenkt. Diese Ermässigung für die Anlaufphase wurde zusätzlich zu der den Spielbanken in Crans Montana, St. Moritz, Davos, Zermatt und Arosa vom Bundesrat bereits zugestandenen Reduktion wegen der Abhängigkeit von saisonalem Tourismus gewährt. Letztere wurde für die gesamte Dauer der Konzession auf einen Drittel der gemäss Artikel 41 SBG zu entrichtenden Abgabe festgesetzt.

2004 erfuhr der BSE von St. Moritz eine relativ schwache Steigerung (+2,3 %), jener von Davos sank leicht im Vergleich zu 2003 (­0,5 %). Während der gleichen Periode erhöhte sich der BSE der Spielbank in Crans Montana um 0,5 %, jener von Courrendlin sank um 5,6 % und jener in Interlaken steigerte sich um 9 %. Auf der Seite der Ausgaben sank der Personal- und Betriebsaufwand in St. Moritz um 21 % und in Davos um 10,5 %. Die Spielbank in Crans Montana erhöhte ihre Ausgaben um 5,2 %, während die Betriebe in Courrendlin und Interlaken die Ausgaben um 8 % senkten. Als Jahresergebnis wiesen die Spielbanken in St. Moritz und Davos wieder grosse Verluste aus (­649 000 bzw. ­500 000 CHF), während die Spielbanken in Crans Montana, Courrendlin und Interlaken ihre positiven Ergebnisse halten konnten (702 000 CHF, 153 000 CHF bzw. 685 000 CHF).

Der Satz für die Spielbankenabgabe wurde für St. Moritz und Davos mit 13,33 % beibehalten. Für Crans Montana erhöhte er sich auf 26,9 %
und für Courrendlin und Interlaken auf 35 %. Am 10. November 2004 entschied der Bundesrat, den reduzierten Basisabgabesatz von 20 % für St. Moritz und Davos für das Jahr 2004 beizubehalten. Bezüglich der anderen Spielbanken mit einer Konzession B wurde entschieden, die Ermässigung nur jenen vier Betrieben zu gewähren, deren Situation noch unsicher war (Courrendlin, Grange-Paccots, Interlaken und Schaffhausen). So wurde der Abgabesatz für diese Spielbanken auf 35 % reduziert.

Im Jahr 2005 verzeichneten die fünf betrachteten Spielbanken eine Steigerung ihrer BSE (+7,3 % in St. Moritz, +13,3 % in Davos, +15,6 % in Crans Montana, +8,9 % in Courrendlin und +12,1 % in Interlaken). Auf der Ausgabenseite wurde der Personal- und Betriebsaufwand in St. Moritz und Davos wiederum gesenkt (­15,2 % bzw.

­21,6 %). Diese zweite starke Kostensenkung ist wiederum auf eine Minderung der Personalkosten zurückzuführen. Die Spielbank in Crans Montana hingegen erhöhte ihre Kosten spürbar (+22,7 %), während die Spielbanken in Courrendlin und Interlaken diese um ­6,6 % bzw. ­1,4 % senkten. Was das Jahresergebnis anbelangt, gelang es den Spielbanken in St. Moritz und Davos, aus den roten Zahlen herauszukommen und das erste Mal einen Gewinn zu erwirtschaften (324 000 bzw. 149 000 CHF). Die Spielbanken in Crans Montana, Courrendlin und Interlaken konnten ihre Gewinne deutlich steigern (906 000, 516 000 bzw. 1 366 000 CHF).

203

Was die Spielbankenabgabe betrifft, wurde der Abgabesatz für St. Moritz und Davos bei 13,33 % belassen, für Crans Montana auf 25,1 %, für Courrendlin auf 40 % und für Interlaken auf 40,1 % erhöht. Am 6. September 2005 beschloss der Bundesrat die Beibehaltung des reduzierten Basisabgabesatzes von 20 % für Davos und St. Moritz für das Jahr 2005. Den übrigen Spielbanken mit einer Konzession B wurde keine Ermässigung im Sinne von Artikel 41 Absatz 4 SBG gewährt.

