Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK JACKPOT TURNIER Version 4.0 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 24. Januar 2007: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 22. September wird der Geldspielautomat SPUTNIK JACKPOT TURNIER Version 4.0 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Auf den Antrag, mehrere Geldspielautomaten SPUTNIK JACKPOT TURNIER an einem Jackpot teilnehmen zu lassen, wird nicht eingetreten.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK JACKPOT TURNIER Version 4.0 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Die Verfahrenskosten von 5800 Franken werden Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

6.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

6. Februar 2007

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2007-0205