Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt am 23. Mai 2007 im Einziehungsverfahren 81.05-029/03 gegen Kosecka Renata Maria, geb. 5. August 1974, zurzeit unbekannten Aufenthaltes folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Rafal Leszek Makowski und Ramadan Nuisi wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz wird das am 4. März 2005 bei Renata Maria Kosecka von der Stadtpolizei Zürich beschlagnahmte Spielgeld in der Höhe von 100 Franken eingezogen.

2.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

12. Juni 2007

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2007-1327

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