Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20061, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Alkoholgesetz vom 21. Juni 19322 Art. 42 Aufgehoben Art. 46 Aufgehoben Art. 57 Abs. 1 Bst. a 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig a.

ohne die erforderliche eidgenössische Bewilligung oder sonst vorschriftswidrig mit gebrannten Wassern Grosshandel betreibt,

2. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 Art. 30f Abs. 4 Aufgehoben Art. 30g Abs. 2 Aufgehoben

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BBl 2007 315 SR 680 SR 814.01

2006-2250

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Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren. BG

3. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19914 Art. 7 Abs. 2 Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.

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4. Arbeitsgesetz vom 13. März 19645 Art. 5 Abs. 1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.

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Art. 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und 3 zweiter Satz ... Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein. Die im Bericht ausdrücklich als Weisungen bezeichneten Anträge werden von der kantonalen Behörde als Auflagen in die Plangenehmigung aufgenommen.

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... Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen.

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5. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 19336 Gliederungstitel vor Art. 24

Vierter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten Art. 24 Herstellung von Schmelzprodukten 1.Schmelzbewilligung

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SR 814.20 SR 822.11 SR 941.31

Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es einer Schmelzbewilligung.

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Art. 25 Abs. 1 Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.

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Art. 26 b. Erteilung, Erneuerung, Entzug

Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen.

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Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.

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Art. 27 Aufgehoben Art. 28 Aufgehoben Art. 30 Aufgehoben Art. 34 Abs. 1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelzbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.

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Art. 36 Abs. 2 Insbesondere besorgt es die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken und überwacht die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Ihm liegt die Erteilung der Schmelzbewilligungen sowie die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten ob. Es überwacht die Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer. Es stellt die Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer und die Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer aus.

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Art. 41 Handelsprüfer a. Berufsbewilligung. Obliegenheiten

Der Handelsprüfer bedarf einer Berufsbewilligung des Zentralamtes.

Voraussetzung ihrer Erteilung ist der Besitz eines eidgenössischen Probiererdiploms, Wohnsitz in der Schweiz und guter Leumund. Die Erwerbung einer Schmelzbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. Die Handelsprüfer leisten vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung ihrer Berufspflichten. Sie sind befugt, die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten vorzunehmen und beziehen dafür als Entgelt die in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Gebühren. Die amtliche Prüfung und Punzierung von Edelmetallwaren ist ihnen untersagt.

Art. 48

e. Handlungen ohne Bewilligung

Wer, ohne im Besitz einer Schmelzbewilligung oder einer Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer zu sein, Handlungen vornimmt, zu deren Vornahme einer der genannten Ausweise vorgeschrieben ist, wird mit Busse bestraft.

Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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