Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Infrastruktur vom 6. Juli 2007 (vom Bundesrat genehmigt am 16. Mai 2007)

Das Schweizerische Bundesgericht, vertreten durch den Präsidenten der Verwaltungskommission und den Generalsekretär, 1000 Lausanne 14, und der Schweizerische Bundesrat, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern, gestützt auf Artikel 25a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG) schliessen folgende Vereinbarung ab:

I. Grundlagen und Zweck der Vereinbarung 1. Grundlagen Artikel 25 BGG konkretisiert die Organisationsautonomie des Bundesgerichts gemäss Artikel 188 Absatz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 19992 (BV).

Danach verwaltet sich das Bundesgericht selbst; dies wird in den Artikeln 13 und 25a bestätigt und näher umschrieben.

Gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG) hat der Bundesrat in der Verordnung vom 14. Dezember 19984 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) geregelt. Das BBL ist demnach als Eigentümervertreterin verantwortlich für das Management der zivilen Immobilien und zuständig für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen.

Gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 RVOG und auf Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19945 über das öffentliche Beschaffungswesen hat der Bundesrat in der Verordnung vom 22. November 20066 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VoeB) die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundes-

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SR 173.110 SR 101 SR 172.010 SR 172.010.21 SR 172.056.1 SR 172.056.15

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verwaltung geregelt und insbesondere auch die Zuständigkeiten des BBL in diesem Bereich festgelegt.

2. Gegenstand und Zweck der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt im Interesse einer langfristigen Kosten-Nutzen-Optimierung die Zuständigkeiten des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) in den Bereichen Immobilienmanagement und Logistik.

3. Grundsätze für die Abgrenzung Das Immobilienmanagement für die vom Bundesgericht benutzten Immobilien obliegt dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise gemäss VILB dem BBL (Art. 25a Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig (Art. 25a Abs. 2 BGG).

II. Leistungsgegenstand 1. Immobilienmanagement Das BBL ist als Eigentümervertreterin verantwortlich für das Management der zivilen Immobilien gemäss Artikel 6 VILB.

1.1 Das BBL stellt das Immobilienmanagement für das Bundesgericht sicher. Es ist für die strategische und operative Steuerung des Immobilienmanagements zuständig.

Es erfüllt im Bereich der strategischen Steuerung insbesondere folgende Aufgaben: a.

Bedürfnisüberprüfung;

b.

Investitionsplanung und -steuerung;

c.

Immobilien-Portfolio-Management;

d.

Schaffung von Kostentransparenz;

e.

Mehrjahresplanung und Zielsetzung.

Im Bereich der operativen Steuerung erfüllt es insbesondere folgende Aufgaben: a.

Immobilien-Bereitstellung, -Desinvestition und kaufmännisches Objektmanagement;

b.

technisches Objektmanagement (insb. Instandhaltungsmanagement, technische Betriebsführung, Energiemanagement und baulich-technisches Sicherheitsmanagement);

c.

infrastrukturelles Objektmanagement;

d.

Vorstudien und Projektierung;

e.

Ausschreibung und Realisierung.

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1.2 Das BBL hat im Bereich des Immobilienmanagements insbesondere folgende Befugnisse: a.

Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten an Immobilien;

b.

Vermietung von Immobilien oder Teilen davon, sowie Einzug der entsprechenden Zinsen und Nebenkosten;

c.

Miete von Immobilien;

d.

Ökonomische Nutzung des verfügbaren Raums;

e.

Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

f.

Beauftragung von Dritten.

1.3 Das Bundesgericht ist in folgenden Bereichen selbstständig: a.

Mietverträge der Hausmeister (das Bundesgericht berechnet die Mietkosten gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Personalamts, erhebt sie und verfügt den lohnrelevanten Bestandteil der Dienstwohnungen der Hausmeister; allfällige Abweichungen von den Richtlinien bedürfen der Zustimmung des BBL);

b.

Betriebskonzept für die Cafeteria;

c.

Sicherheitsmanagement (nur die technische und bauliche Ausführung erfolgt durch das BBL);

d.

Telematik (nur die bauliche Bereitstellung inkl. LAN-Verkabelung erfolgt durch das BBL);

e.

Reinigung (Personalbereitstellung und Betriebskonzept).

1.4 Das Bundesgericht formuliert seine Bedürfnisse betreffend das Immobilienmanagement und wirkt bei der Aufgabenerfüllung des BBL aktiv mit.

Das BBL berücksichtigt die Bedürfnisse des Bundesgerichtes im Rahmen der strategischen Vorgaben.

Das BBL verständigt sich mit dem Bundesgericht über alle wesentlichen Schritte der Aufgabenerfüllung.

2. Logistik Das Bundesgericht beschafft insbesondere die folgenden Leistungen über seine eigenen Kredite selbstständig: a.

Publikationen und Drucksachen des Bundesgerichts;

b.

Büromaterial, Büromatik;

c.