Gemäss den Angaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission sind die von den Spielbanken in St. Moritz und Davos für die ersten acht Monate des Jahres 2006 ausgewiesenen Geschäftszahlen ermutigend, da sich ihr BSE im Vergleich mit der Vorjahresperiode um 5,8 % bzw. 5,2 % erhöhte. Angenommen, der Gesamtumsatz (BSE + Tronc + Einkommen aus Nebenbetätigungen) und die Betriebskosten setzen ihr Wachstum während der letzten Monate des Geschäftsjahres fort, sollten die Spielbanken in St. Moritz und Davos, mit dem maximal ermässigten Abgabesatz von 20 %, einen Gewinn von 338 000 bzw. 166 000 CHF realisieren. Eine Ermässigung des Abgabesatzes um 10 anstatt um 20 Prozentpunkte bedeutete einen Gewinn von 46 000 CHF für St. Moritz und einen Verlust von 56 000 CHF für Davos.

2.3

Erwägungen der Kommission

Die Kommission betont, dass die Gesetze der freien Marktwirtschaft im Bereich der Spielbanken nur eingeschränkt gelten. Der Staat hat festgelegt, unter welchen Voraussetzungen er einen Markt in diesem Bereich zulässt. Die Praxis hat gezeigt, dass die Spielbanken mit einer Konzession B insbesondere in Tourismusgebieten Mühe haben, die prognostizierten hohen Erträge zu erzielen. Die Rahmenbedingungen für diese Kategorie der Spielbanken sind heute insofern schwieriger als vor Inkrafttreten des Spielbankengesetzes, als das neue Gesetz höhere Ansprüche an die Betriebe stellt. So gelten als Voraussetzung zur Konzessionserteilung neu das Vorliegen eines Sicherheits- und eines Sozialkonzepts (Art. 14 SBG), deren Umsetzung erhöhte Kosten in den Bereichen Personal und Infrastruktur zur Folge hat. Die Situation der Betriebe in den Tourismusregionen ist insofern besonders, als der Tourismusbetrieb nur wenige Monate im Jahr dauert. Obwohl das Spielbankengesetz unter anderem die Förderung des Tourismus bezweckt, haben seit Inkrafttreten der heutigen Regelungen mehrere Spielbanken in Tourismusgebieten ihre Türen schliessen müssen. So stellten die Spielbanken Arosa und Zermatt ihren Betrieb im Jahr 2003 ein. Verschiedene Betriebe mit einer provisorischen Konzession B gemäss Artikel 61 Spielbankengesetz ­ darunter solche in Tourismusgebieten (Engelberg, Gstaad) ­ stellten ihren Betrieb ein, weil sie entweder keine neurechtliche Konzession erhielten oder keine solche beantragten. Die Betriebe in Davos und St. Moritz weisen zur Zeit die tiefsten Bruttospielerträge aller Schweizer Spielbanken aus und sind darum in ihrer Existenz gefährdet.

Indem die beiden Kommissionen für Rechtsfragen den parlamentarischen Initiativen Brändli und Bezzola Folge gaben, haben sie anerkannt, dass grundsätzlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und überprüft werden muss, ob der Staat seine Erwartungen in Ausnahmefällen nicht zurückschrauben sollte. Die Kommission des Ständerates hat die Situation anschliessend vertieft analysiert und verschiedene Aspekte in ihre Überlegungen einbezogen.

