Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe «Ostschweiz» der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau vom 20. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 2. Juli 2004 für das Autogewerbe «Ostschweiz» der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau.

1

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die

2

a.

gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen und bzw. oder Zubehör;

b.

Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;

c.

Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;

d.

eine Tankstelle betreiben;

e.

eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Arbeitgeber, welche die unter Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

3

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben nach Absatz 2 tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.

4

1 2

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe «Ostschweiz» der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau. BRB

Ausgenommen sind: a.

Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;

b.

Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;

c.

Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeitsund Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 15, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

3

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 11) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2007 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2011.

20. März 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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SR 823.20 EntsV, SR 823.201 Artikel 2 Absatz 1 des BRB vom 20. März 2007.

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