Hausdienstmaterial;

d.

Informatik- und Telekommunikationsmittel.

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Das BBL stellt seine Dienstleistungen im Logistikbereich zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung. Es kann insbesondere wichtige oder besondere Fachkenntnisse erfordernde Beschaffungen namens des Bundesgerichtes durchführen.

Bei solchen Aufträgen werden die wesentlichen Bestandteile der Zusammenarbeit einzelvertraglich geregelt.

Das Bundesgericht beschafft sein Mobiliar für Neu- und Teilausstattungen beim BBL. Die Bedürfnisse des Bundesgerichts, insbesondere von Magistratspersonen, und die bisherige Möbelausstattung werden im Rahmen der Kostenvorgaben angemessen berücksichtigt. Unterhalt und Ersatzbeschaffungen bestellt das Bundesgericht selber über seinen eigenen Kredit. Zu den Ersatzbeschaffungen zählt namentlich die Erneuerung der Büroeinrichtung beim Amtsantritt neuer Mitglieder.

III. Vereinbarungsvollzug 1. Zeitpunkt der Vereinbarungswirkungen Die verbindlichen Wirkungen der vorliegenden Vereinbarung entstehen mit dem Inkrafttreten des BGG.

2. Neues Rechnungsmodell Bund Die vorliegende Vereinbarung unterliegt den Vorgaben des EFD zum neuen Rechnungsmodell Bund (NRM).

3. Gegenseitige Information Die mit dem Vollzug der Vereinbarung Befassten beider Vereinbarungspartner sorgen für eine sach- und zeitgerechte Information über die wesentlichen Aspekte der Vereinbarungserfüllung. Insbesondere bei den Kreditantragsverfahren oder den Budgetarbeiten wird eine termingerechte Zusammenarbeit gewährleistet.

4. Differenzen in der Vereinbarungserfüllung Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder strittigen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung rufen die mit dem Vollzug der Vereinbarung Befassten die Generalsekretariate des Bundesgerichts und des EFD gleichzeitig um Vermittlung an. Sie umschreiben die Differenz in schriftlicher Form und stellen einen Antrag zur Lösung der Differenz. Beide Seiten sollen dazu angehört werden.

Die Partner der Vereinbarung verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die Generalsekretariate innert nützlicher Frist eine Beilegung der Differenz herbeiführen können.

Gelingt den Generalsekretariaten die Einigung nicht, so rufen sie ihre vorgesetzten Behörden (Vorsteher oder Vorsteherin des EFD und Verwaltungskommission des Bundesgerichts) an. Diese suchen an einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung.

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5. Schiedsklausel Gelingt dem Vorsteher oder der Vorsteherin des EFD und der Verwaltungskommission des Bundesgerichts innert zweier Monate keine Einigung, so können sie einen Schiedskörper anrufen. Der Schiedskörper besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen beider eidgenössischen Räte, den Präsidenten oder Präsidentinnen der Finanzkommissionen beider eidgenössischen Räte sowie dem Präsidenten oder der Präsidentin der Gerichtskommission der Bundesversammlung. Dem Schiedskörper sind die vorliegende Vereinbarung vorzulegen und schriftlich Auskunft zu geben über die Gründe des Scheiterns der bisherigen Einigungsversuche.

Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, gilt für das Verfahren das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit sinngemäss. Der Schiedskörper entscheidet endgültig.

IV. Schlussbestimmungen 1. Auflösung und Änderung der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinstimmung aufgelöst oder geändert werden.

Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Jahres gekündigt werden.

Auflösung, Änderung und Kündigung bedürfen der Schriftform.

Für die Bevollmächtigung der Vertreter beider Parteien gelten die jeweiligen internen Bestimmungen.

2. Dahinfallen der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung fällt dahin, wenn die Bundesversammlung auf dem Wege der Gesetzgebung eine Norm erlässt, die dieser Vereinbarung oder den Grundlagen dazu (Art. 25a Abs. 3 BGG) widerspricht.

Erweist sich nur einen Teil der Vereinbarung dadurch als ungültig, so hat der Rest weiter Bestand.

3. Vollmacht Für das Bundesgericht sind gemäss Artikel 14 des Reglements vom 20. November 20067 für das Bundesgericht (BGerR) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam zeichnungsberechtigt.

Für den Bundesrat ist gemäss Artikel 3b VILB das EFD zeichnungsberechtigt.

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SR 173.110.131

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4. Ausfertigungen Diese Vereinbarung ist in zwei Originalen für die Partner der Vereinbarung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung erklären sie, je ein Exemplar erhalten zu haben.

Lausanne, 21. Juni 2007

Für das Schweizerische Bundesgericht Die Verwaltungskommission Der Bundesgerichtspräsident: Arthur Aeschlimann Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

Bern, 6. Juli 2007

Für den Schweizerischen Bundesrat Das Eidgenössische Finanzdepartement Der Vorsteher: Hans-Rudolf Merz

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