Die Kommission weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bewusst einen hohen Abgabesatz festgelegt hat. Der Tourismusförderung wird in Artikel 42 Absatz 2 SBG 204

Rechnung getragen, welcher vorsieht, dass der Abgabesatz um höchstens einen Drittel reduziert werden kann, wenn die Standortregion des Kursaales wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist. Die in Artikel 41 Absatz 4 SBG vorgesehene Reduktion ist als zeitlich begrenzte Starthilfe zu verstehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es sehr fragwürdig, das Gesetz nachträglich zu ändern. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Konzessionsgesuche waren die «Spielregeln» allen Interessierten bekannt. Es wäre somit nicht vertretbar, das Gesetz nachträglich zu Gunsten gewisser Spielbanken zu ändern, während andere schliessen mussten oder ihren Betrieb gar nicht erst aufgenommen haben.

Ausserdem ist es nach Meinung der Kommission nicht wünschenswert, dass der Staat Massnahmen ergreift, um unbegrenzt Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu unterstützen. Bei schlechtem Geschäftsgang und dem damit verbundenen Druck zur Senkung der Personal- und Infrastrukturkosten steigt das Risiko, dass eine Spielbank die vom Gesetz geforderten Standards bezüglich Überwachung des Spielbetriebes nicht mehr garantieren kann.

Aus diesen Gründen sprach sich die Kommission mit 8 zu 3 Stimmen gegen den Vorschlag des Initianten aus, wonach der Bundesrat den Abgabesatz gemäss Artikel 41 Absatz 4 SBG zeitlich unbefristet reduzieren kann.

3

Verlängerung der Frist gemäss Art. 41 Abs. 4 SBG

Die Kommission hält allerdings eine Verlängerung der gemäss Artikel 41 Absatz 4 SBG vorgesehenen Frist für angemessen. Sie betont, dass der Anfang für einige Spielbanken zwar schwierig war, sich die Situation insgesamt aber verbessert hat.

Im Jahr 2004 wurde sieben Spielbanken ein Abgabesatz von weniger als 40 Prozent zugebilligt. Im darauf folgenden Jahr konnten alle Spielbanken ihre Bruttospielerträge steigern und auch die Ergebnisse der ersten acht Monate 2006 sind positiv (siehe Ziff. 2.2). Im Jahr 2005 wurde lediglich den Spielbanken von Davos und St. Moritz eine Reduktion des Abgabesatzes gemäss Artikel 41 Absatz 4 SBG gewährt. Dies zeigt, dass gewisse Betriebe grössere Anfangsschwierigkeiten haben.

Die Kommissionsmehrheit beantragt, die Frist um drei Jahre auf die ersten sieben Betriebsjahre zu verlängern. Mit dieser Änderung erhält der Bundesrat die Möglichkeit, den Abgabesatz unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Spielbank während weiterer drei Jahre bis auf 20 Prozent herabzusetzen; eine Reduktion um weniger als 20 Prozent bleibt weiterhin möglich.

Gegenüber dem geltenden Recht wird noch präzisiert, dass diese Möglichkeit «in begründeten Fällen» besteht.

Aufgabe der Eidgenössischen Spielbankenkommission wird es sein, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Spielbank trotz Einsparungen bei den Personal- und Betriebskosten ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung trägt angesichts ihrer beschränkten Tragweite dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung. Sie gibt den Spielbanken, die mit Anfangsschwierigkeiten zu kämpfen hatten, noch eine Chance.

Eine Minderheit beantragt, diese Frist auf die ersten acht Betriebsjahre zu verlängern. Sie nimmt damit vollständig das Anliegen der parlamentarischen Initiative von

205

Nationalrat Duri Bezzola auf (05.424 Spielbankengesetz. Rahmenbedingungen für Spielbanken, insbesondere in Tourismusdestinationen).

