Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt am 30. März 2007 im Einziehungsverfahren 81.04-032/03 gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Der am 2. April 2004 im Restaurant Camel, Langenthal, beschlagnahmte Glücksspielautomat «Lucky Fun 100», dessen Eigentümer unbekannt ist, wird eingezogen und vernichtet.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

24. April 2007

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2007-0917

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