Bundesbeschluss Entwurf über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom ...2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20073, beschliesst: Art. 1 Für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs in Form von Betriebsabgeltungen für den kombinierten Verkehr wird ein Zahlungsrahmen von 1600 Millionen Franken für die Jahre 2011­2018 bewilligt.

1

Die Investitionsbeiträge an Terminals im Rahmen von Mehrjahresprogrammen sowie an Anschlussgleise basieren auf eigenen Finanzierungsgrundlagen und sind nicht Gegenstand des Zahlungsrahmens.

2

Art. 2 Für die Förderungsmassnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 steht ab dem Jahr 2011 ein Betrag von höchstens 220 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung.

1

Wird die Alpentransitbörse nach Artikel 6 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom ... eingeführt und das Verlagerungsziel nach Artikel 3 Absatz 1 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes erreicht, so wird der jährliche Beitrag angemessen gesenkt.

2

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2 3

SR 101 SR ...; BBl 2007 4513 BBl 2007 4377

2007-0632

4517

Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs. BB

4518