Die Kommission beantragt, dass diese Gesetzesänderung am ersten Tag des ersten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit ihrer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft tritt, aller Wahrscheinlichkeit nach also im Laufe des Jahres 2007. Die Spielbanken in Davos und St. Moritz werden Ende 2006 vier Jahre in Betrieb gewesen sein. Dies bedeutet, dass der Steuersatz für sie ab 2007 gemäss geltendem Artikel 41 SBG auf mindestens 40 Prozent angehoben werden müsste (abzüglich einer allfälligen Reduktion gemäss Art. 42 SBG). Da die Höhe der für das Jahr 2007 geschuldeten Spielbankenabgabe aber erst im Frühling 2008 bestimmt wird, genügt die Inkraftsetzung der Gesetzesänderung im Laufe des Jahres 2007, um den Betrieb der beiden genannten Spielbanken unter den bestehenden Bedingungen für das Jahr 2007 zu ermöglichen.

4

Finanzielle und personelle Auswirkungen

In der heutigen Spielbankenlandschaft wird die vorliegende Gesetzesänderung vorwiegend für die Spielbanken in St. Moritz und Davos Auswirkungen haben.

Ohne Reduktion des Abgabesatzes im Sinne von Artikel 41 Absatz 4 SBG und in der Annahme, dass der Bruttospielertrag und die Ausgaben stabil bleiben, sollten die Spielbanken in St. Moritz und Davos Steuereinnahmen von rund 2 Millionen Franken pro Jahr generieren (1 165 000 bzw. 888 000 CHF); gleichzeitig würden sie jährlich einen Verlust von rund 245 000 CHF (St. Moritz) bzw. 280 000 CHF (Davos) ausweisen.

Bei einer maximalen Reduktion des Abgabesatzes auf 20 Prozent würden die Steuereinnahmen aus den Spielbanken in St. Moritz und Davos noch rund eine Million Franken betragen und somit um eine Million Franken sinken.

Müssen die Spielbanken in St. Moritz und Davos ihre Türen schliessen, gehen im Kanton Graubünden 50 Arbeitsplätze verloren (Vollzeitäquivalente am 31.12.2005) (34 Stellen in St. Moritz, 16 in Davos).

5

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 106 Absatz 1 BV ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes.

206

Anhang

Kennzahlen der Spielbanken in St. Moritz, Davos, Courrendlin, Crans Montana und Interlaken (2003­2005)5 St. Moritz Kennzahlen

2003

Bilanz* Umlaufvermögen Anlagevermögen Kurzfristiges Fremdkapital Langfristiges Fremdkapital Eigenkapital Bilanzsumme

1 637 5 012 2 814 116 3 719 6 649

3 848 513 3 335 2 237 1 350 ­603 0 ­649

4 128 550 3 578 1 893 1 148 425 0 324

(in Einheiten) 39

Spielangebot Geldspielautomaten Tischspiele

1 248 5 721 1 934 1 640 3 395 6 969 (in 1000 CHF)

3 760 501 3 259 2 970 1 583 ­1 263 0 ­1 297

Personal [Vollzeit] Mitarbeiterbestand*

2005

(in 1000 CHF) 1 346 6 460 2 108 1 653 4 045 7 806

Erfolgsrechnung Bruttospielertrag Spielbankenabgabe Nettospielertrag Personalaufwand Betriebsaufwand Ergebnis vor Zinsen und Steuern Ertragssteuern Jahresergebnis

2004

41

34

(in Einheiten) 75 6

75 6

75 6

* Daten vom 31.12.

5

Quelle: Eidgenössische Spielbankenkommission (Jahresrechnungen revidiert nach den IFRS-Normen)

207

Davos Kennzahlen

2003

Bilanz* Umlaufvermögen Anlagevermögen Kurzfristiges Fremdkapital Langfristiges Fremdkapital Eigenkapital Bilanzsumme

2 809 374 2 453 2 015 1 534 ­1 254 0 ­1 285

* Daten vom 31.12.

