Verfügung betreffend Übergang von Rechten an Grundstücken Sachverhalt A.

Gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) und Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG; SR 784.11) hat der Bundesrat mit Beschlüssen vom 12. November 1997 (BBl 1997 IV 1508) und 13. Mai 1998 (BBl 1998 3241) den Übergang von Rechten an Grundstücken von der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf die Schweizerische Post (Post) und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Swisscom) geregelt.

B.

Die Swisscom AG bzw. deren Tochtergesellschaften und die Post beantragen, bei einer Reihe von Rechten an Grundstücken, die seinerzeit nicht oder nicht korrekt in die Übertragungsliste aufgenommen wurden, den Rechtsübergang nachträglich formell nachzuvollziehen bzw. Korrekturen der Bundesratsbeschlüsse vorzunehmen.

C.

Der Anhang zu dieser Verfügung wurde dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), der armasuisse Immobilien, der Swisscom AG, der Swisscom Immobilien AG, der Swisscom Fixnet AG, der Swisscom Broadcast AG, der Swisscom Mobile AG und der Schweizerischen Post zur Vernehmlassung zugestellt. Diese Stellen erklärten sich damit einverstanden.

Erwägungen I. Formelles 1.

Gemäss Artikel 20 Absatz 4 POG und Artikel 21 Absatz 4 TUG kann das UVEK die an die Post bzw. an die Swisscom erfolgte Zuweisung von Rechten an Grundstücken innert 15 Jahren nach Inkrafttreten von POG und TUG mittels Verfügung bereinigen. Auf die Möglichkeit der nachträglichen Zuweisung von Rechten an Grundstücken durch das UVEK wurde zudem in Ziffer 1.4 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Mai 1998 hingewiesen. Das UVEK ist deshalb für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig.

2.

Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind ermächtigt, Entscheide im Namen des Departementsvorstehers zu unterzeichnen (Anordnung des Departementsvorstehers vom 1. Nov. 1995 gestützt auf Art. 49 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]).

II. Materielles 1.

Die nachträgliche Änderung und Ergänzung der Zuweisung von Rechten an Grundstücken ist, wie in Ziffer I/1 dargelegt, ausdrücklich vorgesehen.

2.

Auch die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b TUG ausdrücklich vorgesehen.

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3.

Das BBL als Vertreterin der bisherigen Berechtigten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, stimmt den Änderungen zu, ebenso wie die armasuisse Immobilien als zuständige Stelle des VBS, die Swisscom AG, deren betroffene Tochtergesellschaften und die Schweizerische Post als weitere Betroffene.

4.

Die Schuldpflicht für allfällige auf den übergegangenen Rechten an Grundstücken lastende Pfandrechte wird von den erwerbenden Rechtsträgern nicht übernommen. Die bisherige Berechtigte wird allfällige durch Pfandrechte sichergestellte Schulden an ihren Rechten an Grundstücken ablösen und entsprechende Einträge im Grundbuch löschen lassen.

5.

Die Rechte an Grundstücken sind auf Grund der Bestimmungen des POG und des TUG ausserbuchlich auf die erwerbenden Rechtsträger übergegangen. Die erwerbenden Rechtsträger werden beauftragt und ermächtigt, den Übergang der Rechte an den Grundstücken unverzüglich bei den zuständigen Grundbuchämtern anzumelden. Diese Verfügung stellt den Rechtsgrundausweis dar zur Eintragung der erwerbenden Rechtsträger im Grundbuch nach den Artikeln 656 Absatz 2 und 731 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).

6.

Die Umschreibung auf den Namen der erwerbenden Rechtsträger erfolgt steuer- und gebührenfrei (Art. 22 Abs. 2 POG und Art. 23 Abs. 2 TUG).

7.

Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der Verfügung und wird im Original mit der Verfügung unterzeichnet und beim Generalsekretariat UVEK aufbewahrt. Er kann im Rahmen von Artikel 970 ZGB nach erfolgtem Grundbucheintrag bei den zuständigen Grundbuchämtern für alle Rechte an Grundstücke im betreffenden Grundbuchkreis eingesehen werden.

8.

Diese Verfügung ist im Bundesblatt zu publizieren. Die Publikation im Bundesblatt gilt, soweit nötig, als Publikation im Sinne von Artikel 970a ZGB.

9.

Gegen Verfügungen des Departements ist gemäss Artikel 33 Buchstabe d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, sofern keine Unzulässigkeitsvoraussetzung nach Artikel 32 VGG vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die vorliegende Verfügung ist somit beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbar.

Entscheid Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird verfügt: 1.

Die Rechte an den Grundstücken gemäss Anhang gehen rückwirkend per Inkrafttreten des POG und des TUG, somit per 1. Januar 1998, auf die im Anhang bezeichneten erwerbenden Rechtsträger über.

2.

Die erwerbenden Rechtsträger haben die Rechtsübergänge unverzüglich bei den zuständigen Grundbuchämtern anzumelden.

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Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht in Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar steht die Frist still (Art. 37 VGG i.V. mit Art. 20 f. VwVG). Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

4. Dezember 2007

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Der Stellv. Generalsekretär: André Schrade

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