Bundesbeschluss Entwurf über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom ...2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20073, beschliesst: Art. 1 Für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs in Form von Betriebsabgeltungen für den kombinierten Verkehr wird ein Zahlungsrahmen von 1600 Millionen Franken für die Jahre 20112018 bewilligt.
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Die Investitionsbeiträge an Terminals im Rahmen von Mehrjahresprogrammen sowie an Anschlussgleise basieren auf eigenen Finanzierungsgrundlagen und sind nicht Gegenstand des Zahlungsrahmens.
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Art. 2 Für die Förderungsmassnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 steht ab dem Jahr 2011 ein Betrag von höchstens 220 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung.
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Wird die Alpentransitbörse nach Artikel 6 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom ... eingeführt und das Verlagerungsziel nach Artikel 3 Absatz 1 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes erreicht, so wird der jährliche Beitrag angemessen gesenkt.
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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR ...; BBl 2007 4513 BBl 2007 4377
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Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs. BB
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