208

1 274 1 654 223 5 2 700 2 928

2 795 373 2 422 1 695 1 480 ­503 0 ­500

3 166 422 2 744 1 253 1 237 150 0 149

(in Einheiten) 25

Spielangebot Geldspielautomaten Tischspiele

858 2 021 319 9 2 551 2 879 (in 1000 CHF)

Personal [Vollzeit] Mitarbeiterbestand*

2005

(in 1000 CHF) 1 647 2 519 1 614 202 2 350 4 166

Erfolgsrechnung Bruttospielertrag Spielbankenabgabe Nettospielertrag Personalaufwand Betriebsaufwand Ergebnis vor Zinsen und Steuern Ertragssteuern Jahresergebnis

2004

17

16

(in Einheiten) 68 4

68 4

68 4

Courrendlin Kennzahlen

2003

Bilanz* Umlaufvermögen Anlagevermögen Kurzfristiges Fremdkapital Langfristiges Fremdkapital Eigenkapital Bilanzsumme

9 445 2 793 6 652 3 394 2 175 662 0 592

2 120 6 059 2 170 1 181 4 828 8 179

8 914 3 120 5 794 3 298 1 835 229 0 153

9 706 3 882 5 824 3 109 1 684 649 89 516

(in Einheiten) 56

Spielangebot Geldspielautomaten Tischspiele

2 667 6 879 3 984 1 249 4 312 9 546 (in 1000 CHF)

Personal [Vollzeit] Mitarbeiterbestand*

2005

(in 1000 CHF) 2 581 6 096 2 154 3 532 2 991 8 677

Erfolgsrechnung Bruttospielertrag Spielbankenabgabe Nettospielertrag Personalaufwand Betriebsaufwand Ergebnis vor Zinsen und Steuern Ertragssteuern Jahresergebnis

2004

45

47

(in Einheiten) 70 6

75 6

81 6

* Daten vom 31.12.

209

Crans Montana Kennzahlen

2003

Bilanz* Umlaufvermögen Anlagevermögen Kurzfristiges Fremdkapital Langfristiges Fremdkapital Eigenkapital Bilanzsumme

14 134 2 898 11 236 4 920 3 050 2 418 473 1 948

* Daten vom 31.12.

210

3 320 6 924 4 168 172 5 904 10 244

14 201 3 520 10 681 5 197 3 185 960 190 702

16 412 4 122 12 290 5 513 4 774 1 429 283 906

(in Einheiten) 69

Spielangebot Geldspielautomaten Tischspiele

4 100 6 939 5 574 0 5 464 11 038 (in 1000 CHF)

Personal [Vollzeit] Mitarbeiterbestand*

2005

(in 1000 CHF) 4 848 8 231 7 017 0 6 062 13 079

Erfolgsrechnung Bruttospielertrag Spielbankenabgabe Nettospielertrag Personalaufwand Betriebsaufwand Ergebnis vor Zinsen und Steuern Ertragssteuern Jahresergebnis

2004

75

75

(in Einheiten) 120 5

118 5

131 6

Interlaken Kennzahlen

2003

Bilanz* Umlaufvermögen Anlagevermögen Kurzfristiges Fremdkapital Langfristiges Fremdkapital Eigenkapital Bilanzsumme

9 140 2 351 6 789 3 880 2 024 993 0 926

4 939 2 167 1 934 0 5 173 7 106

9 959 3 486 6 473 3 238 2 207 686 0 685

11 162 4 471 6 690 3 294 2 077 1 380 47 1 366

(in Einheiten) 39

Spielangebot Geldspielautomaten Tischspiele

2 966 2 759 1 918 0 3 806 5 724 (in 1000 CHF)

Personal [Vollzeit] Mitarbeiterbestand*

2005

(in 1000 CHF) 2 287 3 301 2 467 0 3 121 5 588

Erfolgsrechnung Bruttospielertrag Spielbankenabgabe Nettospielertrag Personalaufwand Betriebsaufwand Ergebnis vor Zinsen und Steuern Ertragssteuern Jahresergebnis

2004

41

41

(in Einheiten) 120 7

120 5

124 5

* Daten vom 31.12.

211

212