Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Harald Ott, Bundesrepublik Deutschland, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 600 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt an die Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6) unter Angabe der Geschäftsnummer C-173/2006 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

30. Oktober 2007

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2007-2553

7609